Im vergangenen Jahr gab es eine bedeutende Wendung für Verbraucher im Zusammenhang mit Servicepauschalen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Servicepauschalen in Fitnesscentern, welche keinen erkennbaren Mehrwert für den Kunden haben, unzulässig sind (zB 3 Ob 155/22y).
Als Kanzlei haben wir die genannte Rechtsprechung aufmerksam verfolgt und geprüft, inwieweit sich entsprechende Entscheidungen auch auf verrechnete Servicepauschalen einzelner Mobilfunkanbieter wie etwa Magenta, A1, Drei, HoT oder spusu übertragen lassen.
Zwar behaupten die Mobilfunkbetreiber zunächst stets, dass diese Judikatur nur für Fitnesscenter gelte, die etlichen vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien ergangenen Urteile, vertreten diese Rechtsansicht jedoch nicht und gehen meist von einem Rückforderungsanspruch aus.
Vor diesem Hintergrund ist es uns bereits in zahlreichen Verfahren gelungen, betroffene Verbraucher dabei zu unterstützen, Rückforderungsansprüche erfolgreich zunächst außergerichtlich geltend zu machen und – soweit erforderlich – auch gerichtlich durchzusetzen.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 10 Bewertungen Gepostet auf Josef MayrTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die Kanzlei Mag. Strolz hat mich unterstützt, die Servicepauschale vom Mobilfunkanbieter A1 zurückzufordern. Nach mehrmaliger Kommunikation entschied ich mich, den Klageweg zu beschreiten. Die Kanzlei Mag. Strolz reichte die Klage mit vorhandenen Rechnungen ein und wir konnten gewinnen. Die Servicepauschale wurde mir schon zurücküberwiesen. Ich Danke der Kanzlei Mag. Kaspar Strolz für Ihren Einsatz und die Bemühungen. Diese Kanzlei kann ich nur empfehlen, dort ist man keine Nummer, die Anliegen und Erläuterungen werden ernst genommen. Mit freundlichen Grüßen Mst. Josef Mayr BSc., MSc.Gepostet auf Manfred KuttnerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Perfekte und unkomplizierte Betreuung bei der Rückforderung von 3 Servicepauschale, die Rückzahlung wurde durch die Kanzlei durchgesetzt. Besten Dank und ein großes Lob. Sehr empfehlenswerte KanzleiGepostet auf marion klauser-zaglerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich bin mit der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Stolz wirklich äußerst zufrieden. Von Anfang an wurde ich kompetent, freundlich und sehr engagiert betreut. Die Arbeit war absolut professionell, zuverlässig und auf höchstem Niveau. Besonders hervorheben möchte ich die hervorragende Beratung, die schnelle Kommunikation und das große persönliche Engagement. Man fühlt sich hier bestens aufgehoben und ernst genommen. Vielen Dank für die ausgezeichnete Unterstützung — ich kann die Kanzlei Mag. Stolz uneingeschränkt weiterempfehlen!Gepostet auf Aleksandar PetrTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Gepostet auf Aleks PTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Gepostet auf ChristianTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich möchte mich bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Kaspar Strolz für die tadellose Umsetzung meiner Angelegenheit bzgl. der Rückforderung der Servicepauschale bedanken. Besonders hervorzuheben ist meiner Meinung die Kommunikation mit der Kanzlei, ich wurde stets über den Verlauf informiert und bei Rückfragen wurde immer rasch geantwortet. Ich fühlte mich bestens vertreten und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.Gepostet auf Sonja KreutnerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Wir wurden bestens von Frau Dr. Geiger betreut und vergeben gerne 5 Sterne.Gepostet auf Man MagTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Rückforderung der Servicepauschale wurde anwaltlich übernommen. Dauerte knapp ein Jahr mit Mailkorrespondenz und wurde nun mit Überweisung des Rückforderungsbetrags erfolgreich abgeschlossen. Bin sehr zufrieden und stufe diese als empfehlenswerte RA-Kanzlei ein.Gepostet auf Patrick TomannTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Möchte mich recht herzlich für die Abwicklung meiner Angelegenheit bedanken! Tolles Team, super Kommunikation!! Vielen Dank!!Gepostet auf Sarah EigentlerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich möchte mich hiermit bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Strolz und Hr. Unterlercher für die hervorragende Unterstützung bedanken.
Sofern Sie in der Vergangenheit Servicepauschalen an Mobilfunkunternehmen wie Drei, Magenta oder A1 gezahlt haben, besteht unserer Ansicht nach, welche in zahlreichen rechtskräftigen Urteilen bestätigt wurde, ein Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale.
Dies kann einigen OGH-Entscheidungen im Zusammenhang mit Servicepauschalen in Fitnessstudios (zb 3 Ob 155/22y, 4 Ob 62/22d, 4 Ob 59/22p) entnommen werden, in welchen festgestellt wurde, dass Pauschalgebühren eine Leistung gegenüberstehen muss. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Servicepauschalen gröblich benachteiligend und können zurückgefordert werden.
Diese Grundsätze lassen sich uE auch auf die von Mobilfunkanbietern verrechneten Servicepauschalen übertragen. Erstinstanzliche Urteile bestätigen diese Rechtsauffassung bereits und erkennen den Rückforderungsanspruch ausdrücklich an.
Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die von Fitnesscentern verwendeten Vertragsklauseln, welche die Verrechnung einer Servicepauschale festlegen, nicht zulässig sind. Dies begründet sich damit, dass die Kunden für diese Zahlungen keine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung erhalten. Daher stellte der OGH zurecht fest, dass derartige Servicepauschalen auf keiner sachlichen Rechtfertigung fußen und somit rechtswidrig sind. Ergo: Sie können derartige Servicepauschalen zurückfordern.
Diese rechtliche Beurteilung stützt sich insbesondere auf die Judikatur zu pauschalen Entgelten, wie sie etwa bei Fitnessstudios entwickelt wurde. In mehreren Entscheidungen (u.a. 4 Ob 59/22p, 9 Ob 94/22x) hat der OGH – unter Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – klargestellt, dass es sich bei derartigen Entgelten regelmäßig nicht um Hauptleistungen, sondern um Nebenleistungen handelt. Solche Nebenleistungspflichten unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist, dass eine gesonderte, nachvollziehbare und werthaltige Leistung vorliegt und das verlangte Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht. Ist dies nicht der Fall, ist die entsprechende Klausel als gröblich benachteiligend und somit unwirksam zu qualifizieren.
Unsere Ansicht, dass sich diese höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf die von Mobilfunkanbietern wie Magenta, Drei, A1, Spusu ua in Rechnung gestellte Entgelte übertragen lässt, wurde mittlerweile durch zahlreiche erstgerichtliche und bereits in Rechtskraft erwachsene Urteile bestätigt.
Die dargestellte Rechtsprechung steht im Kontext einer breiteren Entwicklung im österreichischen Verbraucherrecht. Auch im Bereich der Kreditverträge hat der OGH zuletzt klargestellt, dass bestimmte pauschale Entgelte – insbesondere prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühren – unzulässig sein können.
Wenn Sie sich näher über die aktuelle Judikatur und Ihre Möglichkeiten informieren möchten, finden Sie weiterführende Informationen in unserem Beitrag zum Thema Kreditbearbeitungsgebühren, in dem die rechtlichen Grundlagen und Durchsetzungsmöglichkeiten im Detail erläutert werden.
Da Entgeltbestimmungen, welche die Verrechnung eines solchen pauschalen Entgelts (zB Servicepauschale, Internet-Entgelt odgl) uE gröblich benachteiligend und sohin unzulässig sind, können Sie die Servicepauschale zurückfordern. In der Praxis wurden in zahlreichen Fällen Zeiträume von mehreren Jahren geprüft und rückabgewickelt.
Wenn von der Unzulässigkeit einer die Servicepauschale vorschreibenden AGB-Bestimmung auszugehen ist, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Verzinsung. Diese Zinsen dienen dem Ausgleich für die Zeit, in der das Geld zu Unrecht einbehalten wurde. In Summe kann somit nicht nur die zu viel bezahlte Servicepauschale zurückverlangt werden, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Form von Zinsen.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, etwaige Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der Servicepauschale rechtlich prüfen zu lassen. Diese Ersteinschätzung erfolgt für Sie unverbindlich und kostenlos. Ziel ist es, eine realistische Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und Ihnen mögliche weitere Schritte transparent darzulegen.
Ob eine Geltendmachung im konkreten Fall erfolgen soll, entscheiden Sie erst nach umfassender rechtlicher Prüfung und gemeinsamer Besprechung der Sach- und Rechtslage.
In der Vergangenheit wurde vermehrt diskutiert, ob für Verbraucher tatsächlich ein erkennbarer Mehrwert durch die von zahlreichen Unternehmen verrechneten Servicepauschalen gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat sich auch der OGH mit der Frage der Zulässigkeit solcher Entgelte beschäftigt.
Unsere Kanzlei hat diese Entwicklungen aufmerksam beobachtet und hat sich unsere Ansicht, dass Sie die von Mobilfunkbetreibern eingehobene Servicepauschale zurückfordern können, in einer Vielzahl von mittlerweile rechtskräftigen Urteilen bestätigt.
Sollten Sie Ihre Situation näher prüfen lassen wollen, können Sie uns gerne unverbindlich über das nachstehende Kontaktformular erreichen. Nach einer rechtlichen Ersteinschätzung besprechen wir mit Ihnen, ob und in welcher Form ein weiteres Vorgehen zweckmäßig erscheint.
Da Mobilfunkanbieter außergerichtliche Rückforderungen nicht immer akzeptieren, kann – je nach Einzelfall – eine weiterführende Begleitung auch bei der gerichtlichen Durchsetzung in Betracht gezogen werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei Schritt für Schritt und stets auf Grundlage einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung.
Sie können die Servicepauschale zurückfordern, und zwar bei verschiedenen Mobilfunk- und Telekommunikationsanbietern. Dazu gehören Drei, A1, Magenta, MTEL, RedBull, Bob, ASAK, Kabelplus, LIWEST und die Salzburg AG. Diese Anbieter haben in der Vergangenheit Servicepauschalen in Rechnung gestellt, die möglicherweise keinen erkennbaren Mehrwert für den Kunden bieten.
Entscheidend ist dabei, ob der verrechneten Servicepauschale eine unmittelbar werthaltige und konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Fehlt eine solche, kann die Pauschale als gröblich benachteiligend gewertet werden – mit der Folge, dass sie rückforderbar ist.
Unkompliziert und effizient – unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, mögliche Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der verrechneten Servicepauschale zu prüfen und auf Wunsch geltend zu machen. In wenigen Schritten können wir gemeinsam klären, ob Sie die Servicepauschale zurückfordern können und ein weiteres Vorgehen sinnvoll erscheint.
Verwenden Sie unser nachfolgendes Kontaktformular und geben die erforderlichen Informationen ein, wenn Sie die Servicepauschale zurückfordern möchten. Wir antworten Ihnen binnen 24 Stunden.
Anhand der von Ihnen übermittelten Daten prüfen wir Ihren Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale. Sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, stellen wir für Sie auch eine Anfrage auf Kostendeckung.
Sofern Sie dies ausdrücklich wünschen, erfolgt die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bevor wir diesen Schritt gehen, werden alle erforderlichen Maßnahmen mit Ihnen detailliert besprochen.