Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person und bestimmt, an wen Vermögen und Verbindlichkeiten (der Nachlass bzw. die Verlassenschaft) fallen. Es umfasst sämtliche Aktiva und Passiva des Verstorbenen; mit dem Erbfall gehen gemäß dem Grundsatz der Universalsukzession alle vererbbaren Rechte und Pflichten auf die Erben über. Kommt nur eine einzige Person als Erbe in Frage, wird diese Alleinerbe, andernfalls bilden mehrere Miterben eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und aufteilt. Im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren wird schließlich geklärt, wer zu den gesetzlichen Erben gehört und wie hoch ihre Anteile ausfallen.
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Das österreichische Erbrecht findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Es bestimmt, wie nach dem Tod eines Menschen sein Vermögen (Aktiva) und seine Schulden (Passiva) auf andere übergehen.
Der gesamte Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Kommt es zu mehreren Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet, bis dieser aufgeteilt ist.
Die Abwicklung geschieht im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren:
Dabei wird festgestellt, wer Erbe ist und welcher Anteil jedem zusteht.
Eine Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden; im letzteren Fall haftet man nicht für mögliche Nachlassverbindlichkeiten.
Die gewillkürte Erbfolge im Erbrecht in Österreich ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen durch eine letztwillige Verfügung selbst zu regeln. Zu unterscheiden ist das schriftliche Testament, das eigenhändig geschrieben und unterschrieben (eigenhändiges Testament) oder in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschieben (fremdhändiges Testament) werden muss. Seltener wird ein Erbvertrag geschlossen: Dabei vereinbaren der Erblasser und eine andere Person verbindlich, wer die Erben sein sollen. In beiden Fällen muss die Form genau eingehalten werden, damit die Verfügung wirksam ist.
Tipp: Ein formwirksames Testament schützt Ihre Angehörigen vor Streitigkeiten. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.
Durch ein Testament kann der Erblasser präzise festlegen, wie viele Erben er bestimmt und wie die Anteile verteilt sind. Er kann auch bestimmte Vermögensgegenstände anderen Personen als einem Erben zukommen lassen (sogenanntes Vermächtnis oder Legat) oder Schenkungen auf den Todesfall zu Lebzeiten vereinbaren.
Beispiel: Eine alleinstehende Person setzt in ihrem Testament eine Nichte als Alleinerbin ein und vermacht einem Freund ein Sparbuch. Die Nichte wird Erbin, der Freund erhält ein Vermächtnis.
Jede letztwillige Verfügung ist aber jederzeit widerruflich und kann durch eine neuere ersetzt werden.
Die sogenannte Testierfreiheit ist jedoch nicht absolut. Bestimmte nahe Angehörige können nicht vollständig übergangen werden. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht sichert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass zu. Ehepartner und Kinder (bzw. Enkelkinder) haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht, es sei denn, sie haben formwirksam auf den Pflichtteil verzichtet. Ohne diese Absicherung wäre es etwa möglich, Familienangehörige im Testament vollständig zu übergehen.
Sind Ehegatte, Kinder oder Enkel im Testament nicht (vollständig) bedacht, können sie dennoch ihren Pflichtteil geltend machen. Berechtigt sind stets der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Ihnen steht – unabhängig von der Testamentsgestaltung – mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Eltern und Geschwister des Verstorbenen haben hingegen keinen Anspruch auf Pflichtteil nach dem Erbrecht in Österreich.
Beispiel: Ein Vater setzt in seinem Testament nur eines von zwei Kindern als Erben ein. Das übergangene Kind kann dennoch seinen Pflichtteil in Geld verlangen.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten; er bezieht sich auf den reinen Nachlass (Vermögen abzüglich Schulden). Schenkungen des Verstorbenen können (je nach Zeitpunkt und Empfänger) auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Tipp: Unsicher, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht oder korrekt berechnet wurde? Wir prüfen Ihre Ansprüche sorgfältig.
Ist kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden (oder wurden Erbeinsetzungen unwirksam), greift die gesetzliche Erbfolge. Sie tritt auch dann ein, wenn in der letztwilligen Verfügung nur über einen Teil des Vermögens verfügt wurde. Die Verteilung erfolgt nach einem stufenweisen System:
Zuerst erben Ehegatte und Kinder (1. Linie) – ist kein Kind mehr am Leben, treten Enkel an dessen Stelle. Sind keine Erben in der 1. Linie vorhanden, folgen Eltern und deren Nachkommen (2. Linie, also Geschwister des Verstorbenen bzw. deren Kinder).
Gibt es auch hier keinen Erben, werden Großeltern und deren Nachkommen (3. Linie, Onkel, Tanten, Cousins) berücksichtigt. Fehlen alle genannten Verwandten, erben zuletzt die Urgroßeltern (4. Linie). Innerhalb jeder Linie teilen sich alle Berechtigten den Nachlass zu gleichen Teilen.
Existieren weiterhin keine Erben, fällt der Nachlass an den Staat.
Die gesetzliche Erbquote richtet sich nach dem konkreten Familienverband.
Beispiel: Hinterlässt ein Ehepaar ein Kind, erbt der überlebende Ehegatte 1/3. Das Kind erhält somit 2/3. Hätte das Ehepaar zwei Kinder, teilt sich das Erbe zu gleichen Teilen – sohin je 1/3 – auf. Leben keine Abkömmlinge, fällt dem Ehegatten zwei Drittel und den Eltern des Verstorbenen je ein Drittel der Erbschaft zu.
In allen Fällen wird jedoch das dem Ehegatten zustehende Vorausvermächtnis nicht vom Erbteil abgezogen: Er darf in der bisherigen gemeinsamen Wohnung weiterwohnen und erhält die Haushaltsgegenstände (Möbel, Geräte usw.) ohne Abzug von seinem Erbteil.
Gesetzlich sind Ehegatten und eingetragene Partner im österreichischen Erbrecht den Kindern gleichgestellt und erhalten ein festgelegtes Erbteil. Unverheiratete Lebensgefährtinnen und -gefährten haben dagegen kein automatisches Erbrecht. Sie sind im Erbrecht in Österreich nur dann berücksichtigt, wenn kein sonstiger Erbe vorhanden ist (d.h. sie erben ggfs. Anteilig und nur in letzter Linie). Lebt der verstorbene Partner in einer gemeinsamen Mietwohnung, kann die überlebende Partnerin unter Umständen das Mietverhältnis fortführen. Besitzen beide gemeinsam eine Wohnung, erhält der Lebensgefährte dessen Anteil. Oft sichern Partner ihre Hinterbliebenen ergänzend über eine Lebensversicherung oder Vermächtnisse ab.
Beispiel: Ein unverheiratetes Paar lebt 20 Jahre gemeinsam in einer Wohnung, die dem Verstorbenen gehört. Ohne Testament haben die Kinder Anspruch auf den gesamten Nachlass.
Nach einem Todesfall wird das Verlassenschaftsverfahren im österreichischen Erbrecht grundsätzlich automatisch eingeleitet. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dieses bestellt einen Notar als Gerichtskommissär, der das Verfahren abwickelt. Zu Beginn findet meist die sogenannte Todesfallaufnahme statt. Dabei werden unter anderem mögliche Erben, vorhandene Testamente sowie Vermögen und Schulden erhoben.
Im weiteren Verlauf wird geprüft, ob und in welchem Umfang ein Nachlass vorhanden ist. Die in Betracht kommenden Erben müssen dann erklären, ob sie die Erbschaft antreten wollen. Gerade hier ist Vorsicht geboten: Wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern unter Umständen auch Verbindlichkeiten. Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene ein Bankguthaben, aber auch offene Kredite, sollte vor einer Erbantrittserklärung genau geprüft werden, wie die wirtschaftliche Lage tatsächlich aussieht.
Am Ende des Verfahrens steht der Einantwortungsbeschluss. Mit diesem Beschluss wird verbindlich festgelegt, wer Erbe ist und zu welcher Quote. Erst danach können etwa Liegenschaften im Grundbuch berichtigt oder Konten endgültig auf die Erben übertragen werden. Wie ein Verlassenschaftsverfahren im Einzelfall abläuft, hängt im Erbrecht aber immer von der Vermögenslage, der Zahl der Beteiligten und möglichen Streitigkeiten unter den Erben ab.
Durch frühzeitige erbrechtliche Vorsorge lassen sich rechtliche Unklarheiten und innerfamiliäre Auseinandersetzungen vermeiden. Unsere Kanzlei bietet Unterstützung bei der Formulierung letztwilliger Verfügungen, der Klärung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche sowie bei der rechtlichen Begleitung im Verlassenschaftsverfahren.
Wir stehen Ihnen für eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme gerne zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen...
Das Erbrecht bestimmt, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen und Schulden übernimmt. Es regelt sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag eigene Anordnungen zu treffen.
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine Person festlegt, wer Erbe wird oder Vermögenswerte erhält.
- Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben - Fremdhändiges Testament: maschinell oder von einer anderen Person geschrieben, aber vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben - Notarielles oder gerichtliches Testament
Ein Formfehler kann zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments führen. In diesem Fall gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Dann gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelensystem. Ehegatten und nahe Verwandte erhalten die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten.
Nein. Kindern steht grundsätzlich ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, außer es liegt ein gesetzlicher Enterbungsgrund vor.
Ja, grundsätzlich schon. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann die Haftung jedoch auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt werden.
Nein, nicht automatisch. Ohne Testament oder Schenkung gehen Lebensgefährten meist leer aus.
Ja. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Vermächtnisnehmer erhalten nur einen bestimmten Vermögensgegenstand oder Geldbetrag.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für bestimmte nahe Angehörige, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ja, aber nur aus gesetzlich ausdrücklich geregelten Gründen (zB schwere Straftaten gegen den Erblasser). Die Enterbung muss klar und formwirksam im Testament angeordnet sein.
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, muss jedoch zu Lebzeiten und in notarieller oder gerichtlicher Form erfolgen.
Ja. Bestimmte Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Beeinträchtigung.
Wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde.
Die Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem (vier Linien), beginnend mit Kindern und Ehegatten.
Nein. Ohne Testament oder Schenkung haben Lebensgefährten grundsätzlich keinen Erbanspruch.
Ja, durch Testament, Vermächtnis, Schenkung oder andere erbrechtliche Gestaltungen.
Ein gerichtliches Verfahren, in dem festgestellt wird, wer Erbe ist und welche Vermögenswerte und Schulden zur Verlassenschaft gehören.
Nein. Eine Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden.
Ja. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann die Haftung jedoch auf den Wert der Aktiva beschränkt werden.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, welche weiteren Angehörigen des Verstorbenen vorhanden sind. Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder deren Nachkommen, erhält der überlebende Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft. Die übrigen zwei Drittel fallen den Kindern zu gleichen Teilen zu. Sind keine Kinder oder sonstigen Nachkommen vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel der Verlassenschaft. Das verbleibende Drittel fällt den Eltern zu. Sind auch keine Eltern mehr vorhanden, kann sich der Erbteil des Ehegatten entsprechend erhöhen. Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil steht dem Ehegatten regelmäßig das gesetzliche Vorausvermächtnis zu. Dieses umfasst insbesondere das Recht, in der bisherigen Ehewohnung weiterzuwohnen, sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit diese zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind.
Liegt kein gültiges Testament vor, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Der Ehepartner erbt daher nicht automatisch alles, sondern gemeinsam mit den nächsten gesetzlichen Erben. Neben Kindern erhält der Ehepartner ein Drittel der Verlassenschaft. Neben den Eltern des Verstorbenen erhält er zwei Drittel. Sind weder Kinder noch Eltern oder sonstige gesetzliche Erben vorhanden, kann der Ehepartner Alleinerbe werden. Zu berücksichtigen ist jedoch stets, dass die konkrete Erbquote vom jeweiligen Familienverhältnis abhängt.
Ein Lebensgefährte hat in Österreich grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehegatte. Das bedeutet: Gibt es Kinder, Eltern, Geschwister oder sonstige gesetzliche Erben, geht der Lebensgefährte ohne Testament in der Regel leer aus. Ein gesetzliches außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten kommt nur in Betracht, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Wer seinen Lebensgefährten absichern möchte, sollte daher rechtzeitig ein Testament errichten oder andere vermögensrechtliche Regelungen treffen.
Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich insbesondere die Kinder des Verstorbenen sowie dessen Ehegatte bzw. eingetragener Partner. Ist ein Kind bereits verstorben, können dessen Nachkommen pflichtteilsberechtigt sein. Eltern und Geschwister haben nach geltendem österreichischem Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist regelmäßig in Geld zu leisten.
Der Pflichtteil eines Kindes beträgt die Hälfte jenes Erbteils, den das Kind nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Maßgeblich ist daher zunächst die gesetzliche Erbquote. Beispiel: Hinterlässt ein Verstorbener einen Ehegatten und zwei Kinder, würde der Ehegatte gesetzlich ein Drittel erben. Die Kinder würden sich die verbleibenden zwei Drittel teilen und jeweils ein Drittel erhalten. Der Pflichtteil eines Kindes beträgt in diesem Fall die Hälfte davon, also ein Sechstel des Nachlasses.
Ja. Ein wirksames Testament geht der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor. Der Erblasser kann daher durch Testament bestimmen, wer Erbe werden soll und in welchen Anteilen der Nachlass verteilt wird. Die Testierfreiheit ist jedoch nicht unbeschränkt. Pflichtteilsberechtigte Personen, insbesondere Ehegatten und Kinder, können durch ein Testament nicht ohne Weiteres vollständig von jeder Beteiligung ausgeschlossen werden. Ihnen bleibt grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch.
Ohne Testament gilt in Österreich die gesetzliche Erbfolge. Dabei werden die Angehörigen des Verstorbenen nach sogenannten Linien berücksichtigt. Zuerst erben die Kinder und deren Nachkommen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Neben Kindern erhält der Ehegatte ein Drittel, die Kinder erhalten zusammen zwei Drittel. Gibt es keine Kinder, kommen die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen zum Zug. Erst wenn auch diese fehlen, werden entferntere Verwandte berücksichtigt.
Bei komplexen Vermögensverhältnissen, bei Pflichtteilsansprüchen, bei Streitigkeiten unter Erben, bei Erstellung oder Prüfung eines Testaments