Viele Kunden der Volksbank fragen sich derzeit, ob sie bezahlte Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können. Anlass dafür ist eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der mit Urteil vom 19.02.2025 zu 7 Ob 169/24i ausgesprochen hat, dass prozentuell berechnete Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sein können.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf tausende Kreditverträge in Österreich. Zahlreiche Banken haben in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren in Höhe von etwa ein bis drei Prozent der Kreditsumme verrechnet. Gerade bei Immobilienfinanzierungen können dadurch mehrere tausend Euro an zusätzlichen Kosten entstanden sein.
Auch Kunden der Volksbank sollten daher prüfen lassen, ob in ihrem Kreditvertrag eine derartige Bearbeitungsgebühr verrechnet wurde und ob eine Rückforderung möglich ist.
Gerne bieten wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Erstbeurteilung an und überprüfen, ob Ansprüche auf Rückzahlung bestehen. Nach erfolgter Erstprüfung werden die weiteren Möglichkeiten sowie die Voraussetzungen einer allfälligen Vertretung ausführlich mit Ihnen besprochen.
Wichtig ist allerdings: Aus der Entscheidung des OGH ergibt sich keine automatische Rückzahlungspflicht. Banken vertreten weiterhin die Auffassung, dass jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen sei. Ob eine Rückforderung gegenüber der Volksbank erfolgreich geltend gemacht werden kann, hängt daher stets von den konkreten Vertragsunterlagen ab.
AUSGEZEICHNET
Basierend auf 10 Bewertungen
Gepostet auf Google![]()
Andreas Bellante25 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr kompetente Kanzlei. Frau Dr. Geiger hat mich von Anfang bis zum Schluss im „Servicepauschalen-zurück“-Prozess sehr freundlich und professionell begleitet. Es hat zwar etwas gedauert, aber das Schöne ist: Es läuft alles praktisch von alleine. Als Endverbraucher muss man nur warten und kann sich am Ende über den Zahlungseingang am Konto freuen! :) Vielen Dank!Gepostet auf Google![]()
Bruno Weilharter24 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich möchte mich hier nochmals bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Stolz, insbesondere bei Frau Dr. Carina Geiger recht herzlich für die kompetente, freundliche und engagierten Betreuung recht herzlich bedanken. Die Rückerstattung von der T-Mobile Austria GmbH Servicepauschale wurde zur vollsten Zufrieden abgewickelt und ich kann die Rechtsanwaltskanzlei uneingeschränkt weiterempfehlenGepostet auf Google![]()
Stefan Selti16 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich kann die Kanzlei und insbesondere Herrn Unterlercher uneingeschränkt weiterempfehlen. Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum erfolgreichen Abschluss wurde ich jederzeit professionell, freundlich und auf höchstem Niveau betreut. Besonders möchte ich die rasche Bearbeitung meines Anliegens hervorheben, die ehrliche und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie die transparente Kommunikation während des gesamten Verfahrens. Herr Unterlercher hat sich mit großem Engagement für meine Interessen eingesetzt und war jederzeit erreichbar, wenn Fragen aufgekommen sind. Man hatte von Anfang an das Gefühl, bestens aufgehoben zu sein. Besonders positiv hervorheben möchte ich auch den menschlichen Umgang. Man merkt, dass hier nicht nur der rechtliche Aspekt im Vordergrund steht, sondern auch die Zufriedenheit der Mandanten. Eine Kanzlei, die ich mit gutem Gewissen weiterempfehlen kann.Gepostet auf Google![]()
Josef Mayr15 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Die Kanzlei Mag. Strolz hat mich unterstützt, die Servicepauschale vom Mobilfunkanbieter A1 zurückzufordern. Nach mehrmaliger Kommunikation entschied ich mich, den Klageweg zu beschreiten. Die Kanzlei Mag. Strolz reichte die Klage mit vorhandenen Rechnungen ein und wir konnten gewinnen. Die Servicepauschale wurde mir schon zurücküberwiesen. Ich Danke der Kanzlei Mag. Kaspar Strolz für Ihren Einsatz und die Bemühungen. Diese Kanzlei kann ich nur empfehlen, dort ist man keine Nummer, die Anliegen und Erläuterungen werden ernst genommen. Mit freundlichen Grüßen Mst. Josef Mayr BSc., MSc.Gepostet auf Google![]()
Manfred Kuttner5 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Perfekte und unkomplizierte Betreuung bei der Rückforderung von 3 Servicepauschale, die Rückzahlung wurde durch die Kanzlei durchgesetzt. Besten Dank und ein großes Lob. Sehr empfehlenswerte KanzleiGepostet auf Google![]()
marion klauser-zagler5 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin mit der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Stolz wirklich äußerst zufrieden. Von Anfang an wurde ich kompetent, freundlich und sehr engagiert betreut. Die Arbeit war absolut professionell, zuverlässig und auf höchstem Niveau. Besonders hervorheben möchte ich die hervorragende Beratung, die schnelle Kommunikation und das große persönliche Engagement. Man fühlt sich hier bestens aufgehoben und ernst genommen. Vielen Dank für die ausgezeichnete Unterstützung — ich kann die Kanzlei Mag. Stolz uneingeschränkt weiterempfehlen!Gepostet auf Google![]()
Aleksandar Petr3 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Gepostet auf Google![]()
Aleks P3 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Gepostet auf Google![]()
Christian29 Mai 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich möchte mich bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Kaspar Strolz für die tadellose Umsetzung meiner Angelegenheit bzgl. der Rückforderung der Servicepauschale bedanken. Besonders hervorzuheben ist meiner Meinung die Kommunikation mit der Kanzlei, ich wurde stets über den Verlauf informiert und bei Rückfragen wurde immer rasch geantwortet. Ich fühlte mich bestens vertreten und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.Gepostet auf Google![]()
Sonja Kreutner27 Mai 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Wir wurden bestens von Frau Dr. Geiger betreut und vergeben gerne 5 Sterne.Verifiziert von: TrustindexDas verifizierte Trustindex-Abzeichen ist das universelle Symbol des Vertrauens. Nur die besten Unternehmen können das verifizierte Abzeichen erhalten, die eine Bewertungsnote über 4.5 haben, basierend auf Kundenbewertungen der letzten 12 Monate. Mehr erfahren
Die aktuelle Rechtsprechung eröffnet Kreditnehmern neue Möglichkeiten:
Sie haben einen Kredit bei der Volksbank aufgenommen, wissen aber nicht, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren bezahlt haben?
Sofern Sie sich bei der Interpretation Ihres Kreditvertrages unsicher sind, können Sie sich gerne bzgl einer unverbindlichen Erstbeurteilung vertrauensvoll an uns wenden, um zu beurteilen, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können.
Die Frage der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren beschäftigt Gerichte seit vielen Jahren.
Noch im Jahr 2016 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass Bearbeitungsgebühren Teil des Hauptentgelts eines Kreditvertrages seien. In der Entscheidung 6 Ob 13/16d wurde vertreten, dass diese Entgelte unmittelbar mit der Kreditgewährung zusammenhängen und daher keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
In den darauffolgenden Jahren änderte sich die Rechtslage jedoch zunehmend.
Insbesondere der Europäische Gerichtshof stellte in mehreren Entscheidungen (u.a. Rs C-224/19, Caixabank) klar, dass Bearbeitungsentgelte nicht automatisch als Hauptleistung eines Kreditvertrages einzustufen sind. Vielmehr müsse geprüft werden, ob dem verrechneten Entgelt überhaupt eine eigenständige und werthaltige Leistung gegenübersteht.
Auch der OGH übernahm diese Überlegungen schrittweise in anderen Bereichen. Mehrere Entscheidungen zu Vertragsnebenleistungen zeigten, dass pauschale Entgelte einer Inhaltskontrolle zugänglich sind, wenn ihnen keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Fehlt eine nachvollziehbare Gegenleistung oder steht das Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, kann eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegen (u.a. 4 Ob 59/22p, 9 Ob 94/22x).
Hinweis: Die erläuterte Rechtsprechung lässt sich uE auch auf die von Mobilfunkunternehmen (zB A1, T-Mobile, Drei) verrechnete Servicepauschale anwenden, da auch diesen pauschalen Entgelten, welche als Vertragsnebenleistungspflicht zu werten sind, keine werthaltige Leistung unmittelbar entgegensteht. Aus diesem Grunde ist ebenfalls die Servicepauschale gröblich benachteiligend und kann zurückgefordert werden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.
Auf dieser Grundlage entwickelte sich die Rechtsprechung weiter und führte schließlich zur Entscheidung 7 Ob 169/24i, welche die rechtliche Beurteilung von Kreditbearbeitungsgebühren grundlegend verändert hat.
Gegenstand des Verfahrens zu 7 Ob 169/24i waren unter anderem Kreditbearbeitungsgebühren, die als Prozentsatz der Kreditsumme verrechnet wurden. Der OGH stellte klar, dass derartige Gebühren nicht zur Hauptleistung des Kreditvertrages gehören. Vielmehr handelt es sich um Vertragsnebenbestimmungen, die einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Im konkreten Fall gelangte das Höchstgericht zum Ergebnis, dass die betreffende Klausel eine gröbliche Benachteiligung der Kreditnehmer bewirkt.
Der entscheidende Grund liegt darin, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand einer Bank nicht automatisch mit der Höhe des vergebenen Kredits ansteigt. Bonitätsprüfung, Vertragserstellung, interne Genehmigungen und organisatorische Tätigkeiten fallen unabhängig davon an, ob ein Kredit über EUR 100.000 oder EUR 500.000 vergeben wird.
Trotzdem wurden Kreditbearbeitungsgebühren vielfach ausschließlich anhand der Kreditsumme berechnet. Nach Auffassung des OGH besteht für diese Praxis keine sachliche Rechtfertigung.
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Problematik:
Ein Kreditnehmer nimmt einen Immobilienkredit über EUR 200.000 auf. Bei einer Bearbeitungsgebühr von drei Prozent ergibt sich ein Entgelt von EUR 6.000. Benötigt ein anderer Kreditnehmer EUR 400.000 für eine vergleichbare Finanzierung, erhöht sich die Bearbeitungsgebühr auf EUR 12.000.
Der tatsächliche Aufwand der Bank verdoppelt sich dadurch jedoch nicht automatisch.
Genau dieser Umstand war für den OGH ausschlaggebend. Das Gericht hielt fest, dass die Höhe des Entgelts in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung steht.
Aus diesem Grund wurden prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühren als gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt.
Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist automatisch unzulässig
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sämtliche Bearbeitungsentgelte rechtswidrig sind.
Beanstandet wurden ausdrücklich prozentuale Kreditbearbeitungsgebühren.
Davon zu unterscheiden sind fixe Bearbeitungsentgelte. Solche Pauschalbeträge können im Einzelfall zulässig sein, wenn sie nachvollziehbar begründet sind und in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.
Ob eine konkrete Klausel in einem Volksbank-Kreditvertrag wirksam oder unwirksam ist, muss daher stets anhand der jeweiligen Vertragsunterlagen geprüft werden.
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, entfällt der rechtliche Grund für die Zahlung. Daraus können sich bereicherungsrechtliche Ansprüche ergeben.
Betroffene Kreditnehmer können daher unter Umständen verlangen:
Welche Ansprüche im konkreten Einzelfall bestehen, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.
Besonders interessant ist die Situation bei laufenden Finanzierungen. Häufig wurde die Kreditbearbeitungsgebühr gemeinsam mit dem Kredit finanziert und nicht gesondert bezahlt. Dadurch floss die Bearbeitungsgebühr in die Kreditsumme ein und beeinflusste die laufende Verzinsung. Wird die Gebühr später als unzulässig beurteilt, kann dies Auswirkungen auf die gesamte Kreditabrechnung haben. Unter Umständen ist eine Neuberechnung der offenen Forderung oder der Restschuld erforderlich. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher besonders wichtig.
Sie vermuten, dass in Ihrem Volksbank-Kreditvertrag nicht nur die Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch weitere Entgelte verrechnet wurden?
In solchen Fällen empfiehlt sich eine umfassende Analyse des gesamten Vertragswerks. Wir prüfen sämtliche verrechneten Entgelte auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtsprechung und den verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben.
Viele Verbraucher gehen davon aus, dass eine Rückforderung nur bei laufenden Krediten möglich ist. Das trifft jedoch nicht zu. Auch bei bereits vollständig zurückbezahlten Krediten können Ansprüche bestehen. Entscheidend ist, ob die verrechnete Gebühr auf einer unzulässigen Vertragsklausel beruhte und ob der Anspruch noch nicht verjährt ist. Gerade bei älteren Immobilienfinanzierungen können erhebliche Beträge betroffen sein.
Die Entscheidung des OGH beschränkt sich nicht auf neu abgeschlossene Kreditverträge. Auch ältere Vertragsverhältnisse können betroffen sein. Nach der derzeit vertretenen Rechtsauffassung kommt vielfach eine Verjährungsfrist von bis zu dreißig Jahren in Betracht. Ob ein Anspruch tatsächlich noch durchsetzbar ist, muss allerdings stets im Einzelfall geprüft werden. Je früher eine rechtliche Überprüfung erfolgt, desto besser lassen sich mögliche Ansprüche sichern.
Die Entscheidung des OGH betrifft zwar unmittelbar Kreditbearbeitungsgebühren, ihre Bedeutung reicht jedoch darüber hinaus. In vielen Kreditverträgen finden sich zusätzliche Entgelte, deren Zulässigkeit ebenfalls kritisch hinterfragt werden kann.
Dazu können beispielsweise gehören:
Eine umfassende Prüfung des gesamten Vertragswerks kann daher sinnvoll sein. Nicht selten zeigt sich, dass neben der Kreditbearbeitungsgebühr weitere Positionen rechtlich angreifbar sind.
Viele Kreditnehmer erhalten auf ihre erste Anfrage eine ablehnende Antwort. Banken argumentieren häufig, dass die Bearbeitungsgebühr vertraglich vereinbart worden sei oder dass die Entscheidung des OGH lediglich den jeweiligen Anlassfall betreffe. Teilweise wird auch darauf verwiesen, dass jeder Anspruch gesondert geprüft werden müsse. In der Praxis führt dies oftmals dazu, dass Rückzahlungen verzögert oder Ansprüche zurückgewiesen werden.
Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass sich Banken bei fundierter rechtlicher Argumentation häufig zu außergerichtlichen Lösungen bereit erklären.
Aus der bisherigen Praxis ergibt sich, dass Banken Rückforderungen oftmals zunächst ablehnen oder lediglich geringe Vergleichsbeträge anbieten. Häufig ändern sich die Erfolgsaussichten jedoch deutlich, sobald eine anwaltliche Vertretung erfolgt und die rechtlichen Argumente umfassend aufgearbeitet werden. In zahlreichen Fällen konnten bereits außergerichtliche Lösungen erzielt werden. Dadurch lassen sich langwierige Gerichtsverfahren oftmals vermeiden. Gleichzeitig sorgt eine anwaltliche Vertretung dafür, dass sämtliche Ansprüche vollständig geprüft und professionell durchgesetzt werden.
Beispiel 1: Unser Mandant versuchte zunächst selbst die im Rahmen seiner Immobilienfinanzierung erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren zurückzufordern. Obwohl diese im Gesamten EUR 4.450,00 betrugen, bot die Bank zunächst nur eine Vergleichssumme iHv EUR 850,00 an. Nach lediglich einem Aufforderungsschreiben durch unsere Kanzlei änderte die Bank ihre Meinung und wurde die Kreditbearbeitungsgebühr in voller Höhe erstattet.
Beispiel 2: Die Erstattungsaufforderung unserer Mandantin wurde zunächst zur Gänze abgelehnt und führte die Bank hierbei lediglich aus, dass die Kreditbearbeitungsgebühr iHv EUR 780,00 sachlich gerechtfertigt sei.
Nach unserem Einschreiten zeigte sich die Bank jedoch vergleichsbereit erstattete den Großteil der Gebühren.
Hier zeigt sich: Erst durch eine konsequente rechtliche Aufarbeitung und fundierte Argumentation im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung, lassen sich die Erfolgsaussichten wesentlich verbessern.
In zahlreichen Fällen können bereits außergerichtliche Lösungen erzielt werden. Dadurch lassen sich langwierige Gerichtsverfahren häufig vermeiden. Gleichzeitig sorgt eine anwaltliche Vertretung dafür, dass Ansprüche vollständig geprüft und professionell durchgesetzt werden.
Klicken Sie auf den Button „Jetzt kostenlose Erstprüfung“ und geben die erforderlichen Informationen in unserer Online-Prüfung ein.
Übermitteln Sie uns Ihren Volksbank-Kreditvertrag und die vorhandenen Unterlagen.
Wir analysieren Ihren Vertrag und prüfen, ob Ansprüche auf Rückzahlung bestehen.
Sollten wir zu dem Ergebnis gelangen, dass Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können, nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und erläutern mögliche Optionen.
Sofern Sie dies wünschen, übernehmen wir die außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung Ihrer Forderungen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, führen wir gerne eine Deckungsanfrage für Sie durch.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt für den Verbraucherschutz dar. Prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühren wurden als unzulässig beurteilt, weil sie den tatsächlichen Aufwand der Bank nicht sachgerecht widerspiegeln und Kreditnehmer dadurch unangemessen benachteiligen. Auch Kunden der Volksbank sollten daher prüfen lassen, ob in ihrem Kreditvertrag eine rückforderbare Bearbeitungsgebühr enthalten ist. Da Banken Rückzahlungen regelmäßig nicht freiwillig leisten und sich auf unterschiedliche Einwendungen berufen, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Sie möchten wissen, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren bei der Volksbank zurückfordern können? Übermitteln Sie uns Ihre Kreditunterlagen. Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich, ob in Ihrem konkreten Fall Rückforderungsansprüche bestehen und welche Möglichkeiten für die weitere Durchsetzung in Betracht kommen.
Häufig gestellte Fragen...
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann bei prozentual berechneten Kreditbearbeitungsgebühren grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch bestehen. Ob tatsächlich ein Anspruch vorliegt, hängt vom jeweiligen Kreditvertrag ab.
Sofern bei einem Immobilienkredit eine prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühr verrechnet wurde, kann eine Überprüfung sinnvoll sein.
Grundsätzlich ja. Auch ältere Kreditverträge sollten überprüft werden.
Nein. Eine automatische Rückerstattung erfolgt in der Regel nicht. Jeder Anspruch muss individuell geprüft werden.
Je nach Sachverhalt können neben der Bearbeitungsgebühr auch gesetzliche Zinsen geltend gemacht werden.
Die Erstbeurteilung durch unsere Kanzlei erfolgt unverbindlich und kostenfrei. Anschließend werden sämtliche weiteren Schritte sowie die damit verbundenen Kosten transparent erläutert.