Mit unserem Pflichtteilsrechner für Österreich können Sie in wenigen Schritten eine erste Einschätzung darüber erhalten, wie hoch Ihr möglicher Pflichtteilsanspruch nach österreichischem Erbrecht ausfallen könnte. Der Rechner berücksichtigt die gesetzlichen Pflichtteilsquoten und unterstützt Sie dabei, sich rasch einen Überblick über Ihre rechtliche Ausgangssituation zu verschaffen.
In der Praxis kann die Berechnung jedoch deutlich komplexer sein, da unter anderem Schenkungen zu Lebzeiten, Pflichtteilsminderungen, Enterbungen, Pflichtteilsverzichte oder die Bewertung einzelner Vermögenswerte zu berücksichtigen sein können.
Unser Pflichtteilsrechner ersetzt daher keine individuelle Rechtsberatung, bietet Ihnen jedoch eine schnelle und unverbindliche Orientierung. Wenn Sie wissen möchten, ob die Berechnung in Ihrem konkreten Fall zutrifft oder Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen beziehungsweise abwehren möchten, stehen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung im österreichischen Erbrecht zur Seite. Berechnen Sie jetzt Ihren voraussichtlichen Pflichtteil kostenlos und unverbindlich – und verschaffen Sie sich innerhalb weniger Sekunden einen ersten Überblick über Ihre erbrechtliche Situation.
Dieser Pflichtteilsrechner dient ausschließlich einer ersten unverbindlichen Orientierung über einen möglichen Pflichtteilsanspruch nach österreichischem Erbrecht. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage Ihrer Eingaben und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Bitte beachten Sie, dass der Rechner bewusst vereinfacht aufgebaut ist und zahlreiche rechtlich relevante Umstände nicht berücksichtigen kann. Dazu zählen insbesondere Schenkungen zu Lebzeiten, Hinzu- und Anrechnungen, Pflichtteilsminderungen, Enterbungen, Pflichtteilsverzichte, Unternehmensvermögen, Auslandsbezüge sowie weitere rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten des Einzelfalls.
Für eine verlässliche rechtliche Beurteilung Ihres konkreten Sachverhalts empfehlen wir eine persönliche Beratung. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen eines Erstgesprächs. Sie erreichen uns per E-Mail an office@deinanwalt.tirol, telefonisch unter +43 5242 93030 oder über das Kontaktformular auf dieser Website.
Trotz sorgfältiger Erstellung und laufender Aktualisierung dieses Pflichtteilsrechners übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der berechneten Ergebnisse. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage der angezeigten Berechnung getroffen werden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Das österreichische Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen zu werden. Obwohl in Österreich grundsätzlich Testierfreiheit besteht, setzt das Gesetz dieser Freiheit Grenzen. Bestimmten Personen steht auch dann ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch zu, wenn sie vom Erblasser nicht als Erben eingesetzt wurden.
Der Pflichtteil stellt dabei keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände dar, sondern grundsätzlich einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge und beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Welche Quote im konkreten Fall zusteht, hängt insbesondere von den familiären Verhältnissen des Verstorbenen ab.
Pflichtteilsberechtigt sind nach geltendem österreichischem Recht ausschließlich die Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Ehegatte oder eingetragener Partner. Eltern des Verstorbenen gehören für Todesfälle ab dem 1.1.2017 (ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87) nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Auch Geschwister, Großeltern oder sonstige Verwandte haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.
Gerade in Patchworkfamilien, bei mehreren Kindern oder wenn bereits Schenkungen zu Lebzeiten erfolgt sind, kann die Berechnung des Pflichtteils jedoch deutlich komplexer sein. Häufig ist zunächst zu klären, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist und welche Vermögenswerte bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.
Häufig gestellte Fragen...
Nein. Der Pflichtteilsrechner dient ausschließlich einer ersten Orientierung. Ob tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Mit einem Pflichtteilsrechner lässt sich die voraussichtliche Höhe eines Pflichtteilsanspruchs überschlägig berechnen. Eine verbindliche Berechnung setzt jedoch die Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Umstände voraus und sollte im Zweifel durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Der Pflichtteilsrechner ermittelt anhand Ihrer Eingaben eine überschlägige Berechnung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs nach österreichischem Recht. Grundlage der Berechnung sind insbesondere die familiäre Situation, der Wert des Nachlasses sowie weitere für die Pflichtteilsberechnung relevante Angaben. Das Ergebnis dient einer ersten Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Für eine möglichst aussagekräftige Berechnung sollten insbesondere Angaben zum Nachlasswert, zu den pflichtteilsberechtigten Angehörigen sowie zu allfälligen Schenkungen des Erblassers gemacht werden. Je vollständiger und genauer die eingegebenen Daten sind, desto aussagekräftiger fällt das berechnete Ergebnis aus.
Der Pflichtteilsrechner berücksichtigt die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, kann jedoch die Besonderheiten jedes Einzelfalls nicht vollständig erfassen. Testamentarische Verfügungen, Pflichtteilsverzichte, Enterbungen, Nachlassverbindlichkeiten, die rechtliche Bewertung einzelner Vermögenswerte oder sonstige besondere Umstände können die tatsächliche Höhe eines Pflichtteilsanspruchs beeinflussen. Das berechnete Ergebnis stellt daher eine erste Orientierung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich eine Geldforderung gegen die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben. Er begründet keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Nachkommen (Kinder/Enkel/…) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern sind seit 1.1.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Nein. Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch; unter Voraussetzungen (mind. drei Jahre gemeinsamer Haushalt) kommt aber ein gesetzliches Vermächtnis in Betracht, teils befristet.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Vom reinen Verlassenschaftswert (Aktiva minus Schulden und Verfahrenskosten).
Ja. Pflichtteilsberechtigte können im Verlassenschaftsverfahren die Schätzung der Aktiva verlangen.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorbenen. Der Geldpflichtteil kann jedoch erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden. Diese Wartefrist soll den Erben Zeit geben, die zur Zahlung nötigen Mittel aufzubringen.
Ja, grundsätzlich bis 5 Jahre, in besonderen Fällen bis 10 Jahre; währenddessen fallen 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr an.
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, muss jedoch zu Lebzeiten und in notarieller oder gerichtlicher Form erfolgen.
Ja, aber nur aus gesetzlich ausdrücklich geregelten Gründen (zB schwere Straftaten gegen den Erblasser). Die Enterbung muss klar und formwirksam im Testament angeordnet sein.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, jedenfalls aber nach dreißig Jahren ab dem Erbfall.
Das Erbrecht bestimmt, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen und Schulden übernimmt. Es regelt sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag eigene Anordnungen zu treffen.
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine Person festlegt, wer Erbe wird oder Vermögenswerte erhält.
- Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben - Fremdhändiges Testament: maschinell oder von einer anderen Person geschrieben, aber vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben - Notarielles oder gerichtliches Testament
Ein Formfehler kann zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments führen. In diesem Fall gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Dann gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelensystem. Ehegatten und nahe Verwandte erhalten die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten.
Nein. Kindern steht grundsätzlich ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, außer es liegt ein gesetzlicher Enterbungsgrund vor.
Ja, grundsätzlich schon. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann die Haftung jedoch auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt werden.
Nein, nicht automatisch. Ohne Testament oder Schenkung gehen Lebensgefährten meist leer aus.
Ja. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Vermächtnisnehmer erhalten nur einen bestimmten Vermögensgegenstand oder Geldbetrag.
Ja. Bestimmte Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
Wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde.
Die Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem (vier Linien), beginnend mit Kindern und Ehegatten.
Nein. Ohne Testament oder Schenkung haben Lebensgefährten grundsätzlich keinen Erbanspruch.
Ja, durch Testament, Vermächtnis, Schenkung oder andere erbrechtliche Gestaltungen.
Ein gerichtliches Verfahren, in dem festgestellt wird, wer Erbe ist und welche Vermögenswerte und Schulden zur Verlassenschaft gehören.
Nein. Eine Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden.
Ja. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann die Haftung jedoch auf den Wert der Aktiva beschränkt werden.
Grundsätzlich nein. Das österreichische Pflichtteilsrecht enthält Regelungen, die verhindern sollen, dass Pflichtteilsansprüche durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden. Bestimmte Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt und dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Dadurch kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Insbesondere Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind häufig auch viele Jahre später noch relevant.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der konkrete Pflichtteil ausfällt, hängt daher von den jeweiligen Familienverhältnissen ab. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise einen Ehepartner und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ein Drittel und jener der Kinder jeweils ein Drittel. Der Pflichtteil entspricht jeweils der Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote.
Nein. Geschwister gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel usw.) sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner. Geschwister können zwar unter Umständen gesetzliche Erben sein, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Bei bestimmten Schenkungen wird der Wert der Zuwendung dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Auf Grundlage dieses erhöhten Nachlasswertes wird anschließend der Pflichtteil berechnet. Wurde die Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten vorgenommen, ist der erhaltene Wert regelmäßig auf dessen eigenen Pflichtteil anzurechnen. Die genaue Berechnung hängt vom Zeitpunkt der Schenkung, der Person des Beschenkten und den konkreten Familienverhältnissen ab.
Ein Testament kann den Pflichtteil grundsätzlich nicht beseitigen. Pflichtteilsberechtigte Personen behalten ihren gesetzlichen Mindestanspruch auch dann, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt werden. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Enterbung in Betracht.