Verwaltungsstrafe und Verwaltungsübertretung

Verwaltungsstrafe & Verwaltungsübertretung

Rechtliche Grundlagen, Verfahrensablauf und Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften führen nicht zwangsläufig zu einem gerichtlichen Strafverfahren. In zahlreichen Lebensbereichen sieht der österreichische Gesetzgeber vielmehr vor, dass Übertretungen im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens geahndet werden. Das betrifft beispielsweise den Straßenverkehr, das Gewerberecht, das Baurecht, das Umweltrecht das Arbeits- und Sozialrecht sowie zahlreiche weitere Materien des öffentlichen Rechts.

Wird gegen eine solche Vorschrift verstoßen, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden kann. Auch wenn es sich dabei nicht um eine strafgerichtliche Verurteilung handelt, können Verwaltungsstrafen erhebliche finanzielle, berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher regelmäßig angezeigt. Nutzen Sie die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage. Gerne stehen wir Ihnen für eine erste rechtliche Orientierung zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Volle Kostentransparenz

Effiziente und strategische Begleitung im gesamten Verfahren

gerichtliche und außergerichtliche Bekämpfung der Verwaltungsstrafe

Sie haben eine Verwaltungsstrafe erhalten?

Jetzt rasch handeln und Kontakt aufnehmen!

Wir beraten Sie in allen Bereichen des Verwaltungsstrafrechts und helfen Ihnen bei der raschen und effizienten Bekämpfung von Verwaltungsstrafen.

Verwenden Sie unkompliziert das nachfolgende Kontaktformular, der weitere Verfahrensablauf gestaltet sich wie folgt:

Kontakt

Sie übermitteln den Bescheid bzw die Aufforderung zur Rechtfertigung.

Prüfung

Wir prüfen die rechtliche Situation und antworten Ihnen binnen 24 Stunden.

Rechtsschutz

Wir klären die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und erläutern transparent die zu erwartende Honorarsituation.

Bekämpfung

Sofern Sie uns beauftragen, beginnen wir umgehend mit der Bekämpfung der Verwaltungsstrafe.

Kontaktformular

Was ist eine Verwaltungsübertretung?

Verwaltungsübertretung

Eine Verwaltungsübertretung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt und nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Folge ist die Verhängung einer Verwaltungsstrafe.

Die maßgeblichen Strafbestimmungen finden sich entweder im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) oder in sogenannten Materiengesetzen (zB Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Gewerbeordnung, Bauordnungen, Arbeitszeit– oder Ausländerbeschäftigungsgesetz).

Typische Beispiele für Verwaltungsübertretungen sind unter anderem:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße im Straßenverkehr
  • Falschparken
  • Verstöße gegen gewerberechtliche Auflagen
  • Übertretungen von Bau- oder Raumordnungsvorschriften
  • Lärmbelästigungen
  • Verletzungen arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen
  • Missachtung behördlicher Anordnungen oder Bescheide

 

Im Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht kommt es nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung. Eine Verwaltungsstrafe führt daher zu keinem Eintrag im Strafregister. Gleichwohl ist die Tragweite einer Verwaltungsübertretung nicht zu unterschätzen.

Zuständige Behörden im Verwaltungsstrafrecht

Anders als im gerichtlichen Strafverfahren sind im Verwaltungsstrafrecht Verwaltungsbehörden zuständig. Je nach Sachmaterie kommen insbesondere in Betracht:

  • Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften)
  • Magistrate (in Statutarstädten)
  • Landespolizeidirektionen

Organe dieser Behörden nehmen Verwaltungsübertretungen wahr, führen Ermittlungen durch und verhängen gegebenenfalls Verwaltungsstrafen.

Formen verwaltungsbehördlicher Strafentscheidungen

Verwaltungsstrafen werden nicht einheitlich, sondern in verschiedenen Verfahrensformen verhängt. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren und dem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren

Abgekürzte Verfahren dienen der raschen Ahndung leichterer Übertretungen und erfolgen ohne vorgelagertes Ermittlungsverfahren.

  • Organstrafverfügung
    Eine Organstrafverfügung kann von besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht (zB Polizeiorgane im Straßenverkehr) verhängt werden. Die Geldstrafe ist gesetzlich begrenzt und kann höchstens EUR 90,00 betragen.

    Gegen eine Organstrafverfügung steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Wird die Strafe jedoch nicht fristgerecht bezahlt, wird sie gegenstandslos und die Behörde leitet in der Regel ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren ein.

  • Anonymverfügung
    Anonymverfügungen kommen bei bestimmten, gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegten Übertretungen zum Einsatz, insbesondere im Straßenverkehr. Sie sind nicht an eine bestimmte Person, sondern an einen Adressaten gerichtet, bei dem die Behörde davon ausgeht, dass er den tatsächlichen Täter kennt oder leicht feststellen kann.


    Wesentlich ist: Wird die Strafe, welche bis zu EUR 365,00 ausmachen kann, fristgerecht bezahlt, endet das Verfahren endgültig. Eine Ausforschung des Täters findet nicht statt. Gegen die Anonymverfügung besteht kein Rechtsmittel. Unterbleibt die Zahlung, wird der Täter ausgeforscht und es folgt entweder eine Strafverfügung oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren.

  • Strafverfügung
    Eine Strafverfügung kann ergehen, wenn eine Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Organs, aufgrund technischer Einrichtungen (zB Radarmessung) oder eines Geständnisses als erwiesen gilt. Auch hierbei handelt es sich um eine Form des abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens, bei welchem eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 600,00 verhängt werden kann.

    Strafverfügungen sind immer an eine bestimmte natürliche Person gerichtet und werden regelmäßig mittels RSb-Brief zugestellt, weshalb auch eine Zustellung an einen Ersatzempfänger möglich ist. Sie können auch rechtswirksam hinterlegt werden, wodurch die Einspruchsfrist zu laufen beginnt.

Einspruch gegen eine Strafverfügung

Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch kann sich richten gegen:

  • den Schuldspruch
  • die Höhe der Strafe
  • die Kostenentscheidung

 

Wird der Einspruch gegen den Schuldspruch erhoben, tritt die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft und es wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

Dabei gilt das Verschlechterungsverbot: Die Strafe darf nicht höher ausfallen als in der ursprünglichen Strafverfügung (reformatio in peius).

Verwaltungsstrafe Verwaltungsübertretung

Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren

Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren führt die Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Der Beschuldigte ist dabei nicht bloß Objekt, sondern Träger umfassender Verfahrensrechte.

 

Zu den zentralen Beschuldigtenrechten zählen insbesondere:

 

  • das Recht auf rechtliches Gehör
  • das Recht, einen Verteidiger beizuziehen
  • das Recht auf Akteneinsicht
  • das Recht, entlastende Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu benennen

 

Der Beschuldigte kann zur Einvernahme geladen werden oder schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Das Verfahren endet mit einem Straferkenntnis.

 

Gegen ein Straferkenntnis steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.

Strafarten im Verwaltungsstrafrecht

Das Verwaltungsstrafrecht kennt unterschiedliche Strafarten, deren Zulässigkeit und Ausmaß gesetzlich geregelt sind.

  • Geldstrafe
    Die Geldstrafe ist die praktisch wichtigste Strafart. Ihre Höhe richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist eine Mindestgeldstrafe in Höhe von EUR 7,00 vorgesehen.

  • Ersatzfreiheitsstrafe
    Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese darf bestimmte gesetzliche Höchstgrenzen nicht überschreiten und wird nur vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist auf jeden Fall unzulässig.

  • Primäre Freiheitsstrafe
    Primäre Freiheitsstrafen sind im Verwaltungsstrafrecht nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich vorgesehen und im Einzelfall erforderlich sind, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten In abgekürzten Verfahren dürfen sie nicht verhängt werden. Die Mindestdauer beträgt 12 Stunden, die Höchstdauer sechs Wochen.

Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren

Ein weiterer zentraler Aspekt im Verwaltungsstrafrecht ist die Frage, wann ein Verfahren überhaupt noch geführt werden darf bzw. wann eine Strafe nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dabei ist zwischen drei Verjährungstatbeständen zu unterscheiden: der Verfolgungsverjährung (Unzulässigkeit der Verfolgung mangels fristgerechter Verfolgungshandlung), der Strafbarkeitsverjährung (zeitliche Höchstgrenze für die zulässige Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Straferkenntnis) sowie der Vollstreckungsverjährung (zeitliche Grenze der Durchsetzbarkeit einer rechtskräftig verhängten Strafe). 

Besondere Bedeutung des Kumulationsprinzips

Besondere Bedeutung des Kumulationsprinzips

Eine zentrale Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts ist das Kumulationsprinzip. Dieses besagt, dass für jede selbständige Verwaltungsübertretung eine eigene Strafe zu verhängen ist. Treffen also mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, können gem § 22 VStG mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden.

Während im gerichtlichen Strafrecht mehrere Taten regelmäßig durch eine Gesamtstrafe abgegolten werden, führt das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht häufig zu einer Addition mehrerer Einzelstrafen. Das kann in der Praxis zu erheblichen Gesamtbelastungen führen, etwa bei mehreren Verkehrsverstößen oder fortgesetzten Pflichtverletzungen.

Die rechtliche Qualifikation, ob mehrere Taten als selbständig oder als Tateinheit zu werten sind, ist daher von erheblicher Bedeutung und regelmäßig Gegenstand anwaltlicher Prüfung.

Mögliche Auswirkungen von Verwaltungsstrafen

Auch ohne Strafregistereintrag können Verwaltungsstrafen gravierende Folgen haben, etwa:

  • erhebliche finanzielle Belastungen
  • Vormerkungen im Führerscheinregister
  • Entziehung der Lenkberechtigung
  • Verlust oder Ruhen einer Gewerbeberechtigung
  • nachhaltige Eingriffe in die berufliche Tätigkeit
  • ua

Gerade bei wiederholten oder schwereren Übertretungen ist die Tragweite eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu unterschätzen.

Verwaltungsstrafe Anwalt

Anwaltliche Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren

Das Verwaltungsstrafverfahren ist formell und materiell anspruchsvoll. Kurze Fristen, Zustellfiktionen und differenzierte Verfahrensarten bergen erhebliche Risiken.

Eine anwaltliche Vertretung ermöglicht insbesondere:

  • Prüfung des Tatvorwurfs und der Beweislage
  • Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit
  • rechtzeitige und sachgerechte Einbringung von Rechtsmitteln
  • strategische Verteidigung im Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren

Bereits eine frühzeitige Beratung kann entscheidend sein, um Nachteile zu vermeiden oder Strafen zu reduzieren.

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Im Rahmen einer Anfrage klären wir unverbindlich, ob und in welchem Umfang eine Deckung durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung besteht. Darüber hinaus besprechen wir transparent die zu erwartende Honorarsituation, sodass Sie auf einer klaren Informationsbasis über das weitere Vorgehen entscheiden können.

Häufig gestellte Fragen zur Verwaltungsstrafe / Verwaltungsübertretung

Was ist der Unterschied zwischen einer Verwaltungsstrafe und gerichtlichen Strafe?

Eine Verwaltungsstrafe wird von einer Verwaltungsbehörde verhängt und führt zu keinem Strafregistereintrag. Gerichtliche Strafen werden von Strafgerichten ausgesprochen.

Eine Verwaltungsübertretung ist ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften (zB StVO, KFG, GewO, Bauvorschriften), der nicht als gerichtlich strafbare Handlung qualifiziert wird. Ob ein Verhalten als Verwaltungsübertretung oder als gerichtliches Delikt einzustufen ist, hängt vom konkreten Tatbestand ab.

In der Praxis begegnen Betroffenen häufig folgende Formen:

  • Organstrafverfügung (typisch: „Organmandat“, vor Ort ausgestellt)
  • Anonymverfügung (typisch: Park- oder Verkehrsdelikte; an keine Person, sondern an einen Adressaten gerichtet)
  • Strafverfügung (förmliche Entscheidung, gegen eine bestimmte Person; Einspruch möglich)
  • Aufforderung zur Rechtfertigung / Verständigung über Verfahrenseinleitung (im ordentlichen Verfahren)
  • Straferkenntnis (Abschluss des ordentlichen Verfahrens)

Die zentrale Frist ist in vielen Fällen kurz (in der Praxis häufig zwei Wochen). Besonders wichtig ist:

  • Strafverfügung: Einspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung
  • Straferkenntnis: Beschwerdefrist (regelmäßig ebenfalls kurz; häufig 4 Wochen, abhängig von Zustellung und Rechtsmittelbelehrung)

 

Für den Fristenlauf entscheidend ist der Zustellzeitpunkt!

Viele Entscheidungen werden per RSb-Brief zugestellt. RSb bedeutet ua, dass eine Zustellung unter Umständen auch an Ersatzempfänger wirksam erfolgen kann. Ist niemand anzutreffen, kann es zur Hinterlegung kommen; auch dadurch können Fristen zu laufen beginnen. Praktisch heißt das: „Ich habe es erst später gelesen“ schützt oft nicht. Entscheidend ist, wann rechtswirksam zugestellt wurde.

Nein – die Rechtsmittel unterscheiden sich:

  • Organstrafverfügung: in der Regel kein ordentliches Rechtsmittel; Vorgehen erfolgt nicht über „Einspruch“, sondern über das Nichtzahlen und die anschließende Verteidigung im ordentlichen Verfahren.
  • Anonymverfügung: grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel; wer nicht bezahlt, löst ein weiteres Verfahren (Tätersuche/Lenkerauskunft etc) aus.
  • Strafverfügung: Einspruch binnen Frist möglich.
  • Straferkenntnis: Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.

Bei der Organstrafverfügung gilt typischerweise: Wird sie nicht fristgerecht bezahlt, wird sie gegenstandslos – es kommt dann in der Regel zur Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Das kann Vorteile haben (weil man sich dann erstmals rechtlich verteidigen kann), birgt aber auch Risiken (weil dann ein förmliches Verfahren mit Beweiswürdigung, Kostenentscheidung etc geführt wird). Eine strategische Prüfung ist sinnvoll.

Bei der Anonymverfügung ist die Besonderheit: Sie wird nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Wird die Geldstrafe fristgerecht bezahlt, endet die Sache typischerweise ohne Täterausforschung. Wird sie nicht bezahlt, wird die Behörde den Täter bzw. Lenker ermitteln. Praktisch bedeutet das häufig:

  • Aufforderung zur Lenkerauskunft / Bekanntgabe des Lenkers
  • danach: Strafverfügung gegen eine bestimmte Person oder Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens

 

Auch hier ist es wichtig, Fristen und Pflichten (zB bei Lenkerauskunft) einzuhalten, weil andernfalls zusätzliche Übertretungen in Betracht kommen können.

Was passiert, wenn ich eine Strafverfügung nicht bezahle und auch keinen Einspruch erhebe?

Dann wird die Strafverfügung rechtskräftig und grundsätzlich vollstreckbar. Das kann Folgendes nach sich ziehen:

 

  1. Einhebung / Mahnung / Vollstreckung durch die Behörde (zB Exekutionsmaßnahmen im Verwaltungsweg)
  2. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist: Vollzug der bereits festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (nicht automatisch, aber als gesetzlich vorgesehene Konsequenz, wenn Einbringung scheitert)

 

Wichtig ist die Differenzierung: Nichtzahlung führt nicht „sofort“ zur Ersatzfreiheitsstrafe – typischerweise versucht die Behörde zunächst die Einbringung. Erst wenn Uneinbringlichkeit feststeht, wird die Ersatzfreiheitsstrafe relevant. Im Einzelfall bestehen auch Möglichkeiten, Zahlungsmodalitäten zu klären.

Bei Einspruch gegen den Schuldspruch einer Strafverfügung gilt das Verschlechterungsverbot. In anderen Konstellationen ist eine genaue Prüfung erforderlich.

Für eine effiziente Ersteinschätzung sind typischerweise hilfreich:

 

  • der Bescheid / die Strafverfügung / Anonym- oder Organstrafverfügung (vollständig, inkl. Rückseite, Rechtsmittelbelehrung)
  • Zustellnachweis (Kuvert, RSb-Beleg, Hinterlegungsanzeige)
  • allfällige Schriftwechsel (Rechtfertigungsaufforderung, Lenkerauskunft, Stellungnahmen)

 

Gerade bei Fristen ist die Zustellinformation oft genauso wichtig wie der Inhalt.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht (auch im selben Haushalt), kann – je nach Polizze und Deckungsumfang – eine Kostenübernahme möglich sein.
Wir klären im Zuge Ihrer Anfrage gerne unverbindlich die Deckungsfrage durch eine entsprechende Deckungsanfrage. Unabhängig davon besprechen wir mit Ihnen vor Beauftragung die Honorarsituation transparent und nachvollziehbar, damit Sie auf einer gesicherten Informationsbasis entscheiden können.