Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften führen nicht zwangsläufig zu einem gerichtlichen Strafverfahren. In zahlreichen Lebensbereichen sieht der österreichische Gesetzgeber vielmehr vor, dass Übertretungen im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens geahndet werden. Das betrifft beispielsweise den Straßenverkehr, das Gewerberecht, das Baurecht, das Umweltrecht das Arbeits- und Sozialrecht sowie zahlreiche weitere Materien des öffentlichen Rechts.
Wird gegen eine solche Vorschrift verstoßen, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden kann. Auch wenn es sich dabei nicht um eine strafgerichtliche Verurteilung handelt, können Verwaltungsstrafen erhebliche finanzielle, berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher regelmäßig angezeigt. Nutzen Sie die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage. Gerne stehen wir Ihnen für eine erste rechtliche Orientierung zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Eine Verwaltungsübertretung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt und nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Folge ist die Verhängung einer Verwaltungsstrafe.
Die maßgeblichen Strafbestimmungen finden sich entweder im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) oder in sogenannten Materiengesetzen (zB Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Gewerbeordnung, Bauordnungen, Arbeitszeit– oder Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Typische Beispiele für Verwaltungsübertretungen sind unter anderem:
Im Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht kommt es nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung. Eine Verwaltungsstrafe führt daher zu keinem Eintrag im Strafregister. Gleichwohl ist die Tragweite einer Verwaltungsübertretung nicht zu unterschätzen.
Anders als im gerichtlichen Strafverfahren sind im Verwaltungsstrafrecht Verwaltungsbehörden zuständig. Je nach Sachmaterie kommen insbesondere in Betracht:
Organe dieser Behörden nehmen Verwaltungsübertretungen wahr, führen Ermittlungen durch und verhängen gegebenenfalls Verwaltungsstrafen.
Verwaltungsstrafen werden nicht einheitlich, sondern in verschiedenen Verfahrensformen verhängt. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren und dem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren.
Abgekürzte Verfahren dienen der raschen Ahndung leichterer Übertretungen und erfolgen ohne vorgelagertes Ermittlungsverfahren.
Gegen eine Organstrafverfügung steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Wird die Strafe jedoch nicht fristgerecht bezahlt, wird sie gegenstandslos und die Behörde leitet in der Regel ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren ein.
Wesentlich ist: Wird die Strafe, welche bis zu EUR 365,00 ausmachen kann, fristgerecht bezahlt, endet das Verfahren endgültig. Eine Ausforschung des Täters findet nicht statt. Gegen die Anonymverfügung besteht kein Rechtsmittel. Unterbleibt die Zahlung, wird der Täter ausgeforscht und es folgt entweder eine Strafverfügung oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren.
Strafverfügungen sind immer an eine bestimmte natürliche Person gerichtet und werden regelmäßig mittels RSb-Brief zugestellt, weshalb auch eine Zustellung an einen Ersatzempfänger möglich ist. Sie können auch rechtswirksam hinterlegt werden, wodurch die Einspruchsfrist zu laufen beginnt.
Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch kann sich richten gegen:
Wird der Einspruch gegen den Schuldspruch erhoben, tritt die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft und es wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
Dabei gilt das Verschlechterungsverbot: Die Strafe darf nicht höher ausfallen als in der ursprünglichen Strafverfügung (reformatio in peius).
Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren führt die Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Der Beschuldigte ist dabei nicht bloß Objekt, sondern Träger umfassender Verfahrensrechte.
Zu den zentralen Beschuldigtenrechten zählen insbesondere:
Der Beschuldigte kann zur Einvernahme geladen werden oder schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Das Verfahren endet mit einem Straferkenntnis.
Gegen ein Straferkenntnis steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.
Das Verwaltungsstrafrecht kennt unterschiedliche Strafarten, deren Zulässigkeit und Ausmaß gesetzlich geregelt sind.
Ein weiterer zentraler Aspekt im Verwaltungsstrafrecht ist die Frage, wann ein Verfahren überhaupt noch geführt werden darf bzw. wann eine Strafe nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dabei ist zwischen drei Verjährungstatbeständen zu unterscheiden: der Verfolgungsverjährung (Unzulässigkeit der Verfolgung mangels fristgerechter Verfolgungshandlung), der Strafbarkeitsverjährung (zeitliche Höchstgrenze für die zulässige Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Straferkenntnis) sowie der Vollstreckungsverjährung (zeitliche Grenze der Durchsetzbarkeit einer rechtskräftig verhängten Strafe).
Besondere Bedeutung des Kumulationsprinzips
Eine zentrale Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts ist das Kumulationsprinzip. Dieses besagt, dass für jede selbständige Verwaltungsübertretung eine eigene Strafe zu verhängen ist. Treffen also mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, können gem § 22 VStG mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden.
Während im gerichtlichen Strafrecht mehrere Taten regelmäßig durch eine Gesamtstrafe abgegolten werden, führt das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht häufig zu einer Addition mehrerer Einzelstrafen. Das kann in der Praxis zu erheblichen Gesamtbelastungen führen, etwa bei mehreren Verkehrsverstößen oder fortgesetzten Pflichtverletzungen.
Die rechtliche Qualifikation, ob mehrere Taten als selbständig oder als Tateinheit zu werten sind, ist daher von erheblicher Bedeutung und regelmäßig Gegenstand anwaltlicher Prüfung.
Auch ohne Strafregistereintrag können Verwaltungsstrafen gravierende Folgen haben, etwa:
Gerade bei wiederholten oder schwereren Übertretungen ist die Tragweite eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu unterschätzen.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist formell und materiell anspruchsvoll. Kurze Fristen, Zustellfiktionen und differenzierte Verfahrensarten bergen erhebliche Risiken.
Eine anwaltliche Vertretung ermöglicht insbesondere:
Bereits eine frühzeitige Beratung kann entscheidend sein, um Nachteile zu vermeiden oder Strafen zu reduzieren.
Im Rahmen einer Anfrage klären wir unverbindlich, ob und in welchem Umfang eine Deckung durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung besteht. Darüber hinaus besprechen wir transparent die zu erwartende Honorarsituation, sodass Sie auf einer klaren Informationsbasis über das weitere Vorgehen entscheiden können.
Eine Verwaltungsstrafe wird von einer Verwaltungsbehörde verhängt und führt zu keinem Strafregistereintrag. Gerichtliche Strafen werden von Strafgerichten ausgesprochen.
Eine Verwaltungsübertretung ist ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften (zB StVO, KFG, GewO, Bauvorschriften), der nicht als gerichtlich strafbare Handlung qualifiziert wird. Ob ein Verhalten als Verwaltungsübertretung oder als gerichtliches Delikt einzustufen ist, hängt vom konkreten Tatbestand ab.
In der Praxis begegnen Betroffenen häufig folgende Formen:
Die zentrale Frist ist in vielen Fällen kurz (in der Praxis häufig zwei Wochen). Besonders wichtig ist:
Für den Fristenlauf entscheidend ist der Zustellzeitpunkt!
Viele Entscheidungen werden per RSb-Brief zugestellt. RSb bedeutet ua, dass eine Zustellung unter Umständen auch an Ersatzempfänger wirksam erfolgen kann. Ist niemand anzutreffen, kann es zur Hinterlegung kommen; auch dadurch können Fristen zu laufen beginnen. Praktisch heißt das: „Ich habe es erst später gelesen“ schützt oft nicht. Entscheidend ist, wann rechtswirksam zugestellt wurde.
Nein – die Rechtsmittel unterscheiden sich:
Bei der Organstrafverfügung gilt typischerweise: Wird sie nicht fristgerecht bezahlt, wird sie gegenstandslos – es kommt dann in der Regel zur Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Das kann Vorteile haben (weil man sich dann erstmals rechtlich verteidigen kann), birgt aber auch Risiken (weil dann ein förmliches Verfahren mit Beweiswürdigung, Kostenentscheidung etc geführt wird). Eine strategische Prüfung ist sinnvoll.
Bei der Anonymverfügung ist die Besonderheit: Sie wird nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Wird die Geldstrafe fristgerecht bezahlt, endet die Sache typischerweise ohne Täterausforschung. Wird sie nicht bezahlt, wird die Behörde den Täter bzw. Lenker ermitteln. Praktisch bedeutet das häufig:
Auch hier ist es wichtig, Fristen und Pflichten (zB bei Lenkerauskunft) einzuhalten, weil andernfalls zusätzliche Übertretungen in Betracht kommen können.
Dann wird die Strafverfügung rechtskräftig und grundsätzlich vollstreckbar. Das kann Folgendes nach sich ziehen:
Wichtig ist die Differenzierung: Nichtzahlung führt nicht „sofort“ zur Ersatzfreiheitsstrafe – typischerweise versucht die Behörde zunächst die Einbringung. Erst wenn Uneinbringlichkeit feststeht, wird die Ersatzfreiheitsstrafe relevant. Im Einzelfall bestehen auch Möglichkeiten, Zahlungsmodalitäten zu klären.
Bei Einspruch gegen den Schuldspruch einer Strafverfügung gilt das Verschlechterungsverbot. In anderen Konstellationen ist eine genaue Prüfung erforderlich.
Für eine effiziente Ersteinschätzung sind typischerweise hilfreich:
Gerade bei Fristen ist die Zustellinformation oft genauso wichtig wie der Inhalt.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht (auch im selben Haushalt), kann – je nach Polizze und Deckungsumfang – eine Kostenübernahme möglich sein.
Wir klären im Zuge Ihrer Anfrage gerne unverbindlich die Deckungsfrage durch eine entsprechende Deckungsanfrage. Unabhängig davon besprechen wir mit Ihnen vor Beauftragung die Honorarsituation transparent und nachvollziehbar, damit Sie auf einer gesicherten Informationsbasis entscheiden können.