Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Wer ein neues Smartphone kauft, eine Küche einbauen lässt oder ein Auto erwirbt, stößt früher oder später auf die Begriffe Garantie und Gewährleistung. Im Alltag werden beide Begriffe häufig gleichbedeutend verwendet – rechtlich handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Institute.
Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Immer wieder erleben wir in unserer Kanzlei, dass Verkäufer Kunden ausschließlich auf die Herstellergarantie verweisen oder Verbraucher glauben, ohne Garantie keinerlei Ansprüche mehr zu haben. Beides ist rechtlich unzutreffend.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist, welche Rechte Ihnen nach österreichischem Recht zustehen und worauf Sie im Reklamationsfall achten sollten.
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Das Wichtigste in Kürze zum Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie besteht grundsätzlich bei jedem Kaufvertrag und vielen anderen entgeltlichen Verträgen.
- Die Garantie ist freiwillig. Sie entsteht nur, wenn der Verkäufer oder Hersteller eine entsprechende Garantieerklärung abgibt, diese sohin freiwillig gewährt.
- Die Gewährleistung betrifft Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, auch wenn sie erst später sichtbar werden.
- Eine Garantie kann auch für Defekte gelten, die erst nach der Übergabe entstehen, sofern dies die Garantiebedingungen vorsehen.
- Eine Garantie ersetzt niemals die gesetzliche Gewährleistung.
- Im Verbraucherrecht dürfen Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Was bedeutet Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist die gesetzlich geregelte verschuldensunabhängige Haftung des Übergebers für Sach- und Rechtsmängel. Sie soll sicherstellen, dass der Käufer genau jene Leistung erhält, die vertraglich vereinbart wurde.
Entscheidend ist dabei nicht, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft. Selbst wenn er den Mangel nicht verursacht hat oder ihn überhaupt nicht kannte, haftet er grundsätzlich nach den Gewährleistungsbestimmungen.
Beispiel: Sie kaufen einen neuen Geschirrspüler. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass eine fehlerhafte Platine bereits bei der Herstellung beschädigt wurde. Obwohl der Verkäufer den Defekt nicht verursacht hat, haftet er grundsätzlich im Rahmen der Gewährleistung.
Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Sache
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt,
- nicht für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist,
- nicht jene Eigenschaften aufweist, die üblicherweise erwartet werden dürfen oder
- den öffentlichen Aussagen des Herstellers oder Verkäufers (zB Werbung oder Produktbeschreibung) nicht entspricht.
Nicht jede spätere Beschädigung begründet allerdings Gewährleistungsansprüche.
Beispiel: Fällt Ihnen das Smartphone nach sechs Monaten auf den Boden und springt das Display, handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall, sondern um einen selbst verursachten Schaden.
Welche Rechte bestehen bei der Gewährleistung?
Das österreichische Gewährleistungsrecht folgt einem zweistufigen System.
Erste Stufe: Verbesserung oder Austausch
Grundsätzlich können Käufer zunächst verlangen,
- dass die mangelhafte Sache repariert wird (Verbesserung), oder
- dass sie gegen eine mangelfreie Sache ausgetauscht wird.
Welcher dieser beiden Behelfe zur Anwendung kommt, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann der Käufer zwischen Verbesserung und Austausch wählen. Der Verkäufer kann den gewählten Behelf nur verweigern, wenn dieser unmöglich ist oder im Vergleich zur anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Zweite Stufe: Preisminderung oder Vertragsauflösung
Erst wenn
- Verbesserung oder Austausch unmöglich sind,
- verweigert werden,
- innerhalb angemessener Frist scheitern oder
- dem Käufer nicht zugemutet werden können,
kommen die sogenannten sekundären Gewährleistungsbehelfe in Betracht:
- angemessene Preisminderung oder
- Vertragsauflösung (Wandlung), sofern der Mangel nicht bloß geringfügig ist.
Justitias Tipp: Viele Käufer verlangen sofort ihr Geld zurück. Das ist rechtlich jedoch häufig nicht möglich. Der Verkäufer hat grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, den Mangel durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Erst wenn diese Maßnahmen scheitern oder unzumutbar sind, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht. Dokumentieren Sie die Mängel, geben Sie diese dem Verkäufer bekannt und setzen ihm eine angemessene Frist, in welcher der Artikel ausgetauscht oder repariert werden soll. Verstreicht die Frist erfolglos, ist ein Wechsel auf die zweite Ebene möglich und kann eventuell vom Vertrag zurückgetreten werden.
Wie lange gilt die Gewährleistung in Österreich?
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich:
Vertragsgegenstand | Gewährleistungsfrist |
Bewegliche Sachen (zB Auto, Möbel, Elektrogeräte) | 2 Jahre |
Unbewegliche Sachen (zB Grundstücke, Häuser) | 3 Jahre |
Bei bestimmten digitalen Leistungen gelten seit der Reform des Gewährleistungsrechts besondere Vorschriften. Mehr dazu erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Die Gewährleistungsfrist ist von der daran anschließenden dreimonatigen Verjährungsfrist zu unterscheiden. Ein innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommener Mangel kann grundsätzlich noch bis zum Ablauf dieser zusätzlichen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Offenbart sich der Mangel hingegen erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, fehlt es regelmäßig bereits an einer Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche.
Wer muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt?
Gerade die Beweislast ist in der Praxis häufig entscheidend. Tritt bei einem Verbrauchergeschäft innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist ein Mangel auf, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass der Defekt erst nachträglich entstanden ist. Die gesetzliche Vermutungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate ab Übergabe, im Anwendungsbereich des VGG beträgt die Frist ein Jahr.
Nach Ablauf dieser Frist trifft grundsätzlich den Käufer die Beweislast dafür, dass die Ursache des Mangels bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Gerade bei technischen Geräten oder Baumängeln ist dies oftmals nur mehr durch ein Sachverständigengutachten möglich.
Was bedeutet Garantie?
Im Gegensatz zur Gewährleistung handelt es sich bei der Garantie um keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige vertragliche Zusage.
Eine Garantie wird häufig
- vom Hersteller,
- teilweise aber auch vom Verkäufer
übernommen.
Der Garantiegeber kann selbst festlegen,
- wie lange die Garantie gilt,
- welche Teile umfasst sind,
- welche Leistungen erbracht werden,
- unter welchen Voraussetzungen Garantieansprüche bestehen.
Beispiel: Ein Autohersteller gewährt eine fünfjährige Herstellergarantie. Während der Garantiezeit verpflichtet er sich beispielsweise, sämtliche Materialfehler kostenlos zu beheben.
Gleichzeitig kann er aber festlegen, dass
- sämtliche Wartungen in Vertragswerkstätten erfolgen müssen,
- Verschleißteile ausgenommen sind oder
- Eigenreparaturen zum Verlust der Garantie führen.
Ob diese Bedingungen gelten, richtet sich ausschließlich nach der Garantieerklärung.
Garantie und Gewährleistung – der wichtigste Unterschied
Der entscheidende Unterschied lässt sich einfach zusammenfassen:
|
Gewährleistung |
Garantie |
|
gesetzlich vorgeschrieben |
freiwillige Leistung |
|
haftet grundsätzlich der Verkäufer bzw. Vertragspartner |
häufig haftet der Hersteller |
|
betrifft Mängel, deren Ursache bereits bei Übergabe vorhanden war |
kann auch später auftretende Defekte erfassen |
|
Inhalt ist gesetzlich geregelt |
Inhalt richtet sich nach der Garantieerklärung |
|
kann im Verbraucherrecht grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden |
besteht nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde |
Muss ich mich an den Verkäufer oder den Hersteller wenden?
Hier besteht ein häufiger Irrtum. Viele Händler erklären: „Wenden Sie sich direkt an den Hersteller.“ Rechtlich ist das jedoch oftmals unzulässig.
Ihr Vertrag besteht regelmäßig mit dem Verkäufer. Deshalb können Sie Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich unmittelbar gegenüber diesem geltend machen.
Eine Herstellergarantie besteht daneben häufig zusätzlich.
Sie können daher häufig wählen, ob Sie
- Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer oder
- Garantieansprüche gegen den Hersteller
geltend machen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung Ihrer Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie oder Schadenersatz. Wir prüfen, welche Rechte Ihnen tatsächlich zustehen bzw welche Vorgehensweise in Ihrem Fall vorzuziehen ist, übernehmen die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Verkäufer oder Hersteller und setzen Ihre Ansprüche – wenn erforderlich – auch gerichtlich durch.
Kontaktieren Sie uns für eine persönliche und unverbindliche Erstberatung.
Kann eine Garantie „besser“ sein als die gesetzliche Gewährleistung?
Ja. Viele Hersteller werben beispielsweise mit
- fünf Jahren Garantie,
- zehn Jahren Motorgarantie,
- lebenslanger Garantie auf bestimmte Bauteile oder
- Geld-zurück-Garantien.
Diese Leistungen gehen oftmals über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus. Ebenso kann eine Garantie aber auch deutlich eingeschränkter sein und beispielsweise nur einzelne Bauteile oder bestimmte Reparaturkosten umfassen. Deshalb lohnt sich stets ein genauer Blick in die Garantiebedingungen.
Garantie ersetzt niemals die Gewährleistung
Ein besonders wichtiger Grundsatz lautet: Die Garantie besteht zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Unternehmer dürfen Verbrauchern daher nicht vermitteln, dass ausschließlich Garantieansprüche bestehen. Auch wenn keine Garantie eingeräumt wurde, bestehen grundsätzlich weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Justitias Tipp:
Bewahren Sie Unterlagen wie beispielsweise
- Kaufvertrag,
- Rechnung,
- Lieferschein,
- Garantieurkunde,
- Produktbeschreibung und
- Werbeunterlagen
sorgfältig auf.
Gerade Werbeaussagen können später für die Beurteilung entscheidend sein, welche Eigenschaften einer Sache tatsächlich geschuldet waren.
Gewährleistung oder Schadenersatz?
Gewährleistung und Schadenersatz verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Gewährleistung dient dazu, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Ein Verschulden des Verkäufers ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Schadenersatz setzt hingegen regelmäßig ein Verschulden voraus und dient dem Ausgleich eines entstandenen Schadens.
Beide Ansprüche können unter Umständen nebeneinander bestehen.
Beispiel: Eine fehlerhaft eingebaute Wasserleitung verursacht zusätzlich einen Wasserschaden am Parkettboden. Neben Gewährleistungsansprüchen können in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche bestehen.
Fazit zur Unterscheidung von Gewährleistung und Garantie
Garantie und Gewährleistung verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Während die Gewährleistung den gesetzlich vorgesehenen Mindestschutz des Käufers sicherstellt, stellt die Garantie eine freiwillige zusätzliche Leistung dar, deren Umfang sich ausschließlich nach der Garantieerklärung richtet.
Gerade bei kostspieligen Anschaffungen oder komplexen Werkleistungen können bereits kleine Unterschiede erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Ob tatsächlich Gewährleistungs-, Garantie- oder sogar Schadenersatzansprüche bestehen, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Sie benötigen rechtliche Unterstützung?
Wurde die Gewährleistung zu Unrecht abgelehnt, verweist Sie der Verkäufer lediglich auf den Hersteller oder bestehen Unklarheiten über Ihre Rechte aus einer Garantieerklärung?
Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie rechtliche Ersteinschätzung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
FAQ zur Garantie und Gewährleistung
Garantie und Gewährleistung in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Ja. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Garantie einzuräumen.
Ja. Sie ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen und besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Grundsätzlich zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Teilweise bestehen besondere Bestimmungen für digitale Produkte.
Regelmäßig der Verkäufer beziehungsweise Ihr Vertragspartner.
Derjenige, der die Garantie erklärt hat – häufig der Hersteller.
Für gesetzliche Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nein.
Grundsätzlich ja, sofern Verbesserung oder Austausch möglich und zumutbar sind. Erst danach kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht.
Ja. Voraussetzung ist, dass die Ursache des Mangels bzw der Mangel selbst bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
Im Verbraucherrecht grundsätzlich nicht. Bei Privatverkäufen bestehen hingegen deutlich weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten.