Viele Kreditnehmer in Österreich stellen sich derzeit die Frage, ob sie bezahlte Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können. Anlass dafür ist eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der mit Urteil vom 19.02.2025 zu 7 Ob 169/24i ausgesprochen hat, dass prozentuell berechnete Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sein können.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf tausende Kreditverträge. Zahlreiche Banken haben in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren in Höhe von etwa ein bis drei Prozent der Kreditsumme verrechnet. Gerade bei Immobilienfinanzierungen können dadurch mehrere tausend Euro an zusätzlichen Kosten entstanden sein.
Wer in den vergangenen Jahren einen Kredit aufgenommen hat, sollte daher prüfen lassen, ob eine Rückforderung möglich ist und ob sich die Kreditbearbeitungsgebühren in Österreich zurückfordern lassen.
Gerne bieten wir Ihnen ein unverbindliche und kostenfreie Erstbeurteilung an und überprüfen, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können (Österreich). Nach erfolgter und unverbindlicher Erstprüfung werden die weiteren Möglichkeiten und die Voraussetzungen für eine Vertretung umfassend mit Ihnen erörtert.
Wichtig ist allerdings: Die Banken erkennen keine unmittelbare Bindungswirkung der oben genannten Entscheidung an. Auch die Wirtschaftskammer Österreich weist darauf hin, dass sich aus dem Urteil keine automatische Rückerstattungspflicht ergibt. Jeder Anspruch muss daher individuell geprüft und gegebenenfalls durchgesetzt werden.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 10 Bewertungen Gepostet auf Google Andreas Bellante25 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr kompetente Kanzlei. Frau Dr. Geiger hat mich von Anfang bis zum Schluss im „Servicepauschalen-zurück“-Prozess sehr freundlich und professionell begleitet. Es hat zwar etwas gedauert, aber das Schöne ist: Es läuft alles praktisch von alleine. Als Endverbraucher muss man nur warten und kann sich am Ende über den Zahlungseingang am Konto freuen! :) Vielen Dank!Gepostet auf Google Bruno Weilharter24 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich möchte mich hier nochmals bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Stolz, insbesondere bei Frau Dr. Carina Geiger recht herzlich für die kompetente, freundliche und engagierten Betreuung recht herzlich bedanken. Die Rückerstattung von der T-Mobile Austria GmbH Servicepauschale wurde zur vollsten Zufrieden abgewickelt und ich kann die Rechtsanwaltskanzlei uneingeschränkt weiterempfehlenGepostet auf Google Stefan Selti16 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich kann die Kanzlei und insbesondere Herrn Unterlercher uneingeschränkt weiterempfehlen. Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum erfolgreichen Abschluss wurde ich jederzeit professionell, freundlich und auf höchstem Niveau betreut. Besonders möchte ich die rasche Bearbeitung meines Anliegens hervorheben, die ehrliche und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie die transparente Kommunikation während des gesamten Verfahrens. Herr Unterlercher hat sich mit großem Engagement für meine Interessen eingesetzt und war jederzeit erreichbar, wenn Fragen aufgekommen sind. Man hatte von Anfang an das Gefühl, bestens aufgehoben zu sein. Besonders positiv hervorheben möchte ich auch den menschlichen Umgang. Man merkt, dass hier nicht nur der rechtliche Aspekt im Vordergrund steht, sondern auch die Zufriedenheit der Mandanten. Eine Kanzlei, die ich mit gutem Gewissen weiterempfehlen kann.Gepostet auf Google Josef Mayr15 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die Kanzlei Mag. Strolz hat mich unterstützt, die Servicepauschale vom Mobilfunkanbieter A1 zurückzufordern. Nach mehrmaliger Kommunikation entschied ich mich, den Klageweg zu beschreiten. Die Kanzlei Mag. Strolz reichte die Klage mit vorhandenen Rechnungen ein und wir konnten gewinnen. Die Servicepauschale wurde mir schon zurücküberwiesen. Ich Danke der Kanzlei Mag. Kaspar Strolz für Ihren Einsatz und die Bemühungen. Diese Kanzlei kann ich nur empfehlen, dort ist man keine Nummer, die Anliegen und Erläuterungen werden ernst genommen. Mit freundlichen Grüßen Mst. Josef Mayr BSc., MSc.Gepostet auf Google Manfred Kuttner5 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Perfekte und unkomplizierte Betreuung bei der Rückforderung von 3 Servicepauschale, die Rückzahlung wurde durch die Kanzlei durchgesetzt. Besten Dank und ein großes Lob. Sehr empfehlenswerte KanzleiGepostet auf Google marion klauser-zagler5 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich bin mit der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Stolz wirklich äußerst zufrieden. Von Anfang an wurde ich kompetent, freundlich und sehr engagiert betreut. Die Arbeit war absolut professionell, zuverlässig und auf höchstem Niveau. Besonders hervorheben möchte ich die hervorragende Beratung, die schnelle Kommunikation und das große persönliche Engagement. Man fühlt sich hier bestens aufgehoben und ernst genommen. Vielen Dank für die ausgezeichnete Unterstützung — ich kann die Kanzlei Mag. Stolz uneingeschränkt weiterempfehlen!Gepostet auf Google Aleksandar Petr3 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Gepostet auf Google Aleks P3 Juni 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Gepostet auf Google Christian29 Mai 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich möchte mich bei der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Kaspar Strolz für die tadellose Umsetzung meiner Angelegenheit bzgl. der Rückforderung der Servicepauschale bedanken. Besonders hervorzuheben ist meiner Meinung die Kommunikation mit der Kanzlei, ich wurde stets über den Verlauf informiert und bei Rückfragen wurde immer rasch geantwortet. Ich fühlte mich bestens vertreten und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.Gepostet auf Google Sonja Kreutner27 Mai 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Wir wurden bestens von Frau Dr. Geiger betreut und vergeben gerne 5 Sterne.Verifiziert von: TrustindexDas verifizierte Trustindex-Abzeichen ist das universelle Symbol des Vertrauens. Nur die besten Unternehmen können das verifizierte Abzeichen erhalten, die eine Bewertungsnote über 4.5 haben, basierend auf Kundenbewertungen der letzten 12 Monate. Mehr erfahren
Die aktuelle Rechtsprechung bringt für Kreditnehmer zahlreiche neue Möglichkeiten mit sich:
Sie haben einen Kredit aufgenommen, wissen aber nicht, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren bezahlt haben?
Sofern Sie sich bei der Interpretation Ihres Kreditvertrages unsicher sind, können Sie sich gerne bzgl einer unverbindlichen Erstbeurteilung vertrauensvoll an uns wenden, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren in Österreich zurückfordern können.
Die Frage, ob Banken Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen, beschäftigt die Gerichte bereits seit vielen Jahren.
Noch im Jahr 2016 vertrat der OGH die Auffassung, dass Bearbeitungsgebühren Teil des Hauptentgelts eines Kreditvertrages seien. In seiner Entscheidung 6 Ob 13/16d wurde davon ausgegangen, dass diese Entgelte unmittelbar mit der Kreditgewährung zusammenhängen und deshalb keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
In den darauffolgenden Jahren änderte sich jedoch die europäische und nationale Rechtsprechung zunehmend.
Insbesondere der Europäische Gerichtshof (u.a. Rs C-224/19, Caixabank) stellte klar, dass Bearbeitungsentgelte nicht automatisch als Hauptleistung eines Kreditvertrages angesehen werden können. Vielmehr müsse geprüft werden, ob dem verrechneten Entgelt überhaupt eine eigenständige und werthaltige Leistung gegenübersteht.
Auch der Oberste Gerichtshof übernahm diese Überlegungen schrittweise in anderen Bereichen. Bei verschiedenen Vertragsmodellen wurde ausgesprochen, dass pauschale Entgelte für bloße Nebenleistungen einer Inhaltskontrolle zugänglich sind. Fehlt eine nachvollziehbare Gegenleistung oder steht das Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, kann eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegen (u.a. 4 Ob 59/22p, 9 Ob 94/22x).
Hinweis: Die erläuterte Rechtsprechung lässt sich uE auch auf die von Mobilfunkunternehmen (zB A1, T-Mobile, Drei) verrechnete Servicepauschale anwenden, da auch diesen pauschalen Entgelten, welche als Vertragsnebenleistungspflicht zu werten sind, keine werthaltige Leistung unmittelbar entgegensteht. Aus diesem Grunde ist ebenfalls die Servicepauschale gröblich benachteiligend und kann zurückgefordert werden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.
Auf dieser Grundlage entwickelte sich die Rechtsprechung schließlich weiter und führte zur aktuellen Entscheidung über Kreditbearbeitungsgebühren.
Gegenstand des Verfahrens zu 7 Ob 169/24i waren ua Kreditbearbeitungsgebühren, die als Prozentsatz der Kreditsumme verrechnet wurden.
Der OGH stellte klar, dass solche Gebühren nicht zur Hauptleistung des Kreditvertrages gehören. Sie stellen vielmehr eine Vertragsnebenbestimmung dar und können daher nach § 879 Abs 3 ABGB auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.
Im konkreten Fall gelangte das Höchstgericht zum Ergebnis, dass die Klausel eine gröbliche Benachteiligung der Kreditnehmer bewirkt.
Der wesentliche Grund liegt darin, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand einer Bank nicht proportional zur Höhe des vergebenen Kredits steigt.
Die Bearbeitung eines Kreditantrags umfasst typischerweise Bonitätsprüfungen, interne Genehmigungen, Vertragserstellung und organisatorische Tätigkeiten. Diese Arbeiten fallen unabhängig davon an, ob ein Kredit über EUR 100.000 oder EUR 500.000 vergeben wird.
Dennoch wurden Kreditbearbeitungsgebühren häufig ausschließlich nach der Höhe des Kreditbetrages berechnet.
Nach Ansicht des OGH besteht für diese Praxis keine sachliche Rechtfertigung.
Die Entscheidung lässt sich anhand eines einfachen Beispiels verdeutlichen.
Nimmt ein Kreditnehmer einen Immobilienkredit über EUR 200.000 auf und sieht der Vertrag eine Bearbeitungsgebühr von drei Prozent vor, ergibt sich ein Entgelt von EUR 6.000.
Benötigt ein anderer Kreditnehmer hingegen EUR 400.000 für den Erwerb einer Immobilie, erhöht sich die Bearbeitungsgebühr bei gleicher Vertragsklausel auf EUR 12.000.
Der tatsächliche Verwaltungsaufwand der Bank verdoppelt sich dadurch jedoch nicht automatisch.
Gerade dieser Umstand war für den OGH entscheidend. Das Gericht hielt fest, dass die Höhe des Entgelts in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung steht. Die bloße Erhöhung der Kreditsumme rechtfertigt nicht automatisch eine Verdoppelung oder Verdreifachung der Bearbeitungsgebühr.
Aus diesem Grund wurden derartige Klauseln als gröblich benachteiligend beurteilt.
Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist automatisch unzulässig
Die Entscheidung des OGH bedeutet nicht, dass sämtliche Bearbeitungsentgelte rechtswidrig sind. Ausdrücklich beanstandet wurden prozentuale Kreditbearbeitungsgebühren. Davon zu unterscheiden sind fixe Bearbeitungsentgelte. Solche Pauschalbeträge können unter Umständen zulässig sein, wenn sie nachvollziehbar begründet werden können und in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Ob eine konkrete Vertragsklausel wirksam ist, hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade deshalb sollte jeder Kreditvertrag individuell geprüft werden.
Ist die betreffende Vertragsklausel unwirksam, entfällt der rechtliche Grund für die Zahlung. In solchen Fällen kommen grundsätzlich bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Kreditnehmer können daher häufig verlangen:
Die konkreten Ansprüche hängen jedoch von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Besonders interessant ist die Situation bei noch nicht vollständig zurückbezahlten Krediten. In vielen Fällen wurde die Kreditbearbeitungsgebühr nicht gesondert bezahlt, sondern gemeinsam mit dem Kredit finanziert. Dadurch floss die Bearbeitungsgebühr in die Kreditsumme ein und beeinflusste die laufende Verzinsung.
Wird die Gebühr nachträglich als unzulässig qualifiziert, kann dies Auswirkungen auf die gesamte Kreditabrechnung haben. Unter Umständen ist eine Anpassung der offenen Forderung oder eine Neuberechnung der Restschuld erforderlich. Eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Prüfung ist daher besonders wichtig.
Sie vermuten, dass nicht nur prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühren, sondern auch weitere in Ihrem Vertrag enthaltene Entgelte rechtlich unzulässig sein könnten?
In solchen Fällen empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Analyse des gesamten Vertragswerks. Wir prüfen für Sie nicht nur die ausdrücklich als Kreditbearbeitungsgebühren bezeichneten Positionen (unabhängig von der Bezeichnung), sondern sämtliche verrechneten Entgelte auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtsprechung und den zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben.
Häufig wird angenommen, dass eine Rückforderung nur bei laufenden Kreditverträgen möglich sei. Das ist nicht richtig.
Auch bei bereits vollständig zurückbezahlten Finanzierungen können Ansprüche bestehen. Entscheidend ist, ob die verrechnete Gebühr auf einer unzulässigen Vertragsklausel beruhte und ob der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Gerade bei älteren Immobilienkrediten können erhebliche Beträge betroffen sein. Deshalb lohnt sich eine Überprüfung häufig selbst dann, wenn der Kredit bereits seit Jahren zurückbezahlt wurde.
Ein wesentlicher Punkt betrifft die Frage, wie weit Rückforderungen zurückreichen können.
Die aktuelle Entscheidung beschränkt sich nicht auf neu abgeschlossene Kreditverträge. Vielmehr können auch ältere Vertragsverhältnisse betroffen sein. Nach der derzeit vertretenen Rechtsauffassung kommt vielfach eine Verjährungsfrist von bis zu dreißig Jahren in Betracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Anspruch automatisch durchsetzbar ist. Verjährungsfragen sind stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Je früher eine rechtliche Prüfung erfolgt, desto besser lassen sich mögliche Ansprüche sichern und durchsetzen.
Die Entscheidung des OGH betrifft zwar unmittelbar Kreditbearbeitungsgebühren, ihre Bedeutung reicht jedoch darüber hinaus. In vielen Kreditverträgen finden sich zusätzliche Entgelte, deren Zulässigkeit ebenfalls kritisch hinterfragt werden kann.
Dazu können beispielsweise gehören:
Eine umfassende Prüfung des gesamten Vertragswerks kann daher sinnvoll sein. Nicht selten zeigt sich, dass neben der Kreditbearbeitungsgebühr weitere Positionen rechtlich angreifbar sind.
Viele Kreditnehmer erhalten auf ihre erste Anfrage eine ablehnende Antwort. Banken argumentieren häufig, dass die Bearbeitungsgebühr vertraglich vereinbart worden sei oder dass die Entscheidung des OGH lediglich den jeweiligen Anlassfall betreffe. Teilweise wird auch darauf verwiesen, dass jeder einzelne Anspruch gesondert geprüft werden müsse.
In der Praxis führt dies oft dazu, dass Verfahren verzögert, Rückzahlungen hinausgeschoben werden oder Verbraucher die Rückforderungsansprüche nicht weiter verfolgen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich Kreditinstitute bei fundierter rechtlicher Argumentation durchaus zu außergerichtlichen Lösungen bereit erklären.
Aus der bisherigen Praxis ergibt sich, dass Banken Rückforderungen oftmals zunächst ablehnen oder nur eingeschränkte Vergleichsangebote unterbreiten. Hierbei wird des Öfteren versucht, die Angelegenheit schnell dadurch aus der Welt zu schaffen, dass es zu einem (für die Bank) möglichst günstigen Vergleichsabschluss kommt.
Jedoch ändert sich die Situation häufig nach unserem Einschreiten und sind die Banken häufig bereit, die Kreditbearbeitungsgebühren zu erstatten. Dies wird durch die folgenden zwei Beispiele aus unserer Erfahrung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren bei österreichischen Banken/Kreditinstituten verdeutlicht:
Beispiel 1: Unser Mandant versuchte zunächst selbst die im Rahmen seiner Immobilienfinanzierung erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren zurückzufordern. Obwohl diese im Gesamten EUR 4.450,00 betrugen, bot die Bank zunächst nur eine Vergleichssumme iHv EUR 850,00 an. Nach lediglich einem Aufforderungsschreiben durch unsere Kanzlei änderte die Bank ihre Meinung und wurde die Kreditbearbeitungsgebühr in voller Höhe erstattet.
Beispiel 2: Die Erstattungsaufforderung unserer Mandantin wurde zunächst zur Gänze abgelehnt und führte die Bank hierbei lediglich aus, dass die Kreditbearbeitungsgebühr iHv EUR 780,00 sachlich gerechtfertigt sei.
Nach unserem Einschreiten zeigte sich die Bank jedoch vergleichsbereit erstattete den Großteil der Gebühren.
Hier zeigt sich: Erst durch eine konsequente rechtliche Aufarbeitung und fundierte Argumentation im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung, lassen sich die Erfolgsaussichten wesentlich verbessern.
In zahlreichen Fällen können bereits außergerichtliche Lösungen erzielt werden. Dadurch lassen sich langwierige Gerichtsverfahren häufig vermeiden. Gleichzeitig sorgt eine anwaltliche Vertretung dafür, dass Ansprüche vollständig geprüft und professionell durchgesetzt werden.
Verwenden Sie unser nachfolgendes Kontaktformular und geben die erforderlichen Informationen ein.
Übermitteln Sie uns Ihren Kreditvertrag und die relevanten (vorliegenden) Unterlagen.
Anhand der von Ihnen bereitgestellten Informationen und übermittelten Unterlagen analysieren wir Ihren Vertrag und prüfen, ob Ansprüche auf Rückzahlung bestehen.
Sollten wir zu dem Ergebnis gelangen, dass Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können, nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und erläutern mögliche Optionen.
Sofern Sie dies wünschen, übernehmen wir die außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderungen. Selbstverständlich werden Sie vor jedem weiteren Schritt umfassend über Chancen, Risiken und mögliche Kosten informiert. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, führen wir für Sie auch gerne eine Deckungsanfrage durch!
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt für den Verbraucherschutz dar. Prozentual berechnete Kreditbearbeitungsgebühren wurden als unzulässig beurteilt, weil sie den tatsächlichen Aufwand der Bank nicht sachgerecht widerspiegeln und Kreditnehmer dadurch unangemessen benachteiligen.
Für viele Verbraucher eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, bereits bezahlte Bearbeitungsentgelte samt Zinsen zurückzufordern. Dies gilt nicht nur für laufende Kreditverträge, sondern unter Umständen auch für bereits vollständig zurückbezahlte Finanzierungen. Da Banken Rückzahlungen regelmäßig nicht freiwillig leisten und sich auf unterschiedliche Einwendungen berufen, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Sie möchten wissen, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können? Übermitteln Sie uns Ihre Kreditunterlagen. Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich, ob in Ihrem konkreten Fall Rückforderungsansprüche bestehen und welche Möglichkeiten für die weitere Durchsetzung in Betracht kommen.
Häufig gestellte Fragen...
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025 klargestellt, dass prozentuale Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sind. Betroffene können unter Umständen ihre Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern. Fragen Sie unverbindlich an, wir prüfen gerne für Sie, ob ein Anspruch besteht.
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann bei prozentual berechneten Kreditbearbeitungsgebühren grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch bestehen. Ob tatsächlich ein Anspruch vorliegt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Zunächst prüfen wir Ihren Kreditvertrag und stellen fest, ob ein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch besteht. Anschließend fordern wir – sofern Sie dies wünschen – die Bank außergerichtlich zur Rückzahlung der zu Unrecht verrechneten Kreditbearbeitungsgebühren auf. Bleibt die Bank untätig oder lehnt sie die Rückzahlung ab, besprechen wir mit Ihnen die weiteren rechtlichen Schritte ausführlich. Dazu zählt insbesondere die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, um Ihren Anspruch formell durchzusetzen.
Ja. Gerade bei Immobilienfinanzierungen wurden Bearbeitungsgebühren häufig als Prozentsatz der Kreditsumme verrechnet.
Ja. Auch bei laufenden Krediten können Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern. Häufig ist zusätzlich eine Saldokorrektur notwendig, weil die Gebühr in die Restschuld und Zinsberechnung eingeflossen ist.
Grundsätzlich ja. Auch ältere Kreditverträge sollten überprüft werden.
Sie können Kreditbearbeitungsgebühren bis zu 30 Jahre rückwirkend zurückfordern. Das gilt sowohl für ältere als auch für laufende Kreditverträge.
Wenn Sie Ihre Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern, haben Sie in der Regel Anspruch auf 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr ab Zahlungstag.
Neben der Möglichkeit, Kreditbearbeitungsgebühren zurückzufordern, können unter bestimmten Voraussetzungen auch andere unzulässige Entgelte wie Vertragsänderungsentgelte, pauschale Mahnspesen oder intransparente Kontoführungsgebühren rückforderbar sein.
Nicht unbedingt. Häufig genügt bereits eine außergerichtliche Aufforderung durch einen Anwalt, damit Banken Kreditgebühren zurückzahlen.
Die Kanzlei Mag. Strolz bietet eine unverbindliche und kostenfreie Erstbeurteilung an. In weiterer Folge werden die mit der Rückforderung einhergehenden Kosten detailliert erläutert und können Sie auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung treffen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird vor unserem Tätigwerden eine Deckungsanfrage an das Versicherungsinstitut gestellt.
Zur Beantwortung der Frage, ob Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können, benötigen wir lediglich eine Kopie Ihres Kreditvertrages.
Ja. Auch wenn Ihr Kredit bereits vollständig getilgt wurde, können Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern, sofern die Zahlung nicht länger als 30 Jahre zurückliegt.
Ja. Eine Rechtsschutzversicherung ist hilfreich, aber keine Voraussetzung. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich lösen, und wir informieren Sie transparent über etwaige Kosten, bevor Sie entscheiden, ob Sie die Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern möchten.
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Außergerichtliche Rückforderungen können innerhalb weniger Wochen erledigt sein. Sollte die Bank nicht freiwillig zahlen, kann ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein. In jedem Fall unterstützen wir Sie effizient dabei, Ihre Kreditbearbeitungsgebühren zurückzufordern.