Kanzlei Mag. Strolz

Dienstbarkeiten und Notwegerecht

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Im österreichischen Rechtssystem nehmen Dienstbarkeiten, die häufig von erheblicher immobilienrechtlicher Bedeutung sind eine zentrale Rolle ein, insbesondere wenn es um die Erschließung, den Zugang oder die Zufahrt zu Grundstücken geht.
Diese Rechtsinstitute ermöglichen es, Nutzungsrechte an Immobilien zu definieren und zu regulieren, was für Eigentümer, potenzielle Käufer und angrenzende Grundstücksnutzer von entscheidender Bedeutung sein kann.
Eine spezielle Form der Einräumung einer Dienstbarkeit ist das Notwegerecht, welches auf Antrag des Eigentümers eines „notleidenden“ Grundstücks, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, gerichtlich eingeräumt werden kann.

Dienstbarkeiten im Allgemeinen

Unter Dienstbarkeiten oder Servituten versteht man beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer einer Sache ist zur diesbezüglichen Duldung oder Unterlassung verpflichtet. In der Praxis von Bedeutung sind beispielsweise die Grunddienstbarkeiten. Dazu gehören ua Wegerechte, Wasserleitungsrechte, Weiderechte oder das Recht des Viehtriebs.

Der Erwerb von Dienstbarkeiten kann auf verschiedene Weise erfolgen. Denkbar ist eine Einräumung durch Vertrag oder im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (zB Testament). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein gerichtliches Notwegerecht möglich (siehe Punkt 2). Praktisch bedeutsam ist auch die Ersitzung von Dienstbarkeiten. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die redliche Nutzung über mehr als 30 Jahre ungestört erfolgt.

Das Notwegerecht

Das Notwegerecht ist eine spezielle Form für die gerichtliche Einräumung einer Dienstbarkeit, zugunsten eines notleidenden Grundstücks, die es nach erfolgreicher Durchsetzung ermöglicht, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren, um das betreffende (notleidende) Grundstück zu erreichen. Ein Notwegerecht darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn die Nutzung das fremde Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt und der aus dem Wegerecht resultierende Vorteil für den Berechtigten größer ist als der Nachteil des Verpflichteten. Für die Einräumung eines Notwegerechts ist grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Fazit

Die Bedeutung von Dienstbarkeiten im Immobilienrecht kann nicht hoch genug eingeschätzt werden, da sie wesentlich die Nutzungsmöglichkeiten und den Wert einer Immobilie beeinflussen. Sie stellen komplexe Rechtsverhältnisse dar, die nicht nur bei der Planung und Entwicklung von Grundstücken, sondern auch im Rahmen von Immobilientransaktionen von zentraler Bedeutung sind. Eine adäquate rechtliche Beratung ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar definiert und entsprechend geschützt werden. Wenn Sie sich mit den Herausforderungen rund um Dienstbarkeiten konfrontiert sehen oder allgemein Beratung im Immobilienrecht benötigen, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Gerne helfen wir Ihnen weiter!

Unsere Juristen

Mag. jur. Kaspar Strolz

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