Die Kündigungsfrist: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

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Die Kündigungsfrist

Wer ein Arbeitsverhältnis beenden möchte – sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber – kommt an einem Thema nicht vorbei: der Kündigungsfrist. Sie regelt, wie viel Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Für beide Seiten ist sie ein wichtiges Instrument, um die nächsten Schritte rechtzeitig planen zu können.

Aktuell ergeben sich berufliche Veränderungen oft rasch und unvorhersehbar. Es ist daher besonders wichtig, die rechtlichen Spielregeln rund um Kündigungen zu kennen. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, riskiert unnötige Konflikte oder gar finanzielle Nachteile.

In diesem Beitrag geben wir einen verständlichen Überblick darüber, welche Kündigungsfristen gesetzlich vorgesehen sind, wann abweichende Fristen gelten können und worauf in der Praxis besonders zu achten ist – sowohl aus Sicht der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.

Wenn Sie sich in einer konkreten Situation befinden oder Fragen zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Strolz mit Erfahrung und Fachwissen zur Seite – klar, verständlich und mit dem nötigen Blick fürs Wesentliche.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Harmonisierung seit 01.10.2021: Einheitliche Kündigungsregelungen für Arbeiter und Angestellte eingeführt.

 

  • Kündigungsfristen für Arbeitgeberkündigung:

 

    • 6 Wochen in den ersten zwei Arbeitsjahren.
    • 2 Monate ab dem dritten Arbeitsjahr.
    • 3 Monate ab dem sechsten Arbeitsjahr.
    • 4 Monate ab dem 16. Arbeitsjahr.
    • 5 Monate ab dem 26. Arbeitsjahr.

 

  • Kündigungstermine für Arbeitgeberkündigung: Enden nun zum Ende eines Quartals mit festgelegten Daten (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) und optional den 15. und letzten Tag jedes Monats.

 

  • Arbeitnehmerkündigung:
    • Standardfrist von einem Monat zum Kalendermonatsende.
    • Verlängerung unter bestimmten Bedingungen möglich, darf aber sechs Monate nicht überschreiten und nicht ungünstiger als die des Arbeitgebers sein.
    • Gemäß dem Günstigkeitsprinzip kann eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen für den Arbeitnehmer vereinbart werden, nicht jedoch für den Arbeitgeber.

Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberkündigung

Kündigungsfrist Kündigungstermine

Seit dem 01.10.2021 gelten für Angestellte und Arbeiter einheitliche Kündigungsregelungen.

Vor der Harmonisierung dauerte die Kündigungsfrist je nach zugrundeliegender Rechtsquelle von einem Tag bis zu einigen Wochen. In den meisten Fällen lagen jedoch kurze Kündigungsfristen vor.

 

Auch die Regelungen bzgl der Kündigungstermine waren bei Arbeitern und Angestellten nicht einheitlich.

 

Seit der Harmonisierung gelten sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter folgende Firsten für die Arbeitgeberkündigung:

  • 6 Wochen in den ersten zwei Arbeitsjahren
  • 2 Monate ab dem dritten Arbeitsjahr
  • 3 Monate ab dem sechsten Arbeitsjahr
  • 4 Monate ab dem 16. Arbeitsjahr
  • 5 Monate ab dem 26. Arbeitsjahr

Neben den Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erfolgte auch eine Anpassung der Kündigungstermine. Gemäß den aktualisierten gesetzlichen Bestimmungen endet ein Arbeitsverhältnis bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nun zum Ende eines Quartals. Dies stellt sicher, dass der Arbeitgeber vier festgelegte Termine für die Kündigung hat, nämlich den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

 

Zu beachten ist, dass die Option besteht, weitere Kündigungstermine festzulegen, speziell den 15. und den letzten Tag eines jeden Kalendermonats. Es wird Arbeitgebern dringend geraten, in Anbetracht dieser Möglichkeit bestehende Arbeitsverträge entsprechend anzupassen oder solche Vereinbarungen in neue Verträge zu integrieren.

 

Erfolgt durch den Arbeitgeber eine zeitwidrige Kündigung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz erwächst, falls die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungstermine oder -fristen nicht beachtet werden und infolgedessen das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Gehalt, das dem Arbeitnehmer bis zum rechtmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses zugekommen wäre.

 

 

Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis am 17.03.2024 zum 31.05.2024. Neben der dreimonatigen Kündigungsfrist tritt als Kündigungstermin das Quartalsende hinzu. Das ordnungsgemäße Ende des Arbeitsverhältnisses ist also der 30.06.2024. Der Arbeiter hat für die Zeit vom 31.05.2024 bis zum 30.06.2024 Anspruch auf Kündigungsentschädigung, ohne dass ihn eine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung trifft.

Arbeitnehmerkündigung

 

Arbeitnehmern steht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu. Eine Verlängerung dieser Frist ist sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte unter bestimmten Bedingungen möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Verlängerung zwei wesentlichen Einschränkungen unterliegt: Zum einen darf die verlängerte Kündigungsfrist sechs Monate nicht überschreiten, und zum anderen darf sie für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die für den Arbeitgeber geltenden Bedingungen. Gemäß dem Günstigkeitsprinzip kann eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen für den Arbeitnehmer vereinbart werden, nicht jedoch für den Arbeitgeber.

Noch Fragen zur Kündigungsfrist?

Bei Fragen rund um Kündigungsfristen, Kündigungstermine oder andere arbeitsrechtliche Anliegen ist Rechtsanwalt Mag. Kaspar Strolz Ihr verlässlicher Ansprechpartner. Mit seiner fundierten Expertise im Arbeitsrecht und langjähriger Erfahrung bietet Mag. Strolz klare, praxisnahe Beratung und maßgeschneiderte Lösungen – ganz auf Ihre individuelle Situation abgestimmt. Fragen Sie noch heute unverbindlich an.

Quellen

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