Gewährleistungsausschluss in Österreich: Wann ist er wirksam – und wann nicht?
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Wer ein Auto privat verkauft, eine Eigentumswohnung veräußert oder einen Kaufvertrag über gebrauchte Gegenstände abschließt, stößt häufig auf Formulierungen wie „gekauft wie besichtigt“, „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „wie liegt und steht“.
Doch sind solche Klauseln tatsächlich wirksam?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Nach österreichischem Zivilrecht ist ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere gegenüber Verbrauchern setzt das Gesetz enge Grenzen. Zudem schützt ein Gewährleistungsausschluss keineswegs vor jeder Haftung.
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- wann ein Gewährleistungsausschluss zulässig ist,
- welche Unterschiede zwischen Privatpersonen, Unternehmern und Verbrauchern bestehen,
- welche Mängel trotz Ausschluss geltend gemacht werden können und
- worauf Käufer und Verkäufer in der Praxis besonders achten sollten.
So bewerten uns unsere Mandanten
Das Wichtigste zum Gewährleistungsausschluss in Kürze
- Zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden.
- Gegenüber Verbrauchern ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss regelmäßig unzulässig (§ 9 KSchG).
- Ein Gewährleistungsausschluss schützt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
- Ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften bleiben trotz Gewährleistungsausschluss bestehen.
- Klauseln wie „gekauft wie besichtigt“ erfassen grundsätzlich nur erkennbare Mängel.
Was bedeutet ein Gewährleistungsausschluss überhaupt?
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer dafür einzustehen, dass die Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt.
Weist die Sache bereits bei der Übergabe einen Mangel auf, stehen dem Käufer grundsätzlich Gewährleistungsbehelfe wie
- Verbesserung,
- Austausch,
- Preisminderung oder
- Vertragsauflösung (Wandlung)
zu.
Durch einen Gewährleistungsausschluss versuchen die Vertragsparteien, diese gesetzliche Haftung ganz oder teilweise auszuschließen.
Ob dies zulässig ist, hängt jedoch maßgeblich davon ab,
- wer Vertragspartner ist und
- welche Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde.
Ist ein Gewährleistungsausschluss nach österreichischem Recht zulässig?
Ja – allerdings nicht uneingeschränkt.
Juristisch ist zunächst zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Privatperson verkauft an Privatperson (C2C)
- Unternehmer verkauft an Unternehmer (B2B)
- Unternehmer verkauft an Verbraucher (B2C)
Gerade diese Unterscheidung entscheidet häufig darüber, ob eine Klausel überhaupt wirksam sein kann.
Gewährleistungsausschluss zwischen Privatpersonen
Beim Verkauf zwischen zwei Privatpersonen besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit.
Das bedeutet: Ein Verkäufer kann die Gewährleistung grundsätzlich ausschließen oder einschränken.
Typische Formulierungen lauten etwa:
- „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“
- „Wie besichtigt.“
- „Wie liegt und steht.“
Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Verkäufer niemals haftet.
Beispiel aus der Praxis: Herr M verkauft seinen zehn Jahre alten Pkw privat. Im Kaufvertrag wird vereinbart: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“
Drei Wochen später fällt das Automatikgetriebe aus. Ob der Käufer dennoch Ansprüche geltend machen kann, hängt beispielsweise davon ab,
- ob der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war,
- ob der Verkäufer den Defekt kannte,
- ob Eigenschaften zugesichert wurden oder
- ob der Mangel vom Gewährleistungsausschluss überhaupt erfasst wird.
Allein die Vertragsklausel beendet also nicht automatisch jede Haftung.
Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern
Ganz anders ist die Rechtslage, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft.
Hier greift das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Dieses schützt Verbraucher besonders stark. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ist grundsätzlich unzulässig.
Das bedeutet beispielsweise, dass ein unternehmerischer Verkäufe wie ein Autohändler nicht einfach im Kaufvertrag festhalten kann, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist. Eine derartige Klausel ist regelmäßig unwirksam.
Die wichtigste Ausnahme
Beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen darf die Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.
Dies gilt allerdings nur,
- wenn die Sache tatsächlich gebraucht ist,
- die Verkürzung individuell ausgehandelt wurde und
- die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Eine bloße Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt regelmäßig nicht.
Gewährleistungsausschluss zwischen Unternehmern
Zwischen Unternehmern besteht deutlich größere Vertragsfreiheit. Hier können Gewährleistungsrechte oftmals weitgehend eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Dennoch existieren Grenzen.
Ein vollständiger Ausschluss kann beispielsweise sittenwidrig sein, wenn dadurch praktisch jede Haftung für hochwertige fabrikneue Waren ausgeschlossen werden soll.
Auch hier kommt es stets auf den konkreten Vertrag und die Interessenlage an.
"Gekauft wie besichtigt" – was bedeutet diese Klausel?
Kaum eine Vertragsklausel sorgt für mehr Missverständnisse. Viele Verkäufer glauben, damit sei jede Haftung ausgeschlossen. Das stimmt jedoch so nicht.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich eine Besichtigungsklausel grundsätzlich nur auf jene Mängel, die bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären.
Verborgene Mängel werden dadurch regelmäßig nicht automatisch ausgeschlossen.
Beispiel: Eine Eigentumswohnung weist massive Feuchtigkeit hinter einer verbauten Küchenzeile auf. Von außen ist keinerlei Schimmel sichtbar.
Obwohl im Kaufvertrag steht: „gekauft wie besichtigt“ kann dieser versteckte Mangel unter Umständen dennoch Gewährleistungsansprüche begründen.
Wann hilft ein Gewährleistungsausschluss nicht?
Selbst ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt nicht in allen Fällen. Insbesondere kommt er regelmäßig nicht zum Tragen bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
Wer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt, kann sich regelmäßig nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Hier kommen häufig zusätzlich Schadenersatzansprüche oder sogar eine Irrtumsanfechtung in Betracht.
Ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften
Verspricht der Verkäufer ausdrücklich bestimmte Eigenschaften, haftet er hierfür grundsätzlich weiterhin.
Beispiele:
- „Unfallfrei“
- „Kein Wasserschaden“
- „Neue Elektrik“
- „Dach wurde vollständig saniert“
Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, greift der Gewährleistungsausschluss regelmäßig nicht.
Beispiel: Ein Verkäufer erklärt: „Das Dach wurde vor zwei Jahren komplett erneuert.“
Nach dem Kauf stellt sich jedoch heraus, dass das Dach niemals saniert wurde. Trotz allgemeinem Gewährleistungsausschluss können dem Käufer regelmäßig Ansprüche zustehen.
Gesetzliche Gewährleistungsausschlüsse
Nicht jeder Ausschluss beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung. Das ABGB kennt selbst einige Fälle, in denen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen oder eingeschränkt sind. Hierzu zählen insbesondere:
Offenkundige Mängel (§ 928 ABGB)
Bei offenkundigen Mängeln handelt es sich um solche, welche sofort in die Augen fallen, da sie offenkundig sind. Solche Mängel liegen vor, wenn sie bei gewöhnlicher Sorgfalt ohne Probleme erkennbar waren. In solchen Fällen ist der Vertragspartner regelmäßig nicht schutzwürdig.
Beispiele:
- zerbrochene Fensterscheiben,
- sichtbare Roststellen,
- deutlich erkennbare Beschädigungen.
Erkennbare Lasten im Grundbuch
Auch bestimmte aus öffentlichen Büchern ersichtliche Lasten können nach § 928 ABGB von der Gewährleistung ausgenommen sein.
Kauf in Bausch und Bogen (§ 930 ABGB)
Wer eine Gesamtheit von Sachen pauschal erwirbt – etwa
- ein Warenlager,
- eine Bibliothek oder
- einen gesamten Maschinenbestand –
hat nur eingeschränkte Gewährleistungsrechte.
Unternehmergeschäfte (§ 377 UGB)
Zwischen Unternehmern besteht häufig eine gesetzliche Rügeobliegenheit. Wer erkennbare Mängel nicht rechtzeitig rügt, verliert regelmäßig seine Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf
Beim Kauf einer Liegenschaft haftet der Verkäufer grundsätzlich dafür, dass das Kaufobjekt im Zeitpunkt der Übergabe die vertraglich vereinbarten sowie die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Ob ihn an einem allfälligen Mangel ein Verschulden trifft, ist für die Gewährleistung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Ob überhaupt ein Mangel vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach dem Inhalt des Kaufvertrages. Wird eine Liegenschaft etwa ausdrücklich als sanierungsbedürftig verkauft, muss der Käufer einen schlechteren Erhaltungszustand hinnehmen, als dies bei einem als neuwertig oder generalsaniert beschriebenen Objekt der Fall wäre. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit bildet daher den entscheidenden Maßstab für die Beurteilung, ob ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt.
Gerade beim Verkauf gebrauchter Häuser oder Eigentumswohnungen zwischen Privatpersonen finden sich häufig Gewährleistungsausschlüsse. Solche Klauseln bezwecken, die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel ganz oder teilweise auszuschließen. Typische Formulierungen lauten beispielsweise:
- „Die Liegenschaft wird wie besichtigt bzw. wie sie liegt und steht übernommen.“
- „Der Verkäufer übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften des Kaufgegenstandes.“
Ob derartige Vertragsklauseln im konkreten Einzelfall wirksam sind und welche Mängel sie tatsächlich erfassen, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind stets der genaue Wortlaut der Vereinbarung, die Auslegung des Vertrages sowie die Umstände des Vertragsabschlusses. Insbesondere kann sich der Verkäufer regelmäßig nicht auf einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert wurden oder Mängel arglistig verschwiegen wurden.
Der Oberste Gerichtshof hat zB in der Entscheidung GZ 1 Ob 79/23h ausdrücklich klargestellt, dass der Verkäufer einer Wohnung für „geheime“ Baumängel haftet, wenn die Gewährleistung zwar ausgeschlossen, im Vertrag aber darauf hingewiesen wurde, dass der Käufer die Wohnung besichtigt hat und deren Zustand kennt. Die Entscheidung hat zur Folge, dass nur solche Baumängel von Gewährleistungsausschlüssen umfasst sind, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar waren. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Justitias Tipp: Lassen Sie Immobilienkaufverträge möglichst vor der Unterfertigung prüfen. Viele spätere Prozesse entstehen ausschließlich deshalb, weil unklare Standardformulierungen übernommen wurden. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist regelmäßig deutlich günstiger als ein langwieriger Gerichtsprozess.
Gewährleistungsausschluss beim Autokauf
Ob die Gewährleistung beim Fahrzeugkauf ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, richtet sich in erster Linie danach, wer die Vertragsparteien sind. Während beim Verkauf zwischen Privatpersonen grundsätzlich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden kann, unterliegt der Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzrechts.
Veräußert ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher, ist ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Gewährleistungsfrist kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Dies setzt voraus, dass es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, seit dessen erstmaliger Zulassung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist und die Fristverkürzung im Einzelnen mit dem Käufer ausgehandelt wurde. Eine bloße Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformularen genügt hierfür regelmäßig nicht.
Die Gewährleistungspflicht trifft dabei nicht nur klassische Fahrzeughändler. Auch Unternehmer, die ein Fahrzeug aus ihrem Betriebsvermögen veräußern – etwa Freiberufler, Taxiunternehmen, Fahrschulen, Leasinggesellschaften oder sonstige Gewerbetreibende –, können sich gegenüber einem Verbraucher grundsätzlich nicht auf einen vollständigen Gewährleistungsausschluss berufen.
Anders stellt sich die Rechtslage beim Verkauf zwischen zwei Privatpersonen dar. Da die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen hier nicht zur Anwendung gelangen, kann die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Ob eine entsprechende Klausel im Einzelfall wirksam vereinbart wurde und welche Mängel sie tatsächlich erfasst, ist jedoch stets anhand des konkreten Kaufvertrages und der Umstände des Vertragsabschlusses zu beurteilen.
Justitias Tipp:Gerade beim Gebrauchtwagenkauf empfiehlt es sich, sämtliche Angaben zum Zustand des Fahrzeugs – etwa zur Unfallfreiheit, Kilometerleistung, Servicehistorie oder zu bereits bekannten Mängeln – ausdrücklich im Kaufvertrag festzuhalten.
Solche Beschaffenheitsvereinbarungen können für die spätere Beurteilung von Gewährleistungs- ansprüchen von entscheidender Bedeutung sein.
Gewährleistung oder Schadenersatz?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit einem wirksamen Gewährleistungsausschluss sämtliche Ansprüche ausgeschlossen seien. Das trifft jedoch nicht zu. Gewährleistung und Schadenersatz verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Während die Gewährleistung die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bezweckt und grundsätzlich kein Verschulden voraussetzt, dient der Schadenersatz dem Ausgleich eines eingetretenen Schadens und setzt regelmäßig ein Verschulden voraus.
Je nach Sachverhalt können daher trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses Schadenersatzansprüche bestehen – etwa wenn Mängel bewusst verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden.
Fazit
Ein Gewährleistungsausschluss ist nach österreichischem Recht keineswegs uneingeschränkt zulässig. Während zwischen Privatpersonen oder Unternehmern vielfach Gestaltungsspielraum besteht, schützt das Konsumentenschutzrecht Verbraucher in erheblichem Umfang.
Zudem greifen Gewährleistungsausschlüsse regelmäßig nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Gerade beim Kauf von Immobilien, Fahrzeugen oder hochpreisigen Wirtschaftsgütern sollte daher jeder Vertrag sorgfältig geprüft werden.
Beratung im Gewährleistungsrecht?
Die Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses wirft in der Praxis häufig komplexe rechtliche Fragen auf. Gerne stehen wir Ihnen für die Prüfung Ihres Kaufvertrages, die Beurteilung Ihrer Rechtsposition sowie die Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen zur Verfügung.
FAQ zur Garantie und Gewährleistung
Gewährleistungsausschluss
Häufig gestellte Fragen...
Ja. Beim Verkauf zwischen zwei Privatpersonen ist ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich.
Nein. Diese Formulierung betrifft regelmäßig nur jene Mängel, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären.
Grundsätzlich kann ein umfassender Gewährleistungsausschluss auch verborgene Mängel erfassen. Dies gilt jedoch insbesondere nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert wurden.
Nein. Gegenüber Verbrauchern ist ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung grundsätzlich unzulässig.
Bei gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Beim Verkauf zwischen Privatpersonen grundsätzlich ja. Ob die konkrete Vertragsklausel tatsächlich wirksam ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Insbesondere bei arglistiger Täuschung, ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften oder wenn zwingende Verbraucherschutzbestimmungen verletzt werden.
Ja. Ein Gewährleistungsausschluss schließt Schadenersatzansprüche nicht automatisch aus. Je nach Sachverhalt können insbesondere bei schuldhaftem Verhalten des Verkäufers dennoch Schadenersatzansprüche bestehen.