Gewährleistungsfrist in Österreich: Wie lange können Mängel geltend gemacht werden?
Wer eine mangelhafte Ware, ein fehlerhaft ausgeführtes Werk oder eine mit Mängeln behaftete Immobilie übernimmt, sollte nicht nur wissen, welche Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stehen. Ebenso wesentlich ist die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die bestehenden Rechte geltend gemacht werden müssen.
Im österreichischen Gewährleistungsrecht ist dabei zwischen mehreren Fristen zu unterscheiden. Neben der eigentlichen Gewährleistungsfrist bestehen gesetzliche Vermutungsfristen, die vor allem für die Beweisführung von erheblicher Bedeutung sind sowie in bestimmten Bereichen eine Verjährungsfrist. Welche Fristen im konkreten Fall zur Anwendung gelangen, hängt insbesondere davon ab, ob eine bewegliche oder unbewegliche Sache betroffen ist, ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt und ob das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch oder das Verbrauchergewährleistungsgesetz maßgeblich ist.
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Das Wichtigste zur Gewährleistungsfrist in Österreich
- Bei beweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen grundsätzlich drei Jahre.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Sachmängeln regelmäßig mit der Übergabe beziehungsweise Ablieferung der Sache.
- Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden oder zumindest seiner Ursache nach angelegt war.
- An die Gewährleistungsfrist schließt eine dreimonatige Verjährungsfrist an. Ein innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommener Mangel kann daher grundsätzlich noch innerhalb dieser zusätzlichen drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden.
- Im Verbrauchergeschäft wird bei Waren vermutet, dass ein innerhalb eines Jahres nach der Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Im allgemeinen Gewährleistungsrecht des ABGB beträgt diese Vermutungsfrist hingegen grundsätzlich sechs Monate.
Was bedeutet Gewährleistung?
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzlich angeordnete, verschuldensunabhängige Haftung des Übergebers für Mängel, die seine Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist. Der Übergeber haftet somit dafür, dass die erbrachte Leistung dem vertraglich Geschuldeten entspricht.
Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Sache nicht die ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Eigenschaften besitzt, nicht für die vorausgesetzte oder gewöhnlich erwartbare Verwendung geeignet ist oder nicht jener Beschaffenheit entspricht, die bei Sachen derselben Art üblicherweise erwartet werden darf.
Im Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes ist darüber hinaus zwischen subjektiv und objektiv erforderlichen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Ware muss nicht nur den konkreten vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, sondern grundsätzlich auch jene Eigenschaften aufweisen, die Verbraucher bei Waren derselben Art vernünftigerweise erwarten dürfen.
Für das Bestehen eines Gewährleistungsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob den Verkäufer oder Werkunternehmer ein Verschulden trifft. Anders als beim Schadenersatz muss der Übernehmer daher grundsätzlich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Leistung bereits bei ihrer Übergabe mangelhaft war.
Wie lange ist die Gewährleistungsfrist in Österreich?
Die Dauer der Gewährleistungsfrist richtet sich nach der Art des Vertragsgegenstands. § 933 ABGB unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Bei beweglichen Sachen (zB Kraftfahrzeuge, Möbel, Haushaltsgeräte, elektronische Geräte, Maschinen, Kleidung oder sonstige körperliche Gegenstände) beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre.
Bei unbeweglichen Sachen gilt demgegenüber eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren. Zu den unbeweglichen Sachen zählen insbesondere Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen. Auch Mängel an einem Bauwerk oder an Arbeiten, die dauerhaft mit einer Liegenschaft verbunden sind, können der dreijährigen Frist unterliegen.
Ob bei einem Werkvertrag die zweijährige oder die dreijährige Gewährleistungsfrist anzuwenden ist, richtet sich danach, ob das hergestellte Werk als bewegliche oder unbewegliche Sache zu qualifizieren ist. Wird beispielsweise ein Einbaumöbel angefertigt, kann die rechtliche Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Bei Bauleistungen an einem Gebäude wird regelmäßig von einer unbeweglichen Sache auszugehen sein.
Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?
Bei Sachmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich mit der Ablieferung beziehungsweise Übergabe der Sache. Entscheidend ist somit nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechnungslegung, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Übernehmer die Leistung erhält und darüber verfügen kann.
Beispiel: Wird eine Ware am 1. September 2026 übergeben, läuft die zweijährige Gewährleistungsfrist grundsätzlich bis zum 1. September 2028. Zeigt sich der Mangel noch innerhalb dieses Zeitraums, ist die Gewährleistungsfrist gewahrt. Für die gerichtliche Geltendmachung steht dem Übernehmer anschließend grundsätzlich noch die dreimonatige Verjährungsfrist zur Verfügung.
Bei Rechtsmängeln gelten besondere Grundsätze. Ein Rechtsmangel liegt etwa vor, wenn nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft wird.
Beispiel: A erwirbt eine Liegenschaft, welche vom Verkäufer als lastenfrei verkauft wird. Später stellt sich jedoch heraus, dass diese mit einer Dienstbarkeit belastet ist (zB Wegerechte eines Dritten).
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei solchen Mängeln grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Übernehmer vom Rechtsmangel Kenntnis erlangt (§ 933 Abs 1 ABGB). Auch hier schließt an die Gewährleistungsfrist die dreimonatige Verjährungsfrist an.
Gewährleistungsfrist und Verjährungsfrist sind nicht dasselbe
Seit der Reform des österreichischen Gewährleistungsrechts ist begrifflich zwischen der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist zu unterscheiden.
Die Gewährleistungsfrist bezeichnet jenen Zeitraum, innerhalb dessen der Mangel hervorkommen muss. Bei beweglichen Sachen beträgt dieser Zeitraum regelmäßig zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.
Die Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren jedoch erst drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Ein Mangel, der beispielsweise am letzten Tag der zweijährigen Gewährleistungsfrist hervorkommt, muss daher nicht noch am selben Tag gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Einbringung einer Klage steht grundsätzlich noch ein zusätzlicher Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung.
Diese zusätzliche Frist darf allerdings nicht mit einer Verlängerung der Gewährleistung verwechselt werden. Tritt ein Mangel erstmals nach Ablauf der zwei- beziehungsweise dreijährigen Gewährleistungsfrist hervor, besteht grundsätzlich kein Gewährleistungsanspruch mehr. Die dreimonatige Verjährungsfrist ermöglicht lediglich die gerichtliche Durchsetzung eines Mangels, der bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommen ist.
Muss der Mangel innerhalb der Frist gemeldet werden?
Bei Verbrauchergeschäften besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Obliegenheit, einen Mangel innerhalb einer bestimmten kurzen Frist zu rügen. Verbraucher verlieren ihre Gewährleistungsansprüche daher nicht allein deshalb, weil sie den Verkäufer nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels verständigen.
Dennoch sollte ein Mangel möglichst rasch und nachweislich angezeigt werden. Eine zeitnahe Mängelrüge erleichtert die Beweisführung und verhindert, dass sich der Zustand der Sache verändert oder der Verkäufer später einwendet, der Schaden sei durch eine weitere Benützung verursacht oder vergrößert worden.
Zwischen Unternehmern gelten strengere Regeln. Bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften ist insbesondere § 377 UGB zu beachten. Danach hat der Käufer die Ware nach Ablieferung innerhalb angemessener Frist zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelrüge, können Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche wegen des Mangels sowie Ansprüche aus Irrtum verloren gehen.
Welcher Zeitpunkt ist für die Mangelhaftigkeit maßgeblich?
Der Übergeber leistet grundsätzlich nur für solche Mängel Gewähr, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht bereits offen erkennbar sein. Es genügt, dass seine Ursache bei der Übergabe bereits vorhanden war und sich der Defekt erst später zeigt.
Versagt beispielsweise ein neu gekauftes Elektrogerät nach einigen Monaten aufgrund eines bereits bei der Herstellung vorhandenen Materialfehlers, kann ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegen. Entsteht der Defekt hingegen ausschließlich durch unsachgemäße Verwendung, einen Unfall oder normalen Verschleiß nach der Übergabe, fällt er grundsätzlich nicht in die Gewährleistung.
Gerade bei technischen Defekten ist die Abgrenzung häufig schwierig. In der Praxis kommt deshalb den gesetzlichen Vermutungsregelungen besondere Bedeutung zu.
Was bedeutet die gesetzliche Vermutungsfrist?
Die Vermutungsfrist ist von der Gewährleistungsfrist zu unterscheiden. Sie bestimmt nicht, wie lange Gewährleistungsansprüche bestehen, sondern erleichtert dem Übernehmer den Nachweis, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Im allgemeinen Gewährleistungsrecht des ABGB wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Diese Vermutung gilt allerdings nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Im Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes beträgt die Vermutungsfrist bei Waren grundsätzlich ein Jahr. Zeigt sich der Mangel innerhalb dieses Zeitraums, muss daher grundsätzlich der Unternehmer beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war oder der Defekt erst durch einen späteren Umstand verursacht wurde.
Tritt der Mangel erst nach Ablauf der Vermutungsfrist hervor, ist der Gewährleistungsanspruch nicht automatisch ausgeschlossen. Der Verbraucher muss dann jedoch grundsätzlich selbst beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden oder zumindest seiner Ursache nach angelegt war. Dieser Nachweis kann insbesondere bei technischen Defekten die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern.
Welche Fristen gelten bei digitalen Leistungen?
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz enthält eigenständige Regelungen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Dazu gehören beispielsweise Software, Apps, Streamingdienste, Cloud-Speicher oder digitale Abonnements.
Wird eine digitale Leistung einmalig bereitgestellt, muss der Mangel grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach der Bereitstellung hervorkommen. Wird die digitale Leistung hingegen fortlaufend über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt, haftet der Unternehmer grundsätzlich für Mängel, die während dieses Bereitstellungszeitraums auftreten oder hervorkommen.
Bei einem auf ein Jahr abgeschlossenen Streaming- oder Cloud-Vertrag muss die digitale Leistung daher grundsätzlich während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer vertragsgemäß funktionieren. Bei unbefristeten Verträgen erstreckt sich die Gewährleistungspflicht auf die Dauer der Bereitstellung.
Aktualisierungspflichten bei Waren mit digitalen Elementen
Bei Waren mit digitalen Elementen (etwa Smart-TVs, Smartwatches oder vernetzten Haushaltsgeräten) sowie bei digitalen Leistungen trifft den Unternehmer eine gesetzliche Aktualisierungspflicht. Er hat während des maßgeblichen Zeitraums jene Updates bereitzustellen, die erforderlich sind, damit die Ware oder digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Hierzu zählen insbesondere Sicherheitsupdates, welche die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleisten sollen.
Unterbleiben erforderliche Aktualisierungen und entsteht dadurch ein Mangel, können dem Verbraucher Gewährleistungsansprüche zustehen. Von dieser Aktualisierungspflicht kann bei Verbraucherverträgen nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen abgewichen werden. Der Verbraucher muss vor Vertragsabschluss ausdrücklich über die konkrete Abweichung informiert werden und dieser gesondert zustimmen. Bei Verträgen zwischen Unternehmern kann die Aktualisierungspflicht demgegenüber grundsätzlich vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Waren verkürzt werden?
Auch für gebrauchte Waren besteht grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Im Verbrauchergeschäft kann diese Frist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Eine solche Verkürzung ist nur wirksam, wenn sie zwischen Unternehmer und Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wird. Eine bloße Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein formularmäßiger Hinweis, wonach für sämtliche gebrauchten Waren nur ein Jahr Gewährleistung gelte, genügt nicht ohne Weiteres.
Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist eine Verkürzung überdies nur zulässig, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 10 Abs 4 VGG). Bei nahezu neuen Fahrzeugen kann die Gewährleistungsfrist daher nicht ohne Weiteres auf ein Jahr reduziert werden.
Die Tatsache, dass eine Ware gebraucht ist, bedeutet außerdem nicht, dass der Verkäufer für sämtliche Mängel haftet. Gewöhnliche, dem Alter, der Laufleistung und dem vereinbarten Zustand entsprechende Abnützungserscheinungen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. Entscheidend ist stets, welche Beschaffenheit nach dem Vertrag geschuldet war und welche Erwartungen der Käufer unter Berücksichtigung des Alters und des Kaufpreises berechtigterweise haben durfte.
Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?
Ob ein Gewährleistungsausschluss zulässig ist, hängt wesentlich von der Stellung der Vertragsparteien ab.
Verkauft ein Unternehmer eine Ware an einen Verbraucher, kann die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich nicht im Vorhinein ausgeschlossen oder zum Nachteil des Verbrauchers beschränkt werden. Klauseln wie „gekauft wie besichtigt, ohne Gewährleistung“ sind im Verbrauchergeschäft daher regelmäßig unwirksam, soweit damit die gesetzlich zustehenden Rechte ausgeschlossen werden sollen.
Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung hingegen grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Die Reichweite eines solchen Ausschlusses ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss erfasst insbesondere nicht ohne Weiteres ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Ebenso kann sich ein Verkäufer auf den Ausschluss nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Auch bei Verträgen zwischen Unternehmern sind vertragliche Beschränkungen der Gewährleistung grundsätzlich möglich. Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch insbesondere der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB und gegebenenfalls den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Besondere Bedeutung kommt im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie geheimen Mängeln zu. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2023 (GZ: 1 Ob 79/23h) klargestellt, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ohne Weiteres auch geheime Mängel erfasst. Wird im Kaufvertrag zwar die Gewährleistung ausgeschlossen, zugleich aber festgehalten, dass der Käufer die Liegenschaft beziehungsweise Wohnung besichtigt hat und ihm deren Zustand bekannt ist, ist eine solche Vertragsbestimmung regelmäßig dahin auszulegen, dass sich der Gewährleistungsausschluss lediglich auf jene Mängel bezieht, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Besichtigung verborgen geblieben wären, werden von einer derartigen Klausel grundsätzlich nicht erfasst. Ein mit einer Besichtigungsklausel verbundener allgemeiner Gewährleistungsausschluss steht Gewährleistungsansprüchen wegen solcher geheimer Mängel daher regelmäßig nicht entgegen.
Beginnt nach einer Reparatur eine neue Gewährleistungsfrist?
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zu berücksichtigen, dass der Übergeber durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch regelmäßig seine Gewährleistungspflicht anerkennt. In diesem Fall beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des verbesserten Mangels mit Abschluss der Verbesserung grundsätzlich neu zu laufen (RS0018762).
Wird die mangelhafte Sache hingegen im Wege des Austauschs durch eine neue, mangelfreie Sache ersetzt, beginnt für diese Ersatzsache grundsätzlich eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. Dies ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der neu übergebenen Sache eine neuerliche Übergabe erfolgt und die Gewährleistungsfrist grundsätzlich an den Zeitpunkt der Übergabe anknüpft.
Hinweis: Für Verbraucherverträge, die ab dem 01.10.2026 abgeschlossen werden, gilt eine wesentliche Neuerung (§ 10 Abs 2a VGG idF Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 60/2026): Wird innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine mangelhafte Ware im Rahmen der Gewährleistung verbessert (repariert), verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die gesamte Ware einmalig um ein weiteres Jahr. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen somit insgesamt drei Jahre; weitere Reparaturen führen zu keiner nochmaligen Verlängerung. Für Verträge, die vor dem 01.10.2026 abgeschlossen wurden, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, auch wenn die Reparatur erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der Reparatur über sein Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch sowie über die Fristverlängerung zu informieren (§ 12 Abs 2a VGG). Diese Regelung gilt nicht nur für Waren, die vom Recht auf Reparatur erfasst sind, sondern grundsätzlich für sämtliche Waren im Anwendungsbereich der gesetzlichen Gewährleistung.
Beispiel: Ein Verbraucher erwirbt am 01.10.2026 einen Armsessel mit Massagefunktion. Innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist tritt ein Mangel an der Elektronik auf, der bereits im Zeitpunkt der Übergabe angelegt war und daher einen Gewährleistungsfall darstellt. Wird dieser Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch eine Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für den Armsessel einmalig um ein weiteres Jahr und endet somit erst am 01.10.2029.
Welche Rechte bestehen bei einem Mangel?
Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, stehen dem Übernehmer zunächst grundsätzlich die primären Gewährleistungsbehelfe der Verbesserung und des Austauschs zur Verfügung. Der Übergeber soll damit die Möglichkeit erhalten, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
Der Übernehmer kann grundsätzlich zwischen Verbesserung und Austausch wählen. Das gewählte Begehren kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn es unmöglich oder für den Übergeber im Vergleich zum anderen Behelf mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Erst wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich sind, verweigert werden, scheitern oder für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, kommen die sekundären Gewährleistungsbehelfe in Betracht. Dabei kann der Übernehmer grundsätzlich eine angemessene Preisminderung oder – bei nicht bloß geringfügigen Mängeln – die Auflösung des Vertrags begehren.
Was gilt bei versteckten Mängeln?
Das Gewährleistungsrecht dient dem Schutz des Übernehmers, wenn die übergebene Sache oder Leistung nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht. Der Übergeber haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die Sache im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Diese Haftung besteht jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Ein versteckter (geheimer) Mangel liegt vor, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt war, jedoch auch bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar gewesen ist. Er unterscheidet sich damit vom offenen Mangel, der bereits bei der Übergabe ohne Weiteres festgestellt werden kann.
Das österreichische Gewährleistungsrecht unterscheidet darüber hinaus zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln. Ein Sachmangel betrifft die Beschaffenheit der Sache selbst, etwa eine mangelhafte Wärmedämmung eines Gebäudes oder eine fehlerhafte Elektronik eines Fahrzeugs. Ein Rechtsmangel liegt hingegen vor, wenn zwar eine mangelfreie Sache übergeben wird, der Übernehmer jedoch nicht die vertraglich geschuldete Rechtsposition erhält, beispielsweise weil eine Liegenschaft entgegen der Vereinbarung mit einem Bestandrecht oder einer Dienstbarkeit belastet ist.
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob die Gewährleistungsfrist bei versteckten Sachmängeln erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen beginnt. Dies entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich bereits mit der Übergabe der Sache, unabhängig davon, ob ein Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar war. Ein versteckter Sachmangel muss daher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hervorkommen, um Gewährleistungsansprüche zu begründen. Die Gewährleistungsfrist beträgt regelmäßig zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen.
Anders verhält es sich bei Rechtsmängeln. Hier beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich erst mit der Erkennbarkeit des Rechtsmangels. Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf versteckte Sachmängel wurde sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung bislang abgelehnt.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist jedoch eine anerkannte Ausnahme: Werden bestimmte Eigenschaften einer Sache ausdrücklich zugesichert und müssen die Vertragsparteien nach der Art der Zusicherung davon ausgehen, dass sich deren Vorliegen oder Fehlen erst nach einiger Zeit feststellen lässt, kann die Gewährleistungsfrist erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnen. Der Oberste Gerichtshof begründet dies damit, dass in einer solchen Eigenschaftszusicherung regelmäßig eine stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung liegt. Eine schematische Anwendung dieses Grundsatzes kommt jedoch nicht in Betracht. Wurde vertraglich eine bestimmte Gewährleistungsfrist ausdrücklich vereinbart, kann diese auch die zugesicherten Eigenschaften erfassen. Ob eine stillschweigende Fristverlängerung anzunehmen ist, ist daher stets durch Auslegung der konkreten Vereinbarung zu beurteilen.
Unabhängig davon gilt: Hat der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel bewusst verschwiegen oder den Käufer über den Zustand der Sache arglistig getäuscht, können neben Gewährleistungsansprüchen insbesondere auch Schadenersatz- oder Irrtumsansprüche bestehen. In einem solchen Fall kann sich der Verkäufer regelmäßig auch nicht erfolgreich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Was gilt bei Immobilien und Baumängeln?
Bei Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Dasselbe gilt regelmäßig für unbewegliche Werke, etwa wesentliche Bauleistungen an einem Gebäude.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Übergabe des Kaufgegenstands oder der Abnahme des Werks. Gerade bei Bauvorhaben sollte der Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme schriftlich dokumentiert werden, weil davon der Beginn der Gewährleistungsfrist abhängt.
Typische Gewährleistungsfälle im Immobilienbereich betreffen Feuchtigkeitsschäden, mangelhafte Abdichtungen, Wärmebrücken, Risse, fehlerhafte Elektroinstallationen, unzureichenden Schallschutz oder Abweichungen von der vereinbarten Bau- und Ausstattungsbeschreibung.
Zeigen sich Baumängel, sollte möglichst frühzeitig eine sachverständige Befundaufnahme veranlasst werden. Bloße Lichtbilder können zwar hilfreich sein, reichen bei technisch komplexen Mängeln für eine spätere gerichtliche Durchsetzung aber häufig nicht aus.
Was passiert nach Ablauf der Gewährleistungsfrist?
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und der daran anschließenden dreimonatigen Verjährungsfrist können Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden.
Damit ist jedoch nicht zwingend jede rechtliche Möglichkeit ausgeschlossen. Abhängig vom Sachverhalt können weiterhin Schadenersatzansprüche, Ansprüche aus Irrtum, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Rechte aus einer vertraglichen Garantie bestehen.
Schadenersatz statt Gewährleistung setzt grundsätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners voraus. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ein Schadenersatzanspruch kann daher unter Umständen auch noch bestehen, wenn die eigentliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass Schadenersatz nicht dazu dient, die zeitlich begrenzte Gewährleistung uneingeschränkt zu ersetzen. Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich erheblich und müssen im Einzelfall gesondert geprüft werden.
Garantie und Gewährleistungsfrist
Eine Garantie ist von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden. Während die Gewährleistung unmittelbar auf dem Gesetz beruht und den Vertragspartner trifft, handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillig übernommene Verpflichtung des Herstellers, Verkäufers oder eines sonstigen Garantiegebers.
Der Inhalt und die Dauer einer Garantie richten sich nach der jeweiligen Garantieerklärung.
Das Bestehen einer Garantie verkürzt oder beseitigt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht. Verbraucher können daher – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen – Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Garantieansprüche gegenüber dem Garantiegeber geltend machen.
Tipp: Die wesentlichen Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie sowie die relevanten Kernpunkte dieser beiden Rechtsinstitute haben wir im folgenden Beitrag für Sie erörtert.
Justitias Tipp: Auch wenn Verbraucher nicht verpflichtet sind, einen Mangel binnen weniger Tage zu rügen, sollte die Beanstandung nicht unnötig hinausgezögert werden und empfiehlt sich, wie folgt vorzugehen:
1. Mangel dokumentieren und Gewährleistungsansprüche geltend machen
Nach Entdeckung eines Mangels sollte dieser möglichst zeitnah dokumentiert werden. Fotos, Videos oder sonstige Unterlagen können später von erheblicher Bedeutung für die Beweisführung sein. Gleichzeitig empfiehlt es sich, den Verkäufer oder sonstigen Vertragspartner über den Mangel zu informieren und ausdrücklich Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
2. Angemessene Frist zur Verbesserung oder zum Austausch setzen
Der Verkäufer ist grundsätzlich zunächst berechtigt, den Mangel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Hierfür sollte ihm eine angemessene Frist gesetzt werden. Erst wenn die Verbesserung oder der Austausch verweigert wird, scheitert oder nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kommen regelmäßig weitere Gewährleistungsbehelfe, insbesondere Preisminderung oder Vertragsauflösung, in Betracht. Eigenmächtige Reparaturen durch Dritte sollten vor einer rechtlichen Prüfung grundsätzlich vermieden werden.
Fazit
Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Für eine rechtlich zutreffende Beurteilung genügt es allerdings nicht, ausschließlich auf diese Zeiträume abzustellen. Ebenso entscheidend sind der Zeitpunkt der Übergabe, das Hervorkommen des Mangels, die anwendbare Vermutungsfrist und die zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist.
Gerade bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, Bau- und Immobilienmängeln oder technischen Defekten ist häufig strittig, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, ob lediglich gewöhnlicher Verschleiß vorliegt oder ob eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam vereinbart wurde. Verkäufer weisen Ansprüche nicht selten mit dem pauschalen Hinweis zurück, die Gewährleistung sei bereits abgelaufen oder der Käufer müsse sich unmittelbar an den Hersteller wenden. Eine solche Beurteilung ist rechtlich jedoch nicht immer zutreffend.
Sie möchten prüfen lassen, ob Ihre Gewährleistungsansprüche noch rechtzeitig geltend gemacht werden können?
Wir prüfen für Sie, welche Gewährleistungs- und Verjährungsfristen in Ihrem konkreten Fall zur Anwendung gelangen, ob ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt und welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, Werkunternehmer oder sonstigen Vertragspartner bestehen. Darüber hinaus beurteilen wir, ob neben oder anstelle von Gewährleistungsansprüchen insbesondere Schadenersatz-, Irrtums-, Garantie- oder sonstige vertragliche Ansprüche in Betracht kommen. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte als auch in einem gerichtlichen Verfahren.
FAQ zur Gewährleistungsfrist
Gewährleistungsfrist in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war und innerhalb der jeweiligen Frist hervorkommt.
Ja. Die Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich erst drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein bereits rechtzeitig hervorgekommener Mangel noch gerichtlich geltend gemacht werden.
Das hängt von der Art der Sache ab. Bei beweglichen Sachen, etwa Fahrzeugen, Möbeln oder Elektrogeräten, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Bei unbeweglichen Sachen, insbesondere Grundstücken und Gebäuden, gilt hingegen grundsätzlich eine dreijährige Gewährleistungsfrist.
Nicht automatisch. Auch für gebrauchte Waren gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist. Im Verbrauchergeschäft kann sie auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Grundsätzlich gilt auch bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Verkauft ein Unternehmer das Fahrzeug an einen Verbraucher, kann die Frist bei einem Fahrzeug, dessen erste Zulassung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Bei Grundstücken, Häusern, Eigentumswohnungen und sonstigen unbeweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe.
Nein. Es genügt, dass der Mangel oder dessen Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Defekt kann sich auch erst später zeigen.
Im Verbrauchergeschäft wird bei Waren grundsätzlich vermutet, dass ein innerhalb eines Jahres hervorkommender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Nach Ablauf dieses Jahres muss regelmäßig der Verbraucher den Nachweis erbringen. Außerhalb des VGG beträgt die Vermutungsfrist nach § 924 ABGB grundsätzlich sechs Monate.
Nicht jede Reparatur führt automatisch zu einer neuen vollständigen Gewährleistungsfrist. Entscheidend ist insbesondere, ob ein Anerkenntnis vorliegt, welche Leistung erbracht wurde und ob die Sache bloß verbessert oder vollständig ausgetauscht wurde. Für Verbraucherverträge, die ab dem 01.10.2026 abgeschlossen werden, gilt zudem: Wird die Ware im Rahmen der Gewährleistung verbessert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr (§ 10 Abs 2a VGG).
Nach Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist können Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Je nach Sachverhalt können jedoch noch Schadenersatz-, Irrtums-, Garantie- oder Ansprüche wegen arglistiger Täuschung bestehen.
Garantie und Gewährleistung werden häufig verwechselt, unterscheiden sich rechtlich jedoch grundlegend. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt waren. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige zusätzliche Zusage des Herstellers oder Verkäufers. Ihr Umfang richtet sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen und kann über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Garantieansprüche bestehen daher unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.