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In unserem letzten Beitrag haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob ein Makler Anspruch auf Provision hat, wenn der Alleinvermittlungsauftrag bereits ausgelaufen ist. Im vorliegenden Beitrag erläutern wir, worum es sich bei einem zweckgleichgerichteten Geschäft handelt und welche Auswirkungen ein solches auf den Provisionsanspruch hat.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn das vermittelte Geschäft durch seine verdienstliche Tätigkeit zustande kommt.
- Es ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Maklertätigkeit und abgeschlossenem Geschäft erforderlich.
- Der Anspruch auf Provision besteht auch bei einem wirtschaftlich gleichwertigen Geschäft gemäß 6 Abs 3 MaklerG.
Allgemeines zum Provisionsanspruch des Maklers
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Maklers auf Provision, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch seine verdienstliche Tätigkeit mit einem Dritten zustande kommt. Hierfür ist es erforderlich, dass zwischen dem abgeschlossenen Geschäft und der Maklertätigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Doch was, wenn das abgeschlossene Geschäft nicht in allen Punkten dem aufgetragenen entspricht? Entfällt in einem solchen Fall der Anspruch auf Provision
Die Antwort auf diese Frage liefert § 6 Abs 3 MaklerG:
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.
Dies bedeutet, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt, sofern es sich um ein zweckgleichgerichtetes Geschäft, also um ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft, handelt.
Beispiel: Karl bittet seinen Freund Thomas, einen Immobilienmakler mit der Wohnungssuche zu beauftragen. Der durch Thomas beauftragte Makler gibt die Wohnungsadressen direkt an Karl weiter, welcher in Folge einen Mietvertrag abschließt. Auch wenn der Auftraggeber (=Thomas) keinen Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern Karl (in dessen Interesse gehandelt wurde), hat der Makler aufgrund des zweckgleichgerichteten Geschäfts Anspruch auf die Vermittlungsprovision.
So vertritt auch der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass wirtschaftliche Gleichwertigkeit vorliegt, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde (RS0106605).
Fazit
Der Provisionsanspruch eines Maklers bleibt auch dann bestehen, wenn das vermittelte Geschäft nicht exakt dem ursprünglich vereinbarten Auftrag entspricht, aber ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird. Ein solcher Anspruch ist in § 6 Abs 3 MaklerG geregelt und wird durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gestützt.
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