Servicepauschale zurückfordern

Servicepauschalen, die von Mobilfunkanbietern wie Drei, Magenta oder A1 verrechnet wurden, können unter bestimmten Umständen rückforderbar sein. Inzwischen wurden in mehreren Fällen bereits Rückzahlungen – einschließlich Zinsen – geleistet.

Unterstützung für Ihre Rückforderung von unberechtigten Servicepauschalen

 

Im vergangenen Jahr gab es eine bedeutende Wendung für Verbraucher im Zusammenhang mit Servicepauschalen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Servicepauschalen in Fitnesscentern, welche keinen erkennbaren Mehrwert für den Kunden haben, unzulässig sind (zB 3 Ob 155/22y).

Als Kanzlei haben wir die jüngste Judikatur aufmerksam verfolgt und prüfen laufend, inwieweit sich entsprechende Entscheidungen auch auf verrechnete Servicepauschalen einzelner Mobilfunkanbieter wie etwa Magenta, A1, Drei, HoT oder spusu übertragen lassen. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir betroffene Verbraucher dabei, mögliche Rückforderungsansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen und – soweit erforderlich – auch gerichtlich durchzusetzen.

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Servicepauschale zurückfordern - Ihre Rechte als Verbraucher

Sofern Sie in der Vergangenheit Servicepauschalen an Mobilfunkunternehmen wie A1, Drei oder Magenta gezahlt haben, ohne einen entsprechenden Mehrwert erhalten zu haben, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, Ihr Geld zurückzufordern.

Dies kann einigen OGH-Entscheidungen im Zusammenhang mit Servicepauschalen in Fitnessstudios (zb 3 Ob 155/22y, 4 Ob 62/22d, 4 Ob 59/22p) entnommen werden, in welchen festgestellt wurde, dass Pauschalgebühren eine Leistung gegenüberstehen muss. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Servicepauschalen gröblich benachteiligend und können zurückgefordert werden. 

Diese Grundsätze lassen sich uE auch auf die von Mobilfunkanbietern verrechneten Servicepauschalen übertragen. Erstinstanzliche Urteile bestätigen diese Rechtsauffassung bereits und erkennen den Rückforderungsanspruch ausdrücklich an.

Servicepauschale zurückfordern Konsument

Warum Sie die Servicepauschale zurückfordern können

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die von Fitnesscentern verwendeten Vertragsklauseln, welche die Verrechnung einer Servicepauschale festlegen, nicht zulässig sind. Dies begründet sich damit, dass die Kunden für diese Zahlungen keine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung erhalten. Daher stellte der OGH zurecht fest, dass derartige Servicepauschalen auf keiner sachlichen Rechtfertigung fußen und somit rechtswidrig sind. Ergo: Sie können derartige Servicepauschalen zurückfordern. 

Unserer Ansicht nach, lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die von Mobilfunkanbietern wie Magenta, Drei, A1, Spusu ua in Rechnung gestellte Entgelte übertragen und wurde dies mittlerweile auch erstgerichtlich bestätigt.

Rückforderung über längere Zeiträume und mögliche Verzinsung

Sollte sich herausstellen, dass die verrechnete Servicepauschale auf einer unzulässigen Vertragsklausel beruht, kann es für Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, bereits geleistete Zahlungen auch rückwirkend für einen längeren Zeitraum zurückzufordern. In der Praxis wurden in vergleichbaren Fällen Zeiträume von mehreren Jahren geprüft und rückabgewickelt.


Darüber hinaus kann – abhängig vom Einzelfall – auch ein Anspruch auf Verzinsung bestehen. Diese Zinsen dienen dem Ausgleich für die Zeit, in der das Geld zu Unrecht einbehalten wurde. In Summe kann somit nicht nur die zu viel bezahlte Pauschale zurückverlangt werden, sondern gegebenenfalls auch ein zusätzlicher Betrag in Form von Zinsen.

Unsere Unterstützung bei der Rückforderung der Servicepauschale

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, etwaige Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der Servicepauschale rechtlich prüfen zu lassen. Diese Ersteinschätzung erfolgt für Sie unverbindlich und kostenlos. Ziel ist es, eine realistische Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und Ihnen mögliche weitere Schritte transparent darzulegen.

Ob eine Geltendmachung im konkreten Fall erfolgen soll, entscheiden Sie erst nach umfassender rechtlicher Prüfung und gemeinsamer Besprechung der Sach- und Rechtslage.

Rückforderung unzulässig verrechneter Servicepauschalen prüfen lassen

Servicepauschale zurückfordern Serviceentgelt Kabelplus

In der Vergangenheit wurde vermehrt diskutiert, ob für Verbraucher tatsächlich ein erkennbarer Mehrwert durch die von zahlreichen Unternehmen verrechneten Servicepauschalen gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat sich auch der OGH mit der Frage der Zulässigkeit solcher Entgelte beschäftigt.

Unsere Kanzlei beobachtet diese Entwicklungen aufmerksam und prüft im jeweiligen Einzelfall, ob sich daraus rechtlich begründbare Rückforderungsansprüche auch in Bezug auf Servicepauschalen einzelner Mobilfunkanbieter (wie etwa A1, Magenta, Drei, HoT oder spusu) ableiten lassen.

Sollten Sie Ihre Situation näher prüfen lassen wollen, können Sie uns gerne unverbindlich über das nachstehende Kontaktformular erreichen. Nach einer rechtlichen Ersteinschätzung besprechen wir mit Ihnen, ob und in welcher Form ein weiteres Vorgehen zweckmäßig erscheint.

Da Mobilfunkanbieter außergerichtliche Rückforderungen nicht immer akzeptieren, kann – je nach Einzelfall – eine weiterführende Begleitung auch bei der gerichtlichen Durchsetzung in Betracht gezogen werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei Schritt für Schritt und stets auf Grundlage einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung.

Bei welchen Mobilfunkanbietern kann die Servicepauschale zurückgefordert werden?

Sie können die Servicepauschale bei verschiedenen Mobilfunk- und Telekommunikationsanbietern zurückfordern. Dazu gehören Drei, A1, Magenta, MTEL, RedBull, Bob, ASAK, Kabelplus, LIWEST und die Salzburg AG. Diese Anbieter haben in der Vergangenheit Servicepauschalen in Rechnung gestellt, die möglicherweise keinen erkennbaren Mehrwert für den Kunden bieten. 

Entscheidend ist dabei, ob der verrechneten Servicepauschale eine unmittelbar werthaltige und konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Fehlt eine solche, kann die Pauschale als gröblich benachteiligend gewertet werden – mit der Folge, dass sie rückforderbar ist. 

Servicepauschale zurückfordern

Unkompliziert und effizient – unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, mögliche Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der verrechneten Servicepauschale zu prüfen und auf Wunsch geltend zu machen. In wenigen Schritten können wir gemeinsam klären, ob ein weiteres Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll erscheint.

Kontakt aufnehmen

Verwenden Sie unser nachfolgendes Kontaktformular und geben die erforderlichen Informationen ein, wenn Sie die Servicepauschale zurückfordern möchten. Wir antworten Ihnen binnen 24 Stunden.

 

Rechtliche Beurteilung

Anhand der von Ihnen übermittelten Daten prüfen wir Ihren Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale. Sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, stellen wir für Sie auch eine Anfrage auf Kostendeckung. 

Durchsetzung

Sofern Sie dies ausdrücklich wünschen, erfolgt die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bevor wir diesen Schritt gehen, werden alle erforderlichen Maßnahmen mit Ihnen detailliert besprochen.

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