Unzulässige Preisanpassungsklauseln in Elektroauto-Leasingverträgen: Wann AGB rechtswidrig sind und wie man ein Leasing vorzeitig beenden kann

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Einleitung - Leasing vorzeitig beenden aufgrund unzulässiger AGB-Bestimmungen

Elektroautos liegen im Trend – und mit ihnen sogenannte „Abo-Modelle“ oder Leasingverträge, die flexible Mobilität versprechen. Doch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) solcher Anbieter finden sich häufig Klauseln, die aus rechtlicher Sicht problematisch sind – insbesondere, wenn es darum geht, ein Leasing vorzeitig zu beenden.

Besonders heikel sind beispielsweise Preisanpassungsklauseln, welche dem Unternehmer einseitig das Recht einräumen, das Entgelt zu erhöhen, ohne eine entsprechende Möglichkeit der Entgeltsenkung bei sinkenden Kosten vorzusehen.

Solche Bestimmungen können gegen verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen (zB § 6 KSchG) verstoßen – mit teilweise erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Sachverhalt – Elektroauto-Leasing mit Preiserhöhungsklausel

Ein Verbraucher schließt mit einem Mobilitätsunternehmen einen Leasing- bzw. Abo-Vertrag über ein Elektroauto ab (bspw. Instadrive). In den AGB findet sich die folgende oder ähnliche Klausel:

Das Unternehmen ist berechtigt, bei steigenden Kosten, die zur Aufrechterhaltung ihrer Vertragspflichten notwendig sind, die vereinbarte Monatsrate zu erhöhen, um gestiegene Kosten auszugleichen. Die Erhöhung der Monatsrate darf dabei maximal zu einer fünfprozentigen Steigerung der zum Vertragszeitpunkt vereinbarten Mobilitätskosten (Anzahlung plus Monatsraten) führen. Wird diese Grenze überschritten, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu und er kann den Vertrag kostenlos kündigen.

Leasing vorzeitig beenden AGB

In der Praxis kam es zwischen 2023 und 2025 zu mehreren Preiserhöhungen, wodurch die monatlichen Raten kumuliert um mehr als 5 % anstiegen. Der Verbraucher wollte daraufhin von seinem vertraglich zugesicherten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und das Leasing vorzeitig beenden.

Das Unternehmen verweigerte jedoch sowohl die Anerkennung der Kündigung als auch die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und verlangte zusätzlich drei Monatsraten als „Vertragsstrafe“ für die vorzeitige Vertragsauflösung.

Ein solches Vorgehen wirft erhebliche verbraucherrechtliche und zivilrechtliche Bedenken auf.

Rechtliche Problematik der Preisanpassungsklausel: Leasing vorzeitig beenden?

1. Einseitige Entgelterhöhung – keine Gleichwertigkeit

Eine Klausel, die ausschließlich eine Entgelterhöhung erlaubt, ohne eine entsprechende Entgeltsenkung bei sinkenden Kosten vorzusehen, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Nach dieser Bestimmung sind Klauseln unzulässig, die den Verbraucher verpflichten, ein vom Unternehmer nach billigem Ermessen festgesetztes Entgelt zu bezahlen.

Ein Preisanpassungsmechanismus muss symmetrisch gestaltet sein – das heißt, er muss sowohl Erhöhungen als auch Senkungen des Entgelts vorsehen. Andernfalls ist die Regelung gröblich benachteiligend und unwirksam.

Gerade bei langfristigen Verträgen ist dies besonders relevant, wenn der Verbraucher das Leasing vorzeitig beenden möchte, weil wiederholte Preiserhöhungen die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Vertragsverhältnisses infrage stellen.

2. Fehlende Unabhängigkeit der Preisanpassung

Zulässig sind Preisanpassungsklauseln nur, wenn sie auf objektive, vom Unternehmer unabhängige Parameter Bezug nehmen (z. B. Indexierung an einen Verbraucherpreisindex oder Energiepreisindex).

Wenn die Anpassung hingegen von unternehmerischen Entscheidungen oder internen Kalkulationen abhängt, liegt eine unzulässige einseitige Leistungsbestimmung vor.

3. Verstoß gegen das Transparenzgebot

Der Verbraucher muss bereits bei Vertragsabschluss nachvollziehen können, wann und wie eine Preisänderung eintreten kann. Wird diese Transparenz nicht gewahrt, entfaltet die Klausel keine Rechtswirkung – ein weiterer Grund, warum Betroffene unter Umständen das Leasing vorzeitig beenden oder Rückforderungsansprüche zustehen können.

Mögliche rechtliche Konsequenzen

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit solcher AGB-Bestimmungen kann weitreichende Folgen haben – insbesondere, wenn der Betroffene das Leasing vorzeitig beenden will:

  • Vertragsauflösung: Eine unzulässige AGB-Klausel kann unter Umständen die Anfechtung oder Auflösung des Vertrags rechtfertigen und damit die Möglichkeit eröffnen, das Leasing vorzeitig zu beenden.
  • Rückforderungsansprüche: Überhöht bezahlte Raten oder Anzahlungen können rückgefordert werden, sofern die zugrunde liegende Klausel nichtig ist.
  • Unberechtigte Forderungen: Vertragsstrafen oder zusätzliche Zahlungsverpflichtungen sind im Falle der Unzulässigkeit der AGB-Bestimmung rechtlich nicht durchsetzbar.
  • Schadenersatz: Unter Umständen kann auch ein Ersatz für die dem Verbraucher entstandenen Nachteile verlangt werden.

Empfehlung: Rechtliche Prüfung lohnt sich

Da viele Leasing- und Mobilitätsunternehmen ähnliche Vertragsbedingungen verwenden, ist eine rechtliche Prüfung solcher AGB dringend zu empfehlen.

Eine fundierte Überprüfung kann dazu führen,

  • unzulässige Preiserhöhungen anzufechten,
  • Rückforderungen durchzusetzen und
  • das Leasing rechtssicher vorzeitig zu beenden.

Empfehlung: Vertrag prüfen lassen

Leasing vorzeitig beenden AGB rechtswidrig

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten ihre Mietverträge genau prüfen lassen. 

Ob eine Wertsicherungsklausel tatsächlich unwirksam ist und ob eine Rückforderung des Mietzinses noch möglich ist, hängt immer vom konkreten Vertrag ab.

Gerade für Vermieter kann eine fundierte rechtliche Argumentation – etwa zur eingetretenen Verjährung nach § 27 Abs 3 MRG – entscheidend sein, um drohende Rückzahlungen abzuwehren.

Dies kann im Ergebnis eine erhebliche Kostenersparnis bedeuten – insbesondere bei langfristigen Verträgen mit hohen monatlichen Zahlungsverpflichtungen.

Fazit: Elektro-Auto-Leasing vorzeitig beenden?

Der geschilderte Fall zeigt deutlich, dass Inhalte allgemeiner Geschäftsbedingungen wie Preisanpassungsklauseln in Elektroauto-Leasingverträgen häufig gegen verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Intransparente, einseitige oder vom Unternehmer abhängige Klauseln sind meist rechtswidrig und nichtig – was Betroffenen oft die Möglichkeit eröffnet, das Leasing vorzeitig zu beenden, Rückforderungsansprüche geltend zu machen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Für eine unverbindliche und kostenfreie Erstbeurteilung – auch zu der Frage, ob und wie Sie Rückforderungsansprüche geltend oder ein Leasing vorzeitig beenden können – steht Rechtsanwalt Mag. Kaspar Strolz gerne zur Verfügung.

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