Gesetzliche Erbfolge in Österreich: Wer erbt ohne Testament?
Die gesetzliche Erbfolge ist das gesetzliche Auffangsystem des österreichischen Erbrechts. Sie bestimmt, wer Erbe wird, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung (zB Testament oder Legat) vorliegt oder wenn eine Verfügung den Nachlass nicht vollständig regelt. Ihr Leitgedanke ist der mutmaßliche Wille einer durchschnittlichen verstorbenen Person: Berücksichtigt werden vor allem Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder. Wichtig ist dabei auch: Erben treten grundsätzlich als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Verstorbenen ein; zum Nachlass gehören daher nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden.
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Was die gesetzliche Erbfolge bedeutet
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Erbfolge sind vor allem die §§ 727 ff ABGB. Danach greift die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise, wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt hat, wenn er nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn eingesetzte Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen. Das Gesetz kennt also ausdrücklich auch die teilweise gesetzliche Erbfolge.
Beispiel: Jemand errichtet ein Testament und vermacht darin nur seine Uhrensammlung an eine Nichte, regelt aber den übrigen Nachlass nicht. Dann ist das Testament nicht „über alles“ errichtet. Für den nicht geregelten Rest entscheidet die gesetzliche Erbfolge.
Für juristische Laien ist dabei besonders wichtig: Die gesetzliche Erbfolge beantwortet die Frage, wer Erbe wird. Sie ist nicht mit dem Pflichtteilsrecht gleichzusetzen. Wer die gesetzliche Erbfolge kennt, versteht also die Grundverteilung des Nachlasses; ob daneben noch Pflichtteilsansprüche bestehen, ist eine weitere, davon zu trennende Frage.
Tipp: Auf unserer Infoseite zum Erbrecht in Österreich finden Sie einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen – von der gesetzlichen Erbfolge über Testament und Pflichtteil bis hin zur Verlassenschaftsabwicklung.
Das Team der Kanzlei Mag. Strolz steht Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung und unterstützt Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragestellungen.
Wann die gesetzliche Erbfolge greift
In der Praxis kommt die gesetzliche Erbfolge vor allem in vier Konstellationen vor: Es gibt kein gültiges Testament oder keinen Erbvertrag, die Verfügung ist unwirksam, sie regelt nicht den gesamten Nachlass oder die eingesetzten Erben gelangen nicht zur Erbschaft. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine eingesetzte Person vorverstorben ist, die Erbschaft ausschlägt oder aus rechtlichen Gründen nicht erben kann.
Beispiel: Eine allein eingesetzte Erbin schlägt die Erbschaft aus. Dann ist zunächst ist zu prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt und welche gesetzlichen Erben vorhanden sind. Erst wenn weder gesetzliche Erben noch bestimmte weitere Auffangberechtigte vorhanden sind, kommen andere gesetzliche Lösungen in Betracht.
Gerade an dieser Stelle passieren in der Praxis viele Missverständnisse. Ein Schriftstück ist nicht schon deshalb ausreichend, weil „etwas aufgeschrieben“ wurde. Ob eine Verfügung wirksam ist, ob sie den gesamten Nachlass erfasst und ob sie tatsächlich eine Erbeinsetzung enthält, ist oft entscheidend dafür, ob am Ende doch die gesetzliche Erbfolge gilt.
Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt
Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten folgt dem sogenannten Parentelensystem. Vereinfacht gesagt: Das Gesetz ordnet die Verwandten in vier Linien. Die nähere Linie schließt die fernere aus. Solange also in einer vorrangigen Linie erbberechtigte Personen vorhanden sind, kommt die nächste Linie nicht zum Zug. Innerhalb einer Linie gilt außerdem: Zuerst erben die näheren Nachkommen; Enkel rücken typischerweise erst dann nach, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist.
- Kinder und Nachkommen. Die erste Linie umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Leben alle Kinder noch, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle; das nennt man Repräsentation.
Beispiel: Die Verstorbene hinterlässt die Kinder Anna und Bernhard. Die Tochter Claudia ist bereits verstorben und hinterlässt zwei Kinder. Die Verlassenschaft wird in drei Stämme geteilt: Anna erhält ein Drittel, Bernhard erhält ein Drittel, und die beiden Kinder der Claudia teilen sich das letzte Drittel, also je ein Sechstel. Genau daran zeigt sich, wie die gesetzliche Erbfolge nach Stämmen und nicht bloß „nach Köpfen“ funktioniert.
- Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Gibt es keine Nachkommen, kommt die zweite Linie zum Zug. Dazu gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also insbesondere Geschwister sowie in weiterer Folge Nichten und Neffen. Leben beide Elternteile, erben sie je zur Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen in diese Hälfte ein.
Beispiel: Ein unverheirateter, kinderloser Verstorbener hinterlässt seine Mutter; der Vater ist bereits verstorben. Aus der väterlichen Linie gibt es noch zwei Kinder, also zwei Geschwister des Verstorbenen. Dann erhält die Mutter die eine Hälfte der Verlassenschaft; die beiden Geschwister teilen sich die andere Hälfte und erhalten je ein Viertel. Auch hier wirkt also die Gesetzliche Erbfolge streng nach Linien und Stämmen.
- Großeltern und Urgroßeltern. Nur wenn auch in der zweiten Linie niemand vorhanden ist, greift die dritte Linie mit den Großeltern und deren Nachkommen, also etwa Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen. Erst danach folgt die vierte Linie mit den Urgroßeltern. Wichtig: Bei den Urgroßeltern ist die Erbrechtsgrenze erreicht; deren Nachkommen haben kein Eintrittsrecht mehr.
Die Stellung von Ehegatten und eingetragenen Partnern bei der gesetzlichen Erbfolge
Neben der Verwandtenerbfolge kennt die gesetzliche Erbfolge ein eigenes Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners. Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder deren Nachkommen, erbt der Ehegatte ein Drittel. Gibt es keine Nachkommen, aber Eltern, erhält der Ehegatte zwei Drittel. In allen übrigen Fällen erbt der Ehegatte die ganze Verlassenschaft. Eingetragene Partner sind dabei erbrechtlich gleichgestellt.
Für Laien besonders wichtig ist der oft übersehene Unterschied zwischen Eltern und Geschwistern: Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, wohl aber einen Ehegatten und noch lebende Eltern, bekommt der Ehegatte zwei Drittel. Geschwister haben in dieser Konstellation kein gesetzliches Erbrecht. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten zu.
Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Dann erhält die Ehefrau ein Drittel; die beiden Kinder teilen sich die restlichen zwei Drittel und bekommen je ein Drittel.
Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene seine Ehefrau, seine Mutter und keinen Nachkommen, während der Vater bereits verstorben ist, erhält die Ehefrau zwei Drittel plus die Hälfte des verbleibenden Drittels, also insgesamt fünf Sechstel; die Mutter erhält ein Sechstel. Gerade solche Quotenfragen machen die gesetzliche Erbfolge in der Beratungspraxis häufig erklärungsbedürftig.
Zusätzlich zum Erbteil steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner das gesetzliche Vorausvermächtnis zu. Es umfasst das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, sowie die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung des bisherigen Lebens erforderlich sind. Nach dem Gesetz enden diese Rechte aus § 745 ABGB nach einem Jahr; daneben können etwa aus Wohnungseigentum noch eigene Rechtspositionen folgen. Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft entfällt sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch das Vorausvermächtnis.
Die gesetzliche Erbfolge im Zusammenhang mit Lebensgefährten, Vermächtnisnehmer und dem Staat
Viele Mandanten überrascht, dass Lebensgefährten in der gesetzlichen Erbfolge nicht mit Ehegatten gleichgestellt sind. Ein Lebensgefährte ist kein regulärer gesetzlicher Erbe der vier Linien. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es aber ein außerordentliches Erbrecht: Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, fällt dem Lebensgefährten die gesamte Erbschaft zu, wenn er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Von diesem gemeinsamen Haushalt kann nur abgesehen werden, wenn erhebliche gesundheitliche oder berufliche Gründe entgegenstanden und dennoch eine typische besondere Verbundenheit bestand. Einen Pflichtteilsanspruch hat der Lebensgefährte hingegen nicht.
Beispiel: Eine kinderlose, unverheiratete Person hinterlässt weder Eltern noch Geschwister, Großeltern oder Urgroßeltern. Sie lebte aber seit vier Jahren mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Konstellation greift nicht die Verwandtenerbfolge, sondern das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten; er erhält die gesamte Verlassenschaft.
Daneben steht dem Lebensgefährten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 2 ABGB zu: Er darf die gemeinsame Wohnung und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen weiter nutzen. Voraussetzung ist grundsätzlich ein gemeinsamer Haushalt von mindestens drei Jahren; außerdem darf der Verstorbene im Todeszeitpunkt weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft gewesen sein. Dieses gesetzliche Vermächtnis endet nach einem Jahr. In der Praxis kann schon der Nachweis, ob überhaupt eine aufrechte Lebensgemeinschaft vorlag, schwierig sein.
Wenn weder gesetzliche Erben noch ein Lebensgefährte zur Verlassenschaft gelangen, werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet. Erst wenn auch das nicht greift und sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, kommt es zur Aneignung durch den Staat. Die gesetzliche Erbfolge endet also nicht einfach in einem „rechtsfreien Raum“, sondern in einer klar geregelten Auffangordnung.
Typische Irrtümer bei der gesetzlichen Erbfolge und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Ein häufiger Irrtum ist die Gleichsetzung von gesetzlicher Erbfolge und Pflichtteil. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird. Das Pflichtteilsrecht gibt bestimmten nahen Angehörigen trotz Testament grundsätzlich einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder; Eltern haben seit 2017 keinen Pflichtteil mehr. Wer die gesetzliche Erbfolge prüfen will, sollte daher immer auch den Pflichtteil mitdenken, aber beides sauber auseinanderhalten.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Erbunwürdigkeit (§ 539 ABGB). Erbunwürdig ist etwa, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine schwere vorsätzliche Straftat begangen hat oder wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens vereitelt oder zu vereiteln versucht, etwa durch Druck, Täuschung oder Unterdrückung eines Testaments. Unter weiteren Voraussetzungen können auch schwere Verfehlungen gegen nahe Angehörige des Verstorbenen relevant sein. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen einer erbunwürdigen Person an deren Stelle. Auch das kann die Gesetzliche Erbfolge im Einzelfall erheblich verändern.
Ebenfalls oft übersehen wird das Pflegevermächtnis. Es gehört nicht zur gesetzlichen Erbfolge im engen Sinn, kann aber den Nachlass wirtschaftlich stark beeinflussen. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person erhält ein gesetzliches Pflegevermächtnis, wenn sie ihn in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate lang, in nicht bloß geringfügigem Ausmaß und unentgeltlich gepflegt hat. Die Höhe ist im Einzelfall gerichtlich zu ermitteln.
Schließlich ist zu bedenken, dass die Erbfolge nicht bloß „automatisch am Küchentisch“ eintritt. Im Verlassenschaftsverfahren erhebt der Notar als Gerichtskommissär unter anderem, ob letztwillige Verfügungen vorhanden sind; nach Abschluss erlässt das Gericht einen Einantwortungsbeschluss, in dem festgehalten wird, wer zu welcher Quote Erbe ist. Gerade bei unklaren Familienverhältnissen, teilweisen Verfügungen, Lebensgemeinschaften oder Streit über Erbunwürdigkeit ist es daher sinnvoll, die gesetzliche Erbfolge frühzeitig prüfen zu lassen. Wenn Sie erbrechtliche Fragen haben oder beispielsweise klären möchten, welche Erbquote in Ihrem Fall gilt oder wie Sie die Erbfolge durch Testament gezielt gestalten können, ist eine individuelle anwaltliche Einschätzung oft der sicherste Weg. Gerne können Sie uns dazu eine unverbindliche Anfrage übermitteln und freuen wir uns, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen zu dürfen
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Gesetzliche Erbfolge
Häufig gestellte Fragen...
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein gültiges Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist, wenn eine Verfügung den Nachlass nicht vollständig regelt oder wenn eingesetzte Erben nicht zur Erbschaft gelangen. Sie kann daher auch nur für einen Teil des Vermögens eingreifen.
Zuerst kommen die Kinder und deren Nachkommen zum Zug. Erst wenn in dieser Linie niemand vorhanden ist, erben Eltern und deren Nachkommen, danach Großeltern und deren Nachkommen und schließlich Urgroßeltern. Die nähere Linie schließt die fernere aus.
Neben Kindern oder deren Nachkommen erbt der Ehegatte ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel und in den übrigen Fällen die ganze Verlassenschaft. Eingetragene Partner sind gleichgestellt.
Nicht im selben Sinn wie ein Ehegatte. Der Lebensgefährte hat kein reguläres Erbrecht der Verwandtenlinien, kann aber unter den Voraussetzungen des § 748 ABGB die gesamte Verlassenschaft erhalten, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Einen Pflichtteil hat er nicht.
Ja. Das ist insbesondere dann möglich, wenn das Testament nur einen Teil des Vermögens regelt oder wenn eine eingesetzte Person die Erbschaft nicht annimmt oder nicht annehmen kann. Dann greift die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise ein.
Grundsätzlich ja. Zur Verlassenschaft gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden. Wer Erbe wird, sollte die wirtschaftliche Situation des Nachlasses daher sorgfältig prüfen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer bedingten Erbantrittserklärung.
Wenn weder gesetzliche Erben noch ein Lebensgefährte vorhanden sind, werden zunächst Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben behandelt. Erst wenn auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, kommt es zur Aneignung durch den Staat.
Beim Prinzip des Erbens nach Stämmen wird die Verlassenschaft nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach Familienzweigen aufgeteilt. Beispiel: Hinterlässt ein Verstorbener drei Kinder, von denen eines bereits verstorben ist, treten dessen Kinder (Enkel) gemeinsam an seine Stelle und teilen sich dessen Anteil (Repräsentation).
Nein. In der gesetzlichen Erbfolge gilt das Prinzip „alt vor jung“. Enkel erben nur dann, wenn ihr Elternteil (also das Kind des Verstorbenen) bereits verstorben ist oder aus anderen Gründen nicht erbt.
Schlägt ein Erbe aus, wird er so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Sein Anteil fällt an die übrigen Erben derselben Parentel oder – falls vorhanden – an seine Nachkommen.
Nein. Sobald Personen der 1. Parentel (Kinder) vorhanden sind, sind Geschwister (2. Parentel) vollständig ausgeschlossen.
Nein. Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht vollständig. Auch frühere Testamente zugunsten des Ex-Partners gelten grundsätzlich als aufgehoben.
In der 2. Parentel gilt: Der noch lebende Elternteil erhält grundsätzlich die Hälfte. Die andere Hälfte geht an die Nachkommen des verstorbenen Elternteils (also Geschwister des Verstorbenen).
Nein. Lebensgefährten erben nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind und die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat.
Der überlebende Ehegatte erhält zusätzlich zum Erbteil: Haushaltsgegenstände und das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Dieses Recht besteht unabhängig von der eigentlichen Erbquote.
Nur eingeschränkt: Neben einem Ehegatten erhalten Eltern grundsätzlich nur dann einen Anteil, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Ab der 4. Parentel (Urgroßeltern) endet das Eintrittsrecht. Nachkommen dieser Linie (zB Großonkel) erben nicht mehr.
Eine Person kann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn sie schwere Verfehlungen begeht, zB Fälschung eines Testaments
Die gesetzliche Erbfolge wirkt zwar klar geregelt, führt aber in der Praxis oft zu unerwarteten Ergebnissen. Gerade bei Patchwork-Familien, Lebensgefährten oder Immobilienvermögen kann eine individuelle Prüfung erhebliche Unterschiede machen.