Der Pflichtteil nach österreichischem Erbrecht – einfach erklärt
Inhaltsverzeichnis
Pflichtteilsrecht in Österreich
In Österreich darf jede Person frei über ihr Vermögen von Todes wegen verfügen. Diese Testierfreiheit wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Der Pflichtteil ist jener Teil des Nachlasses, den bestimmte nahe Angehörige unabhängig vom Inhalt eines Testaments beanspruchen können. Gesetzlich geregelt ist das Pflichtteilsrecht in den §§ 756 ff ABGB.
Er stellt sicher, dass bestimmte nahe Angehörige auch dann am Nachlass beteiligt werden, wenn sie im Testament nicht bedacht oder sogar ausdrücklich übergangen wurden. Der Gesetzgeber gewährt damit einem eng umrissenen Personenkreis „auf jeden Fall“ einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen.
Im Folgenden erläutern wir, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie der Pflichtteil berechnet wird, wann er gestundet werden kann, welche Fristen gelten und in welchen Ausnahmefällen eine Enterbung oder Pflichtteilsminderung möglich ist.
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Pflichtteilsrecht: Was genau ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil bedeutet nicht „ich bekomme ein Stück vom Haus“ oder „ich darf mir einen bestimmten Gegenstand aussuchen“. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen, sondern in der Regel ein Anspruch auf Geld gegen die Erben.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung:
- Pflichtteilsrecht (als „Schutzsystem“): Es beschränkt die Testierfreiheit und garantiert nahen Angehörigen einen Mindestwertanteil.
- Pflichtteilsanspruch (als konkreter Anspruch): Er entsteht typischerweise dann, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person nicht oder nicht ausreichend bedacht wurde und daher Geld verlangen kann.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Abstrakt pflichtteilsberechtigt (Personenkreis)
Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich:
- Nachkommen: Kinder, wenn diese vorverstorben sind deren Kinder (Enkel) usw.
- Ehegatte – und sinngemäß der eingetragene Partner (eingetragene Partnerschaft ist diesbezüglich der Ehe gleichgestellt).
- Eltern sind seit 1. Jänner 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Konkrete Pflichtteilsberechtigung: Es reicht nicht immer, „Kind“ zu sein
In der Praxis kommt es zusätzlich darauf an, ob die betreffende Person bei gesetzlicher Erbfolge überhaupt zum Zug gekommen wäre (also ohne Testament tatsächlich erben würde), ob sie enterbt wurde und ob ein Verzicht vereinbart wurde. Diese Anknüpfung an die gesetzliche Erbfolge wird in praxisnaher Form auch so zusammengefasst: Anspruch besteht nur dann, wenn man ohne Testament tatsächlich gesetzlicher Erbe wäre und kein Enterbungs- oder Verzichtsgrund entgegensteht.
Gerade bei Nachkommen ist außerdem das Repräsentationsprinzip wichtig: Wenn ein Kind lebt, sind dessen Kinder (Enkel) in der Regel nicht „parallel“ pflichtteilsberechtigt; sie rücken typischerweise nur nach, wenn das Kind vorverstorben ist.
Beispiel: Der Verstorbene Anton hat einen Sohn namens Berthold, der wiederum zwei Kinder, Christine und Daniel, hat. Obwohl Christine und Daniel abstrakt pflichtteilsberechtigt sind, werden sie aber durch Ihren Vater (Berthold) vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen. Somit sind sie nicht konkret pflichtteilsberechtigt.
Ehepartner, eingetragene Partner – und das Vorausvermächtnis
Beim Pflichtteil rund um Ehe/Partnerschaft wird häufig etwas vermischt: Pflichtteil und Vorausvermächtnis.
Pflichtteil des Ehepartners / eingetragenen Partners
Auch wenn der Ehepartner im Testament nicht erwähnt ist, kann er pflichtteilsberechtigt sein und bekommt grundsätzlich die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil.
Vorausvermächtnis: Hausrat und Wohnrecht
Zusätzlich – und unabhängig vom Pflichtteil – steht dem überlebenden Ehepartner „vorweg“ das gesetzliche Vorausvermächtnis zu: Dazu zählen die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (zB Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel, Teppiche).
Gehörte die gemeinsame Wohnung dem Verstorbenen, hat der überlebende Ehepartner darüber hinaus das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen.
Charakteristisch für dieses Vorausvermächtnis ist, dass es dem überlebenden Ehepartner zusätzlich zum Erbteil zusteht und dieser dadurch nicht herabgesetzt wird.
Lebensgefährten: kein Pflichtteil – aber unter Umständen Vermächtnis und befristetes Wohnrecht
Lebensgefährten haben zwar keinen Pflichtteilsanspruch, können aber – wenn sie mit dem Verstorbenen mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – ein gesetzliches Vermächtnis (Hausrat) erhalten; dieses Recht ist außerdem zeitlich befristet (typisch: ein Jahr nach dem Tod).
Tipp: Zur Absicherung des Lebensgefährten ist es jedoch möglich eine Lebensversicherung abzuschließen, welche diesen begünstigt. Im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers fällt die Versicherungssumme grundsätzlich nicht in die Verlassenschaft.
Höhe des Pflichtteils: immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Die Grundregel ist erfreulich klar:
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte dessen, was der Person nach gesetzlicher Erbfolge zustünde.
Beispiel: Verstirbt eine Person und hinterlässt Ehepartner und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ein Drittel; der Pflichtteil ist daher ein Sechstel.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Bemessungsgrundlage: der „reine Verlassenschaftswert“
Der Pflichtteil wird nicht vom „Bruttovermögen“ berechnet, sondern vom reinen Verlassenschaftswert: Ausgangspunkt sind die Aktiva (Vermögenswerte) der Verlassenschaft; davon werden Schulden und Verfahrenskosten abgezogen.
Die hier recht einfach erscheinende Berechnungsmethode kann in der Praxis jedoch durchaus kompliziert sein, weshalb sich die qualifizierte Vertretung durch einen Anwalt zur Prüfung Ihrer Ansprüche empfiehlt. Gerne können Sie sich für ein unverbindliches Erstgespräch vertrauensvoll an uns wenden.
Recht auf Schätzung des Verlassenschaftswertes zwecks Berechnung des Pflichtteils
Pflichtteilsberechtigte haben im Verlassenschaftsverfahren das Recht, die Schätzung der Aktiva zu verlangen, um die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung nachvollziehen zu können.
Schenkungen und Zuwendungen können die Rechnung verändern
Im Einzelfall kann die Berechnung auch deshalb kompliziert werden, weil unter Umständen auch Schenkungen zu Lebzeiten beachtet werden müssen.
Schenkungen müssen sowohl bei der testamentarischen als auch bei der gesetzlichen Erbfolge angerechnet werden (auf den Erbteil), wenn dies durch den Verstorbenen letzwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart wurde.
Bei Kindern gilt jedoch, dass eine Anrechnung einer Schenkung auch zu erfolgen hat, wenn ein anderes Kind dies verlangt.
Grundsätzlich muss bei der Anrechnung von Schenkungen zwischen Schenkungen unter Lebenden und Zuwendung auf den Todesfall unterschieden werden:
- Schenkungen zu Lebzeiten: Alles was der Pflichtteilsberechtigte vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhalten hat, wird dem Nachlass hinzugerechnet. Hiervon werden dann die einzelnen Pflichtteile berechnet. Dem Pflichtteilsberechtigten wird die Schenkung wiederum von seinem errechneten Pflichtteil abgezogen (Hinzu- und Anrechnung).
- Schenkungen von Todes wegen: Solche Schenkungen (zB Zuwendung als Erbteil oder Vermächtnis) werden vom Geldpflichtteil abgezogen (Anrechnung).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte in der Regel unbefristet zu berücksichtigen sind, während Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte nur unter engeren zeitlichen Voraussetzungen relevant sein können (Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod).
Sowohl die Pflichtteilsberechtigten als auch die Erben können die Anrechnung einer Schenkung verlangen, sofern diese an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgte. Wenn es sich beim Beschenkten nicht um einen Pflichtteilsberechtigten handelt, kann die Anrechnung nur von einem Pflichtteilsberechtigten verlangt werden.
Hinweis: Im Folgenden Beitrag erhalten Sie interessante Informationen zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Tipp: Auf unserer Infoseite zum Erbrecht in Österreich finden Sie einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen – von der gesetzlichen Erbfolge über Testament und Pflichtteil bis hin zur Verlassenschaftsabwicklung.
Das Team der Kanzlei Mag. Strolz steht Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung und unterstützt Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragestellungen.
Erfüllung: Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten
Der Pflichtteil ist typischerweise als Geldpflichtteil zu erfüllen.
In der Praxis kann der Pflichtteil aber auch „gedeckt“ werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits durch letztwillige Zuwendungen oder Schenkungen in ausreichendem Ausmaß bedacht wurde (dann besteht ggf kein zusätzlicher Geldanspruch bzw nur ein Ergänzungsanspruch).
Wann entsteht der Anspruch – und wann kann ich Geld verlangen?
Der Pflichtteilsanspruch wird grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers erworben.
Der Geldpflichtteil kann jedoch in der Regel erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden. Das ist in der Praxis bedeutsam, weil die Verlassenschaftsabhandlung Zeit benötigt und Werte/Schulden erst ermittelt werden müssen.
Stundung des Pflichtteils: Wenn die sofortige Auszahlung nicht zumutbar ist
Das Gesetz ermöglicht eine Stundung (Aufschub) des Pflichtteils:
- Auf Anordnung des Verstorbenen (zB im Testament) oder auf Verlangen belasteter Erben kann der Pflichtteil bis zu fünf Jahre gestundet werden; in besonderen Fällen kann das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängern.
- Während der Stundung fallen gesetzliche Zinsen von 4 % pro Jahr an.
Die Idee dahinter ist ein Interessenausgleich: Pflichtteilsberechtigte sollen nicht „leer ausgehen“, gleichzeitig soll die Stundung verhindern, dass etwa eine Wohnung oder ein Unternehmen nur zur sofortigen Pflichtteilszahlung rasch verkauft werden muss.
Fristen: Verjährung richtig einschätzen
Pflichtteilsrechte sind fristgebunden und sollten zeitnah geltend gemacht werden:
- Grundsätzlich verjährt der Pflichtteilsanspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände (insbesondere, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen letztwillige Verfügungen vorzugehen ist). In der Entscheidung 2 Ob 117/21a stellte der OGH klar, dass § 765 Abs 2 ABGB trotz bloßer Hemmung der Vollstreckung auch verjährungsrechtliche Wirkung entfaltet. Danach beginnt die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen, wodurch sich die Mindestverjährungsfrist faktisch auf vier Jahre ab dem Todesfall verlängert.
- Unabhängig von der Kenntnis verjährt er spätestens nach 30 Jahren.
Gerade bei komplexen Familienkonstellationen (Patchwork, große Schenkungen, Unternehmensnachfolge) ist eine frühzeitige rechtliche Einschätzung sinnvoll und ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts in solchen Fällen ratsam. Gerne können Sie sich für ein unverbindliches Erstgespräch vertrauensvoll an uns wenden.
Verzicht auf Pflichtteil / Erbverzicht: Was ist der Unterschied?
Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsberechtigte Personen können zu Lebzeiten auf den Pflichtteil verzichten – durch Vertrag in Form eines Notariatsakts. Im Zweifel wirkt ein Pflichtteilsverzicht auch für Nachkommen, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Achtung: Anders als ein Erbverzicht betrifft ein Pflichtteilsverzicht ausschließlich den Pflichtteilsanspruch, nicht jedoch automatisch das gesetzliche Erbrecht. Liegt daher kein Testament und kein Erbverzicht vor, tritt trotz eines wirksam vereinbarten Pflichtteilsverzichts grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Die verzichtende Person bleibt in diesem Fall gesetzlicher Erbe und erwirbt den ihr nach dem Gesetz zustehenden Erbteil. Der Pflichtteilsverzicht entfaltet dann praktisch keine Wirkung, weil er nur für den Fall relevant ist, dass die betreffende Person durch eine letztwillige Verfügung weniger erhält, als ihr gesetzlicher Erbteil betragen würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer klaren Nachlassgestaltung empfiehlt es sich daher, einen Pflichtteilsverzicht regelmäßig mit einer testamentarischen Regelung oder einem ausdrücklichen Erbverzicht zu kombinieren, um das tatsächlich gewünschte Ergebnis auch verbindlich herbeizuführen.
Tipp: Wer aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe wird, sollte sich frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob die Erbschaft tatsächlich angenommen werden soll und welche Haftungsfolgen damit verbunden sind. Mehr zu diesem Thema finden Sie im folgenden Beitrag.
Erbverzicht
Davon zu unterscheiden ist der Erbverzicht: Er schließt das gesetzliche Erbrecht aus und beseitigt damit auch das Pflichtteilsrecht; die Formanforderungen sind hoch (Notariatsakt/gerichtliches Protokoll). Dennoch kann der Erbe, welcher einen Erbverzicht abgegeben hat, im Rahmen eines Testaments bedacht werden.
Pflichtteilsminderung bei fehlendem Naheverhältnis
Nicht jeder Pflichtteilsberechtigte soll im gleichen Ausmaß profitieren, wenn über sehr lange Zeit kein übliches familiäres Naheverhältnis bestand. Das österreichische Erbrecht kennt daher die Pflichtteilsminderung:
- Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein Naheverhältnis wie üblicherweise bestanden hat.
- Diese Minderung muss der Verstorbene letztwillig anordnen (typisch: im Testament).
Als Faustgröße nach den Gesetzesmaterialien etwa ein Zeitraum von zumindest 20 Jahren fehlenden Kontakts gefordert.
Enterbung: Wann kann sogar der Pflichtteil entzogen werden?
Eine Enterbung (Entziehung auch des Pflichtteils) ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und muss im Testament ausdrücklich ausgesprochen und begründet werden.
Dies ist beispielsweise möglich, wenn die betroffene Person gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige eine schwere Straftat begangen hat oder dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde.
Pflichtteil prüfen lassen – bevor Fristen laufen oder Streit eskaliert
Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, wie hoch er ist und ob Schenkungen, Vermächtnisse oder Stundungsfragen einzubeziehen sind, hängt oft stark vom konkreten Nachlass und der Familienkonstellation ab. Gerade beim Pflichtteil sind präzise Berechnung, sichere Fristwahrung und strategisch saubere Kommunikation mit den Erben entscheidend.
Wenn Sie Ihren Pflichtteil durchsetzen möchten – oder als Erbe wissen wollen, welche Belastungen auf Sie zukommen und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, unterstützen wir Sie gerne. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Pflichtteil und Erbrecht in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Der Pflichtteil ist grundsätzlich eine Geldforderung gegen die Erben; kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
Nachkommen (Kinder/Enkel/…) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern sind seit 1.1.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Nein. Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch; unter Voraussetzungen (mind. drei Jahre gemeinsamer Haushalt) kommt aber ein gesetzliches Vermächtnis in Betracht, teils befristet.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Vom reinen Verlassenschaftswert (Aktiva minus Schulden und Verfahrenskosten).
Ja. Pflichtteilsberechtigte können im Verlassenschaftsverfahren die Schätzung der Aktiva verlangen.
Der Anspruch entsteht mit dem Tod; der Geldpflichtteil kann typischerweise erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden.
Ja, grundsätzlich bis 5 Jahre, in besonderen Fällen bis 10 Jahre; währenddessen fallen 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr an.
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, muss jedoch zu Lebzeiten und in notarieller oder gerichtlicher Form erfolgen.
Ja, aber nur aus gesetzlich ausdrücklich geregelten Gründen (zB schwere Straftaten gegen den Erblasser). Die Enterbung muss klar und formwirksam im Testament angeordnet sein.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Beeinträchtigung.
Das Erbrecht bestimmt, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen und Schulden übernimmt. Es regelt sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag eigene Anordnungen zu treffen.
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine Person festlegt, wer Erbe wird oder Vermögenswerte erhält.
- Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben - Fremdhändiges Testament: maschinell oder von einer anderen Person geschrieben, aber vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben - Notarielles oder gerichtliches Testament
Ein Formfehler kann zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments führen. In diesem Fall gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Dann gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelensystem. Ehegatten und nahe Verwandte erhalten die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten.
Nein. Kindern steht grundsätzlich ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, außer es liegt ein gesetzlicher Enterbungsgrund vor.
Ja, grundsätzlich schon. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann die Haftung jedoch auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt werden.
Nein, nicht automatisch. Ohne Testament oder Schenkung gehen Lebensgefährten meist leer aus.
Ja. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Vermächtnisnehmer erhalten nur einen bestimmten Vermögensgegenstand oder Geldbetrag.
Ja. Bestimmte Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
Wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde.
Die Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem (vier Linien), beginnend mit Kindern und Ehegatten.
Nein. Ohne Testament oder Schenkung haben Lebensgefährten grundsätzlich keinen Erbanspruch.
Ja, durch Testament, Vermächtnis, Schenkung oder andere erbrechtliche Gestaltungen.
Ein gerichtliches Verfahren, in dem festgestellt wird, wer Erbe ist und welche Vermögenswerte und Schulden zur Verlassenschaft gehören.
Nein. Eine Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden.
Ja. Durch eine bedingte Erbantrittserklärung kann die Haftung jedoch auf den Wert der Aktiva beschränkt werden.
Grundsätzlich nein. Das österreichische Pflichtteilsrecht enthält Regelungen, die verhindern sollen, dass Pflichtteilsansprüche durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden. Bestimmte Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt und dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Dadurch kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Insbesondere Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind häufig auch viele Jahre später noch relevant.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der konkrete Pflichtteil ausfällt, hängt daher von den jeweiligen Familienverhältnissen ab. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise einen Ehepartner und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ein Drittel und jener der Kinder jeweils ein Drittel. Der Pflichtteil entspricht jeweils der Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote.
Nein. Geschwister gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel usw.) sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner. Geschwister können zwar unter Umständen gesetzliche Erben sein, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Bei bestimmten Schenkungen wird der Wert der Zuwendung dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Auf Grundlage dieses erhöhten Nachlasswertes wird anschließend der Pflichtteil berechnet. Wurde die Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten vorgenommen, ist der erhaltene Wert regelmäßig auf dessen eigenen Pflichtteil anzurechnen. Die genaue Berechnung hängt vom Zeitpunkt der Schenkung, der Person des Beschenkten und den konkreten Familienverhältnissen ab.
Ein Testament kann den Pflichtteil grundsätzlich nicht beseitigen. Pflichtteilsberechtigte Personen behalten ihren gesetzlichen Mindestanspruch auch dann, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt werden. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Enterbung in Betracht.
Bei komplexen Vermögensverhältnissen, bei Pflichtteilsansprüchen, bei Streitigkeiten unter Erben, bei Erstellung oder Prüfung eines Testaments