Fluggastrechteverordnung – Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?

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Fluggastrechteverordnung Verspätung

In unserer global vernetzten Welt sind Flugreisen längst zur Normalität geworden. Gleichzeitig sind Verspätungen oder gar Annullierungen von Flügen keine Seltenheit. 

Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Planänderungen können für Reisende erheblich sein. 

In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass Passagiere nicht schutzlos sind. Die Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004 der Europäischen Union normiert zahlreiche Rechte für Betroffene. 

Im folgenden Beitrag möchten wir Sie umfassend über diese wichtigen Rechte informieren und die Fluggastrechteverordnung näher erläutern. 

Dabei gehen wir insbesondere auf die Ansprüche ein, die Ihnen im Falle von Verspätungen, Flugannullierungen und bei Nichtbeförderung zustehen.

Geltungsbereich der Verordnung

Die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung gelten für alle Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten, sowie für Flüge, die in die EU führen und von einer in der EU ansässigen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass Passagiere auch bei Flügen von Drittstaaten in die EU unter bestimmten Bedingungen geschützt sind.

Achtung: Damit Sie die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen können, ist es erforderlich, dass Sie zur festgelegten Boardingtime oder 45 Minuten vor Abflug einchecken.

Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen

Gemäß der Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, Passagieren bei Verspätungen von zwei Stunden oder mehr Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Mahlzeiten, Erfrischungen sowie die Möglichkeit, zwei kostenlose Telefonate zu führen oder E-Mails zu versenden. Bei erheblichen Verspätungen, die einen Aufenthalt über Nacht erforderlich machen, muss die Fluglinie auch für die Unterbringung in einem Hotel sowie den Transport dorthin aufkommen.

Neben den Betreuungsleistungen haben Passagiere unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese sind gestaffelt nach der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung bei der Ankunft und können zwischen 250 Euro und 600 Euro liegen. Wichtig zu betonen ist, dass diese Ansprüche unabhängig davon bestehen, ob der Passagier zusätzliche Unannehmlichkeiten erlitten hat oder nicht. 

Die reine Tatsache einer erheblichen Verspätung begründet den Anspruch.

Fluglinien sind erst ab einer dreistündigen Verspätung zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Die Höhe der Entschädigung beträgt:

  • EUR 250 bis zu 1.500 km Entfernung (Kurzstrecke)
  • EUR 400 bis zu 3.500 km Entfernung (Mittelstrecke)
  • EUR 600 über 3.500 km Entfernung (Langstrecke)

Die Fluggastrechteverordnung kommt jedoch nicht nur bei Verspätungen im oben genannten Ausmaß zur Anwendung, sondern auch bei Entfall des Fluges. Wurde man jedoch rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) von der Annullierung in Kenntnis gesetzt, können die erläuterten Ausgleichszahlungen nicht geltend gemacht werden.

Weiters ist die Fluglinie unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die vollständige Rückerstattung der Ticketkosten anzubieten. Hierfür ist es erforderlich, dass

  • die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt und
  • der Zweck der Reise aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist.

Ausnahmen von der Regel

Die Fluggastrechteverordnung sieht jedoch auch Ausnahmen vor. So sind Ausgleichszahlungen dann nicht vorgesehen, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Hierzu zählen beispielsweise schlechtes Wetter, Streiks oder sicherheitsrelevante Ereignisse. Allerdings obliegt es der Fluggesellschaft, diese außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen.

Für Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, bestehen im Vergleich zu Einzelbuchungen erweiterte Schutzmechanismen. Neben den bereits erläuterten Ansprüchen auf Betreuungsleistungen und Entschädigungen im Falle von Verspätungen oder Annullierungen des Fluges, genießen Pauschalreisende zusätzliche Vorteile. Insbesondere ermöglicht die Rechtslage diesen Reisenden, bei Verzögerungen des Fluges von über vier Stunden eine Reduzierung des Reisepreises vom Veranstalter einzufordern. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den Gründen der Verspätung oder der Frage nach dem Verschulden.

Sollte sich bereits der Hinflug erheblich verzögern, steht es dem Reisenden unter bestimmten Umständen frei, von der gesamten gebuchten Reise zurückzutreten. Ob ein Rücktritt gerechtfertigt ist, muss individuell unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Reise beurteilt werden. Handelt es sich beispielsweise um einen kurzen Wochenendurlaub und liegt eine achtstündige Verspätung vor, wird ein Rücktrittsrecht eher vertretbar sein als bei einem zweiwöchigen Urlaub.

Hinweis: Ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung besteht jedenfalls, sobald ein ganzer Urlaubstag verloren geht.

Noch Fragen zur Fluggastrechteverordnung?

Gerne stehen wir Ihnen mit Expertise und Erfahrung zur Seite, wenn es um die Geltendmachung Ihrer Ansprüche oder die Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Flugverspätungen, Annullierungen oder anderen reiserechtlichen Angelegenheiten geht. Ihr Anliegen ist bei uns in kompetenten Händen, und wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, um Sie umfassend zu unterstützen.

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