Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern – OGH erklärt prozentuale Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig

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Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern

In seiner Entscheidung 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025 hat der Der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass prozentuell berechnete Kreditbearbeitungsgebühren gröblich benachteiligend und somit rechtswidrig sind. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für Kreditnehmer ergeben und auf welchem Weg eine Rückforderung unzulässiger Gebühren möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Gerne prüfen wir für Sie unverbindlich und kostenfrei, ob in Ihrem konkreten Fall ein Rückforderungsanspruch besteht.

Das Wichtigste auf einen Blick - Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern

  • OGH 7 Ob 169/24i (19. 02. 2025): Prozentuale Kreditbearbeitungsgebühren sind nicht Hauptleistungsentgelt, sondern Nebenabreden und daher der Inhaltskontrolle nach 879 Abs 3 ABGB zugänglich.
  • Unwirksamkeit: Derartige Klauseln sind gröblich benachteiligend und somit unwirksam, weil der Bearbeitungsaufwand der Bank nicht im Verhältnis zur Kredithöhe steht.
  • Konsequenz: Aufgrund der rückwirkenden Nichtigkeit derartiger AGB-Bestimmungen können bereits bezahlte Kreditbearbeitungsgebühren grundsätzlich zurückgefordert
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: Keine Beschränkung auf künftige Verträge – Rückforderungen sind auch für ältere Verträge (bis zu 30 Jahre) möglich.
  • Zinsen: Zusätzlich sind in der Regel 4 Prozent gesetzliche Zinsen p. a. ab Zahlungstag zu ersetzen.
  • Betroffene Verträge: Vor allem Verbraucherkredite (Konsum- und Immobilienkredite);
  • Neben den prozentuellen Kreditbearbeitungsgebühren können auch andere Entgelte, bspw. Vertragsänderungsentgelte oder pauschale Mahnspesen, unzulässig und rückforderbar sein.

Entwicklung der Rechtsprechung betreffend prozentuell bemessene Kreditbearbeitungsgebühren

Die Frage der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren ist seit Jahren Gegenstand rechtlicher Diskussionen.

  • OGH 6 Ob 13/16d (2016): Damals wurde vertreten, dass Bearbeitungsgebühren Teil des Hauptentgelts und daher der Inhaltskontrolle entzogen seien. Eine AGB-Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB ist lediglich für Nebenleistungspflichten eines Vertrages möglich.
  • EuGH-Judikatur (u.a. Rs C-224/19, Caixabank): Der EuGH stellte klar, dass AGB-Bestimmungen, welche eine derartige Kreditbearbeitungsgebühr („Bereitstellungsprovision“) normieren, nicht automatisch als Hauptleistung zu qualifizieren sind und somit der Inhaltskontrolle unterliegen können.
  • OGH-Judikat zu Fitnessstudio-Entgelten (u.a. 4 Ob 59/22p, 9 Ob 94/22x): Der OGH übernahm die Linie des EuGH, kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei derartigen Entgelten nicht um Haupt- sondern Nebenleistungen des Vertrags handle und bejahte eine Inhaltskontrolle auch für pauschale Entgelte; eine gesonderte Leistung müsse erkennbar sein, und das Entgelt müsse in angemessenem Verhältnis zum Aufwand stehen. Steht einer Nebenleistungspflicht sohin keine werthaltige Leistung entgegen, ist diese gemäß § 879 Abs 3 ABGB als gröblich benachteiligend zu werten.

 

Hinweis: Diese Rechtsprechung lässt sich uE auch auf die von Mobilfunkunternehmen (zB A1, T-Mobile, Drei) verrechnete Servicepauschale anwenden, da auch diesen pauschalen Entgelten, welche als Vertragsnebenleistungspflicht zu werten sind, keine werthaltige Leistung unmittelbar entgegensteht. Aus diesem Grunde ist ebenfalls die Servicepauschale gröblich benachteiligend und kann zurückgefordert werden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

 

Diese Entwicklung führte nunmehr in der Entscheidung 7 Ob 169/24i zur ausdrücklichen Qualifikation prozentualer Kreditbearbeitungsgebühren als unzulässig.

Was genau hat der OGH entschieden?

Mit der Entscheidung 7 Ob 169/24i befasste sich der OGH mit Kreditbearbeitungsgebühren, die als Prozentsatz der Kreditsumme (z.B. 1–3 Prozent) eingehoben wurden.

Der Gerichtshof stellte fest, dass derartige Klauseln nicht zur Hauptleistungspflicht des Kreditvertrags gehören, sondern der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.

Ergebnis: Prozentuale Bearbeitungsentgelte benachteiligen Kreditnehmer gröblich und sind unzulässig.

Der administrative Aufwand der Bank steigt nicht proportional mit der Kredithöhe. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, bei einem doppelt so hohen Kredit automatisch eine doppelt so hohe Bearbeitungsgebühr zu verlangen.

Kreditbearbeitungsgebühren

Beispiel: Kreditnehmer A hat einen Immobilienkredit mit einer Kreditsumme in Höhe von EUR 200.000,00 aufgenommen. Kreditnehmer B benötigt für den Erwerb einer Immobilie EUR 400.000,00. Weshalb Kreditnehmer B aufgrund einer in den AGB des Kreditinstituts festgelegten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 Prozent EUR 12.000,00, Kreditnehmer A hingegen „nur“ EUR 6.000,00 zu bezahlen hat, ist sachlich nicht rechtfertigbar.

Rechtsfolgen für bestehende Verträge – Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern?

Die Nichtigkeit der Klausel bewirkt, dass der vertragliche Rechtsgrund für die Zahlung entfällt. Daraus ergeben sich Bereicherungsansprüche, weshalb Sie die ohne Titel geleisteten Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können.

  • Rückforderungsumfang: Die Bearbeitungsgebühr selbst sowie die gesetzlichen Zinsen (4 % p.a. ab Zahlungstermin).
  • Laufende Verträge: Bei laufenden Kreditverträgen kann eine Saldokorrektur erforderlich sein, da die Bearbeitungsgebühr häufig in die Restschuld und damit in die Zinsbemessung eingeflossen ist.
  • Eventuell auch weitere Entgelte rückforderbar: z.B. Intransparente Kontoführungsentgelte

Fazit zur Entscheidung des OGH

Die Entscheidung des OGH schafft Rechtssicherheit: Prozentual bemessene Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig und rückforderbar. Für Kreditnehmer bestehen damit Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beträge samt Zinsen, unter Umständen auch für lange zurückliegende Kreditverträge.

 

Da Banken Rückzahlungen nur selten freiwillig leisten und sich auf unterschiedlichste Einwendungen berufen, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung und Durchsetzung. Auch übermäßig lange Bearbeitungszeiten, die sich Kreditinstitute in solchen Fällen des Öfteren herausnehmen, können durch konsequentes rechtliches Vorgehen wirksam unterbunden werden.

 

Unverbindliche Erstberatung: Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an, prüfen Ihre Vertragsunterlagen und ermitteln Ihre Rückforderungsansprüche.

In nur drei Schritten können Sie Ihren Anspruch unverbindlich prüfen lassen und eventuell Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern:

 

  1. Kontakt aufnehmen: Verwenden Sie unser nachfolgendes Kontaktformular und geben die erforderlichen Informationen ein, wenn Sie Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern möchten
  2. Rechtliche Beurteilung: Anhand der von Ihnen übermittelten Daten prüfen wir, ob Sie die geleisteten Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern können und ein entsprechender Anspruch besteht. 
  3. Durchsetzung Ihres Anspruchs: Sofern Sie dies ausdrücklich wünschen, erfolgt die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bevor wir diesen Schritt gehen und die Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern, werden alle erforderlichen Maßnahmen mit Ihnen detailliert besprochen. Zudem erhalten Sie vorab eine klare und transparente Aufklärung darüber, welche Kosten in den einzelnen Verfahrensschritten anfallen können, sodass Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

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