Schenkung eines Zinshauses an Minderjährige: Was ist im Interesse des Kindeswohls?

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Schenkung an Minderjährige

Wenn es um Rechtsgeschäfte mit minderjährigen Personen geht, ist besondere Vorsicht geboten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht im Zentrum der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht – auch dann, wenn das Geschäft auf den ersten Blick vorteilhaft erscheint. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 25. Februar 2025 (4 Ob 5/25a) zeigt eindrucksvoll, wie sorgfältig bei derartigen Verträgen geprüft wird, ob sie tatsächlich im Sinne des Kindeswohls sind – und wo mögliche Risiken liegen.

Sachverhalt: Ein Zinshaus als Geschenk – mit Einschränkungen

Zwei minderjährige Kinder (zehn und zwölf Jahre alt) sollten von ihrer Tante ein Zinshaus im ersten Wiener Gemeindebezirk geschenkt bekommen – ein durchaus wertvoller Vermögenszuwachs. Doch die Schenkung war an bestimmte Bedingungen geknüpft:

 

  • Die Tante behielt sich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft vor.
  • Den Kindern wurde vertraglich untersagt, das Haus zu belasten oder zu verkaufen (Veräußerungs- und Belastungsverbot).
  • Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft trug laut Vertrag zunächst die Tante, bis zur Volljährigkeit zusätzlich der Vater der Kinder.

 

Auf den ersten Blick wirkte die Regelung also ausgewogen – immerhin sollten die Kinder ein Zinshaus erhalten, ohne vorerst selbst dafür aufkommen zu müssen. Doch das Pflegschaftsgericht sah das anders.

Entscheidung des OGH: Schenkungsvertrag nicht ausschließlich im Interesse der Pflegebefohlenen

Schenkung Minderjähre Liegenschaft

Das Pflegschaftsgericht verweigerte die erforderliche Genehmigung des Schenkungsvertrags, da dieser nicht ausschließlich dem Wohl der Minderjährigen diene. Diese Auffassung wurde vom OGH bestätigt. Der zentrale rechtliche Grundsatz lautet:

Ein Rechtsgeschäft darf vom Gericht nur dann genehmigt werden, wenn es eindeutig im Interesse und dem Wohl des Pflegebefohlenen liegt.

Dabei ist nicht nur die aktuelle Lebenssituation während der Minderjährigkeit zu berücksichtigen, sondern auch die Zeit nach dem Erreichen der Volljährigkeit. Im konkreten Fall wären die Kinder – sobald der Vater nicht mehr für die Aufwendungen haftet – potenziell verpflichtet, Kosten für die Liegenschaft selbst zu tragen, ohne zugleich die Möglichkeit zu haben, das Zinshaus zu veräußern oder zu beleihen (Belastungs- und Veräußerungsverbot), um diese Kosten zu decken.

Außerdem stellte der OGH klar: Auch wenn die Tante laut Vertrag verpflichtet war, bestimmte Aufwendungen zu tragen, besteht kein rechtlicher Ausschluss denkbarer finanzieller Belastungen der Kinder in der Zukunft. Dies betrifft etwa öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie die Behebung baubehördlicher Mängel, die gesetzlich dem Eigentümer – in diesem Fall den Kindern – obliegen könnten.

Fazit der Entscheidung

Die Entscheidung macht deutlich, dass auch vermeintlich vorteilhafte Schenkungen nicht genehmigt werden, wenn sie zukünftige Risiken für minderjährige Beschenkte bergen. Gerade bei Immobiliengeschäften, bei denen Dienstbarkeiten, Belastungsverbote oder unklare Haftungsfragen im Raum stehen, ist eine umfassende rechtliche Prüfung unerlässlich.

Noch Fragen zur Schenkung an Minderjährige?

Was auf den ersten Blick nach einem einfachen und durchwegs vorteilhaften Rechtsgeschäft aussieht, kann sich bei näherer Betrachtung als rechtlich vielschichtig und risikobehaftet erweisen. Gerade dann, wenn mehrere Rechtsbereiche – wie etwa das Immobilien- und Liegenschaftsrecht, das Vertragsrecht sowie Aspekte des Kinder- und Jugendrechts – ineinandergreifen, ist besondere Sorgfalt geboten. Auch pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen erfordern eine genaue rechtliche Prüfung und ein tiefes Verständnis der materiellen und verfahrensrechtlichen Zusammenhänge.

Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Kaspar Strolz verfügt auch im Bereich diese Schnittstellen über umfassende Expertise und bietet ausführliche Beratung und Vertretung in allen Fragen des Immobilien- und Liegenschaftsrechts, des Vertragsrechts sowie in pflegschaftsgerichtlichen Verfahren und im Kinder- und Jugendrecht.

 

Quellen

OGH vom 25. Februar 2025 (4 Ob 5/25a)

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