Servicepauschale von Drei zurückfordern
Die Servicepauschale von Drei ist eine Gebühr, die jährlich vom Mobilfunkanbieter in Rechnung gestellt wird. Viele Verbraucher sind sich jedoch unsicher, warum sie diese Pauschale zahlen müssen, da oftmals kein erkennbarer Mehrwert geboten wird. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen solche pauschalen Entgelte zurückgefordert werden können.
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Was ist die Servicepauschale von Drei?
Die Servicepauschale ist eine Gebühr, die Mobilfunkanbieter wie Drei ihren Kunden zusätzlich zu den regulären Tarifkosten berechnen. Diese Pauschale soll angeblich für diverse Zusatzleistungen wie den Kundenservice oder administrative Kosten erhoben werden. Doch oft bleibt unklar, welche konkreten Leistungen hinter dieser Pauschale stehen.
Sofern Sie in der Vergangenheit Servicepauschalen an Mobilfunkunternehmen wie Drei gezahlt haben, ohne einen entsprechenden Mehrwert erhalten zu haben, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, Ihr Geld zurückzufordern.
Dies kann einigen OGH-Entscheidungen im Zusammenhang mit Fitnessstudios (zb 3 Ob 155/22y, 4 Ob 62/22d, 4 Ob 59/22p) entnommen werden, in welchen festgestellt wurde, dass Pauschalgebühren eine Leistung gegenüberstehen muss. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Servicepauschalen gröblich benachteiligend und können zurückgefordert werden.
Diese Grundsätze lassen sich uE auch auf die von Mobilfunkanbietern verrechneten Servicepauschalen übertragen. Erstinstanzliche Urteile bestätigen diese Rechtsauffassung bereits und erkennen den Rückforderungsanspruch ausdrücklich an.

Warum ist die Servicepauschale von Drei rechtswidrig?
Mobilfunkanbieter wie Drei erheben die Servicepauschale oft ohne transparente Erläuterung, welche konkreten Zusatzleistungen sie abdeckt. Aus Sicht des OGH ist dies nicht zulässig (siehe oben genannte Entscheidungen zu Fitnesscentern), da einem seitens eines Unternehmers verrechneten Entgelts stehts eine konkrete und werthaltige Leistung gegenüberstehen muss. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen, wie beispielsweise die Servicepauschale bei Fitnessstudios, lässt sich auch auf Mobilfunkanbieter anwenden. Daher haben Sie als Kunde das Recht, die bereits gezahlte Servicepauschale von Drei zurückzufordern. Der Mobilfunkanbieter Drei begründet die Verrechnung der Servicepauschale auf seiner Website folgendermaßen:
Die Servicepauschale deckt in früheren Tarifen eine Reihe von Leistungen ab, wie etwa SIM-Kartentausch, Bekanntgabe von PIN- oder PUK-Code – beim Drei Service-Team oder im Drei Shop, Kostenloses Sperren (und Entsperren) bei Verlust oder Diebstahl oder ähnliches. Ohne Servicepauschale werden viele dieser Leistungen bei Inanspruchnahme gesondert verrechnet. Nähere Infos dazu finden Sie in unseren Servicegebühren.
Ihre Rechte als Verbraucher: Was können Sie tun?
Verbraucher haben das Recht, die eingehobene Servicepauschale von Drei zurückzufordern, sofern dieser Entgeltbestandteil keinen nachvollziehbaren Mehrwert bietet. Die Servicepauschale wurde im Jahr 2011 eingeführt und wird seit 2014 auch gegenüber Bestandskunden verrechnet – selbst dann, wenn der ursprüngliche Vertrag eine derartige Gebühr nicht vorsah.
Ein Rückforderungsanspruch besteht gemäß österreichischem Recht bis zu 30 Jahre rückwirkend. Dies umfasst nicht nur laufende, sondern auch bereits beendete Vertragsverhältnisse. Darüber hinaus gebührt den Betroffenen ein gesetzlicher Zinsenanspruch in Höhe von 4 % pro Jahr.
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche erfolgreiche Rückforderungen gegen Mobilfunkanbieter wie Drei durchgesetzt. Die Vorgehensweise ist dabei oft ähnlich: Zunächst lehnen Anbieter wie Drei die Rückforderung standardmäßig ab. Dies sieht beim Mobilfunkanbieter Drei so aus:
Bisher gibt es kein Urteil gegen Drei, das inhaltlich über die Berechtigung der Servicepauschale bei Telekommunikationsverträgen entschieden hat. Allerdings hat die Bundesarbeiterkammer dazu inzwischen ein Verbandsklageverfahren in die Wege geleitet, wobei direkte Rückzahlung an sämtliche betroffenen Kunden begehrt wird, es sei denn, sie hätten selbst diesbezüglich eine Klage eingebracht. Wir sind zuversichtlich, dass die vereinbarte Servicepauschale dabei einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Nicht zuletzt darf an der Stelle auf die Mitteilungsverordnung (BGBl II 145/2023) samt Erläuterungen dazu verwiesen werden, worin dezidiert von der Zulässigkeit der Verrechnung einer Servicepauschale ausgegangen wird. Aktuell sehen wir keine Grundlage dafür, die geforderte Rückzahlung vorzunehmen. Gerne geben wir aber hiermit gegenüber Ihrer Mandantschaft einen Verjährungsverzicht ab, und zwar für jegliche Ansprüche betreffend eine Rückzahlung der Servicepauschale, die am heutigen Tag noch nicht verjährt sind, sofern Gerichtsanhängigkeit während eines Zeitraums von sechs Monaten ab rechtskräftiger Beendigung jenes Verbandsklageverfahrens eintritt.
Die Rechnungen der letzten 7 Jahre kann Ihre Mandantschaft jederzeit kostenlos in der Kundenzone auf drei.at/kundenzone herunterladen.
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Unsere Erfahrungen bei der Rückforderung der Servicepauschale von Drei
Wir haben festgestellt, dass Drei auf erste Rückforderungsanfragen von Kunden meist mit standardisierten Ablehnungsschreiben reagiert. Diese Ablehnungen sollen Kunden davon abhalten, ihre berechtigten Ansprüche weiter zu verfolgen. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass Drei seine Haltung in der Regel ändert, sobald wir die Ansprüche unserer Mandanten rechtlich fundiert geltend machen.
Das typische Vorgehen von Drei bei Rückforderungen
Unsere bisherigen Fälle zeigen, dass Drei oft versucht, durch Ablehnungen und Verzögerungstaktiken Kunden zu entmutigen.
Während dies einzelne Verbraucher von einer weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche abhalten mag, beobachten wir, dass Drei auf anwaltliche Intervention in vielen Fällen kooperativer reagiert.
In den meisten Fällen gelingt es in diesem Rahmen, eine für unsere Mandanten vorteilhafte Lösung zu erzielen.
Dies verdeutlicht, dass es auch nach einer ersten Ablehnung sinnvoll sein kann, die Ersattung der Servicepauschale von Drei weiter rechtlich zu verfolgen.
Wie läuft die Rückforderung ab?
- Kontaktaufnahme: Sie kontaktieren uns über unser Online-Formular und geben die erforderlichen Informationen an.
- Kostenlose Prüfung und Erstberatung: Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich. Ergibt diese Prüfung, dass ein Rückzahlungsanspruch besteht, werden die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet. Zuvor erhalten Sie eine detaillierte Information über alle für Sie maßgeblichen Punkte, insbesondere über den möglichen Verfahrensablauf sowie die damit verbundenen Kosten. Das Vorgehen gestaltet sich zu jedem Zeitpunkt übersichtlich und transparent, damit für Sie eine fundierte Entscheidung möglich ist.
- Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Mit Ihrem Einverständnis setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.
Am besten laden Sie direkt in der Kundenzone von Drei unter www.drei.at/kundenzone die Rechnungen der letzten sieben Jahre herunter und übermitteln uns diese per E-Mail. So verlieren wir keine Zeit und können Ihre Ansprüche gegenüber Drei so schnell wie möglich geltend machen.
Warum Sie auf unsere Expertise vertrauen können
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche erfolgreiche Rückforderungen gegen Mobilfunkanbieter wie Drei durchgesetzt. Dank unserer Erfahrung wissen wir genau, wie wir vorgehen müssen, um Ihre Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen. Besonders bei Drei zeigt sich oft, dass die Erstattung der Servicepauschale erfolgt, sobald unsererseits eine außergerichtliche Aufforderung erfolgte oder eine Mahnklage eingebracht wurde. Wir sind bestrebt, für unsere Mandanten ein optimales Ergebnis zu erzielen und setzen alle erforderlichen rechtlichen Schritte, um die Servicepauschale von Drei zurückzufordern.
Fazit: Lassen Sie sich nicht entmutigen – fordern Sie die Servicepauschale von Drei zurück!
Auch wenn Drei ein erstes Rückforderungsbegehren ablehnt, empfiehlt es sich, den Anspruch weiter zu verfolgen. Unsere Kanzlei vertritt Ihre Interessen mit dem Ziel, eine Rückzahlung der Servicepauschale samt der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr durchzusetzen.
Weitere Informationen zur Rückforderung der Servicepauschale erhalten Sie hier:
Servicepauschale von Drei zurückfordern
Kontakt aufnehmen
Verwenden Sie unser nachfolgendes Kontaktformular und geben die erforderlichen Informationen ein, wenn Sie die Servicepauschale von Drei zurückfordern möchten. Wir antworten Ihnen binnen 24 Stunden.
Rechtliche Beurteilung
Anhand der von Ihnen übermittelten Daten prüfen wir Ihren Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale. Sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, stellen wir für Sie auch eine Anfrage auf Kostendeckung.
Durchsetzung
Sofern Sie dies ausdrücklich wünschen, erfolgt die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bevor wir diesen Schritt gehen, werden alle erforderlichen Maßnahmen mit Ihnen detailliert besprochen.