Besitzstörung - Soforthilfe und EUR 100,00 Entschädigung in nur drei Schritten!

Ihr ruhiger Besitz wurde gestört? Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert! Für Sie entstehen keine Kosten und Sie haben keinen Aufwand!

Für jede Besitzstörungsmeldung, die außergerichtlich erfolgreich abgewickelt wird, erhalten Sie zudem eine Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 100,00

Keine Kosten

Kein Aufwand

kompetent und effizient

In nur drei Schritten können Sie schnell und unkompliziert gegen eine Besitzstörung vorgehen.

Übermitteln Sie uns ein Foto, auf welchem das betreffende Fahrzeug samt KFZ-Kennzeichen sowie die Beschilderung des Parkverbots zu sehen ist. Sollte Ihnen aufgrund der Besitzstörung ein sonstiger Schaden, wie bspw Kosten für ein Taxi usw entstanden sein, können Sie uns diesbezüglich auch einen Beleg übermitteln. Verwenden Sie hierfür einfach unser nachfolgendes Kontaktformular.

Feststellung des Besitzstörers

Anhand der von Ihnen übermittelten Daten und Fotos fordern wir zunächst eine Halterauskunft an, um festzustellen, auf wen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist.

Durchsetzung

Anschließend fordern wir den Besitzstörer mittels eines Schreibens unserer Kanzlei auf, derartige Störungen zukünftig zu unterlassen. Sofern Sie sonstige Unannehmlichkeiten aufgrund der Störung hatten, machen wir Ersatzansprüche für Sie geltend und leiten diesbezügliche Zahlungen an Sie weiter. Sollte ein Aufforderungsschreiben nicht ausreichen, bringen wir für Sie gerne die Besitzstörungsklage ein.

Besitzstörungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen, sei es etwa durch unbefugtes Parken auf Ihrem Privatparkplatz oder durch das widerrechtliche Verstellen einer Zufahrt. Falschparker verursachen dabei häufig Stress und zusätzliche Kosten für die Betroffenen.

Wir bieten Ihnen eine sehr unkomplizierte und schnelle Lösung, um gegen Besitzstörungen vorzugehen. Schicken Sie uns einfach ein Foto vom Fahrzeug samt KFZ-Kennzeichen und der Beschilderung des Parkverbots. Sie erhalten spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kontaktaufnahme eine Rückmeldung von uns. Wir übernehmen Ihre rechtliche Vertretung und die Abmahnung des Besitzstörers. Darüber hinaus machen wir potenzielle Schäden, wie zum Beispiel Taxikosten oder andere Unannehmlichkeiten, die Ihnen entstanden sind, geltend.

Das Wichtigste hierbei: Für Sie entstehen weder Kosten noch haben Sie einen sonstigen Aufwand – die Kosten unseres Einschreitens trägt in jedem Fall der Besitzstörer.

Wer kann gegen eine Besitzstörung vorgehen und worum handelt es sich beim Besitz überhaupt?

Im österreichischen Recht soll der ruhige Besitz zur Wahrung des Rechtsfriedens geschützt und jede eigenmächtige Veränderung seitens Dritter unterbunden werden (§ 339 ABGB). Daher handelt es sich beim Besitzschutzverfahren um ein schnelles Verfahren, dessen Zweck es ist, den letzten ruhigen Besitzstand wiederherzustellen und zukünftige Störungen zu unterbinden.

Beim Besitz handelt es sich nicht um eine Berechtigung, sondern um ein Faktum. Wer eine Sache mit dem Willen innehat (besitzt), sie als die seinige zu behalten, wird als Besitzer qualifiziert. Auch wenn die Begriffe Besitz und Eigentum im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonyme verwendet werden, handelt es sich jedoch beim Eigentum um das Recht an der Sache. Das folgende Beispiel soll den Unterschied verdeutlichen:

Peter schließt für ein KFZ einen Leasingvertrag ab. Als Leasingnehmer ist er nicht Eigentümer des Fahrzeugs, sondern lediglich Besitzer. Das Eigentumsrecht liegt beim Leasingunternehmen.

Der Begriff impliziert bereits, dass Besitzer ein Recht auf ungestörte Nutzung haben. Folglich können auch Personen, die nicht Eigentümer eines Objekts sind, gegen Störungen ihres Besitzes vorgehen. Dies bedeutet, dass Mieter, Leasingnehmer, Pächter und andere berechtigte Nutzer gleichermaßen das Recht haben, gegen Besitzstörungen vorzugehen.

Wann liegt eine Störung des ruhigen Besitzes vor? Beispiele und Fallbeschreibungen

Besitzstörung Besitzstörungsklage

Damit von einer Besitzstörung gesprochen werden kann, muss eine eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes vorliegen. Die Störung liegt vor, wenn die Nutzung oder die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt wird.

Beispiele:

  • Sie können nicht aus Ihrer Garage fahren, weil die Zufahrt verstellt ist.
  • Jemand hat sein Fahrzeug widerrechtlich auf Ihrem Parkplatz abgestellt (Falschparker).
  • Ein Vermieter lässt das Schloss der Wohnungstür austauschen und stört damit den ungestörten Besitz des Mieters.
  • Ein Privatgrundstück wird befahren oder betreten.
  • Aus- oder Einfahrten werden zugeparkt (Falschparker).
  • Ein Vermieter betritt ohne Zustimmung die Wohnung des Mieters.
  • Gegenstände werden ohne Erlaubnis auf Ihrem Grundstück abgestellt.
  • Fundamente eines Hauses, die das Nachbargrundstück stützen, werden abgetragen.
  • Der Vermieter dreht dem Mieter Strom, Gas oder Wasser ab.

Die Störung ist jedoch nur dann eigenmächtig, wenn diese nicht durch das Gesetz, eine behördliche Bewilligung oder die Erlaubnis des Besitzers gerechtfertigt ist.

Arten des Besitzes

Im Grunde kann jede Sache besessen werden, die Gegenstand des Rechtsverkehrs ist (§ 311 ABGB). Wie bereits erwähnt liegt Besitz vor, sofern jemand eine Sache mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB). Hierbei ist jedoch noch der Rechtsbesitz vom Sachbesitz zu unterscheiden:

  • Sachbesitz: In diesem Fall kann auf die obige Definition zurückgegriffen werden. Ein Sachbesitzer hat also eine Sache mit dem Willen inne, sie als die eigene zu behalten.
  • Rechtsbesitz: Beim Rechtsbesitz hingegen, liegt ein Besitz an Rechten vor. Daher ist es erforderlich, dass anstelle der Innehabung (Sache), die Ausübung des Rechts tritt. Es sind also nur solche Rechte besitzfähig, welche auch einer dauernden Ausübung zugänglich sind. Darüber hinaus geht die hM davon aus, dass nur solche Rechte besitzfähig sind, die mit einer körperlichen Sache im Zusammenhang stehen. Beispiele für Rechtsbesitzer wären etwa der Mieter, der Pächter oder der Servitutsberechtigte.

Ist die Dauer der Besitzstörung entscheidend?

Um Ansprüche im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens geltend zu machen, kommt es auf die Dauer der Störung nicht an. So gilt bspw das kurze Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz für die Dauer von 5 Minuten bereits als Besitzstörung. Auch die Tageszeit ist nicht von Bedeutung. Ein Besitzstörer kann also nicht einwenden, dass er sein Fahrzeug zB erst gegen 21 Uhr abgestellt hat und der Parkplatz zu dieser Zeit nicht benötigt wurde.

Wie kann man gegen eine Besitzstörung vorgehen?

Sollten Sie als Besitzer eine potenzielle Bedrohung für Ihren ungestörten Besitz erkennen, haben Sie die Möglichkeit, eine Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. In diesem vereinfachten Verfahren können die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes sowie die Unterlassung zukünftiger Störungen gefordert werden. 

Vor diesem Schritt besteht jedoch auch die (einfache) Möglichkeit, den Störer außergerichtlich aufzufordern, die Störung zu unterlassen und die Kosten des rechtlichen Vorgehens zu tragen. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche erwogen werden.

Durch dieses außergerichtliche Vorgehen ist es meist möglich, Ihre Rechte noch rascher und unkomplizierter als im Wege einer Besitzstörungsklage durchzusetzen. Unser Team unterstützt Sie bei diesem Vorgehen schnell und unkompliziert und nimmt Ihnen dabei alle anfallenden Arbeiten ab, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.

Wir übernehmen für Sie die gesamte Korrespondenz mit dem Störer und kümmern uns um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unser Ziel ist es, eine zügige und effiziente Lösung zu finden, die Ihre Interessen wahrt und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen vermeidet. Sollten sich im Verlauf des Verfahrens weitere rechtliche Schritte als notwendig erweisen, werden wir Sie umgehend darüber informieren und gemeinsam mit Ihnen die besten Optionen besprechen.

Durch das schnelle und vereinfachte Besitzschutzverfahren soll der ruhige Besitzstand erhalten und der Rechtsfrieden gesichert werden. Wer Opfer einer Besitzstörung wurde, darf und soll nicht zur Selbsthilfe greifen, sondern staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Es ist jedoch in jedem Fall erforderlich, schnell zu reagieren, da relativ kurze Fristen vorgeschrieben sind. Dies wird im nächsten Punkt näher erläutert.

Was kann durch eine Besitzstörungsklage erreicht werden?

Eine Besitzstörungsklage strebt folgende Ziele an:

 

  • Die gerichtliche Feststellung der spezifischen Störung
  • Die Wiederherstellung des früheren, ungestörten Besitzstandes durch genau beschriebene Maßnahmen
  • Die Unterlassung zukünftiger Störungen
Besitzstörung Anwalt

Fristen

Für die Geltendmachung des Besitzschutzes muss zwingend die Frist von 30 Tagen beachtet werden. 

Es ist erforderlich, dass eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers eingebracht wird. 

Möchte man also zunächst außergerichtlich vorgehen, sollte auch das Aufforderungsschreiben so schnell wie möglich versendet werden, um eventuell die Frist zur Einbringung einer Klage wahren zu können.

Da es sich hierbei um eine sogenannte Präklusivfrist handelt, führt das verspätete Tätigwerden zum Erlöschen der Ansprüche.

Dauer eines Besitzstörungsverfahren

In vielen Fällen reicht ein anwaltliches Aufforderungsschreiben aus, um den Besitzstörer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu bewegen. Sollte dies nicht genügen, muss eine Besitzstörungsklage eingebracht werden. Beim Besitzstörungsverfahren handelt es sich aufgrund der bestehenden Dringlichkeit (30-Tage-Frist) um ein vereinfachtes Verfahren, das schnell anberaumt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, sofern dringende Gefahr oder unwiederbringlicher Schaden droht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Wird ein derartiger Antrag gestellt, kann der Richter bereits während der Verhandlung konkrete Maßnahmen zur Sicherung des ruhigen Besitzstandes anordnen.

Wie finde ich heraus, wer meinen Besitz gestört hat?

Um die Identität des Fahrzeughalters zu ermitteln, kann eine Auskunft bei der zuständigen Verkehrsbehörde unter Angabe des Kennzeichens eingeholt werden. Die Behörde gibt dann die Daten des Fahrzeughalters bekannt. Sollte es sich um ein Dienstfahrzeug handeln, ist es erforderlich, sich bezüglich des Fahrzeuglenkers direkt beim Unternehmen zu erkundigen. Falls die Auskunft verweigert wird, besteht auch gegen den Halter als „mittelbaren Störer“ das Recht auf Klage.

Besitzstörung Selbsthilfe

Vorgehen gegen Falschparker - Ist Selbsthilfe erlaubt?

Grundsätzlich liegt das Gewaltmonopol beim Staat, was bedeutet, dass behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss – auch bei Besitzstörungen. 

Sie dürfen also widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge nicht ohne Weiteres abschleppen lassen. Selbsthilfe wäre nur zulässig, wenn behördliche Hilfe zu spät käme (zB ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug blockiert die Feuerwehrzufahrt).

Daher empfiehlt es sich, das betreffende Objekt (meistens ein Fahrzeug) zu fotografieren und die Ansprüche mithilfe eines Anwaltes geltend zu machen.

So entschied der Oberste Gerichtshof (OGH 20.12.2017, 10 Ob 34/17y), dass Selbsthilfe, wie das Abschleppen eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs, in den meisten Fällen nicht zulässig ist. Im konkreten Fall wurde ein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatparkplatz geparkt und von einem Abschleppdienst entfernt. Der OGH stellte fest, dass vor der Durchführung von Selbsthilfe ausreichende und zumutbare Erkundigungen, wie eine Halteranfrage, erforderlich sind. Andere erfolglose Handlungen wie zB das Hinterlassen eines Zettels oder die Nachfrage beim Hausmeister und anderen Personen ermächtigen nicht zur Vornahme von Selbsthilfehandlungen. Behördliche Hilfe sollte vorrangig in Anspruch genommen werden, es sei denn, sie käme zu spät. Daher empfiehlt es sich, Besitzstörungen durch ein formelles Besitzstörungsverfahren zu klären. Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie im hier.

Einwände im Zuge einer Besitzstörung – Schikane

Wird bewusst eine Situation geschaffen, bei der eine Besitzstörung geradezu provoziert wird, spricht man von Schikane. Hier besteht für Personen, welche mit Forderungsansprüchen aufgrund einer Besitzstörung konfrontiert werden, die Möglichkeit, den Einwand der Schikane zu erheben. Weiters sind Besitzstörungsklagen rechtsmissbräuchlich, wenn keine effektive Störung des Besitzes stattfand. Auch überhöhte Forderungen im Zuge eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens können unzulässig sein. 

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FAQ - Besitzstörung

Was sind Besitzstörungen und wie können sie behoben werden?

Besitzstörungen treten auf, wenn Ihr ruhiger Besitz, sei es durch unbefugtes Abstellen eines Fahrzeuges oder durch andere Eingriffe, gestört wird. Wir bieten Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Lösung, um gegen derartige Störungen vorzugehen. Senden Sie uns einfach ein Foto des störenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen und der Beschilderung des Parkverbots und wir übernehmen den Rest – ohne Kosten und ohne weiteren Aufwand für Sie!

Eine Besitzstörung tritt ein, sobald Ihre Nutzung oder Ausübung des Besitzes eigenmächtig beeinträchtigt wird, beispielsweise durch das Blockieren Ihrer Einfahrt oder das widerrechtliche Betreten Ihres Grundstücks. Die Störung ist eigenmächtig, wenn sie nicht durch das Gesetz, behördliche Bewilligung oder die Erlaubnis des Besitzers gerechtfertigt ist.

Nicht nur der Eigentümer, sondern auch Mieter, Pächter oder andere Besitzer, können gegen Besitzstörungen vorgehen.

Während es sich beim Eigentum um das Vollrecht an einer Sache handelt (§ 354 ABGB), stellt der Besitz ein Faktum dar. Dieses liegt vor, wenn jemand eine Sache mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB).

  • Sachbesitz: Ein Sachbesitzer hat eine Sache mit dem Willen inne, sie als die eigene zu behalten. Diese Definition entspricht der allgemeinen Vorstellung von Besitz.

 

  • Rechtsbesitz: Beim Rechtsbesitz liegt ein Besitz an Rechten vor. Hier tritt anstelle der Innehabung einer Sache die Ausübung eines Rechts. Es sind nur solche Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und mit einer körperlichen Sache im Zusammenhang stehen. Beispiele sind der Mieter, der Pächter oder der Servitutsberechtigte.

Während es sich beim Eigentum um das Vollrecht an einer Sache handelt (§ 354 ABGB), stellt der Besitz ein Faktum dar. Dieses liegt vor, wenn jemand eine Sache mit dem Willen innehat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB).

Sie haben die Möglichkeit, eine Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen, um die Wiederherstellung Ihres ruhigen Besitzstandes zu fordern. Vor diesem Schritt können Sie den Störer auch außergerichtlich auffordern, die Störung zu beenden und die entstandenen Kosten zu tragen. Durch dieses außergerichtliche Vorgehen ist es meist möglich, Ihre Rechte noch rascher und unkomplizierter als im Wege einer Besitzstörungsklage durchzusetzen.

Es ist wichtig, innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Besitzstörung und Identifizierung des Störers rechtliche Schritte einzuleiten. Verzögerungen können zum Erlöschen der Ansprüche führen.

Um die Identität des Fahrzeughalters zu ermitteln, kann eine Auskunft bei der zuständigen Verkehrsbehörde unter Angabe des Kennzeichens eingeholt werden. Bei Dienstfahrzeugen ist es notwendig, sich beim Unternehmen nach dem Fahrzeuglenker zu erkundigen. Wenn Auskünfte verweigert werden, besteht auch das Recht auf Klage gegen den Halter als „mittelbaren Störer“.

Durch das Besitzstörungsverfahren soll erreicht werden, dass

 

  • die Störung festgestellt,
  • der letzte ruhige Besitzstand wiederhergestellt und
  • weitere Störungen unterlassen werden.

 

Die Besitzstörungsklage ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen, wobei auch die Möglichkeit besteht, vorab durch ein anwaltliches Schreiben eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

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