Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich – Rechte, Pflichten und Gewährleistungsausschluss
Ob Gebrauchtwagen, Möbelstück, Smartphone oder sogar eine Immobilie – Privatverkäufe haben in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Plattformen wie willhaben, Facebook Marketplace oder Kleinanzeigen ermöglichen es, Gegenstände des täglichen Lebens rasch und unkompliziert zu verkaufen. Kommt es nach dem Kauf jedoch zu einem Mangel, stellt sich regelmäßig dieselbe Frage: Haftet auch ein privater Verkäufer für Mängel oder gilt beim Privatverkauf automatisch „gekauft wie gesehen“?
Tatsächlich bestehen rund um die Gewährleistung beim Privatverkauf zahlreiche Missverständnisse. Viele Verkäufer gehen davon aus, dass Privatpersonen niemals haften. Käufer wiederum sind häufig der Ansicht, sie könnten auch gegenüber einer Privatperson sämtliche Gewährleistungsrechte geltend machen. Beide Annahmen treffen in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Nach österreichischem Gewährleistungsrecht gelten auch beim Privatverkauf grundsätzlich die Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung. Anders als Unternehmer können Privatpersonen die Gewährleistung allerdings weitgehend ausschließen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist jedoch nur wirksam, wenn er rechtlich korrekt vereinbart wurde. Darüber hinaus bestehen auch bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss Grenzen: Verschweigt der Verkäufer bekannte Mängel bewusst oder täuscht er den Käufer über den Zustand der Sache, kann er sich auf den Ausschluss regelmäßig nicht berufen.
Der vorliegende Beitrag erläutert, wann Käufer Ansprüche geltend machen können, wie ein wirksamer Gewährleistungsausschluss aussieht und welche Besonderheiten insbesondere beim Verkauf von Fahrzeugen und Immobilien zu beachten sind.
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J. G.6 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Die Kanzlei hat mir geholfen, dass ich die Servicepauschale bei meinem Handytarif zurück bekommen habe. Ich hatte keinen Aufwand (das zuschicken der Rechnungen genügte) und wurde super betreut! Ich bedanke mich ganz herzlich!!! Freundliche Grüße J.L.Gepostet auf Google![]()
Thomas7 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Andrea Hofer9 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Paul Huemer9 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sie bleiben mit Erfolg am "Ball" bzw. Rechtsfall!!!Gepostet auf Google![]()
Markus Valtingojer9 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Susanne27 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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No Name38 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Resul Mutlu46 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Roland Ausim47 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr unkomplizierte Abwicklung meines Anliegens und es war erfolgreich. Danke an das Team STROLZGepostet auf Google![]()
Simon Grün53 days agoTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Das Wichtigste zur Gewährleistung beim Privatverkauf
- Auch beim Privatverkauf gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
- Im Gegensatz zu Unternehmern dürfen Privatpersonen die Gewährleistung grundsätzlich vertraglich ausschließen.
- Ein Gewährleistungsausschluss muss eindeutig vereinbart werden. Schweigen oder bloße Vermutungen reichen regelmäßig nicht aus.
- Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ schließen die Gewährleistung nicht automatisch für sämtliche Mängel aus.
- Bekannte Mängel sollten stets ausdrücklich im Kaufvertrag angeführt werden.
- Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel bewusst oder macht unrichtige Angaben über den Zustand der Sache, kann trotz Gewährleistungsausschluss eine Haftung wegen Irrtums oder Schadenersatzes bestehen.
Was bedeutet Gewährleistung überhaupt?
Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers dafür, dass die verkaufte Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt.
Entscheidend ist daher nicht, ob ein Defekt erst einige Tage oder Wochen nach dem Kauf auftritt. Maßgeblich ist vielmehr, ob seine Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden war. Entwickelt sich ein Mangel erst aufgrund späterer Abnützung, unsachgemäßer Verwendung oder eines gewöhnlichen Verschleißes, liegt kein Gewährleistungsfall vor.
Beispiel: Ein Privatverkäufer verkauft einen Esstisch über willhaben. Wenige Tage nach der Übergabe löst sich eine Tischplatte, weil eine bereits zuvor gebrochene Verschraubung lediglich provisorisch verklebt wurde. Der Mangel war bereits bei der Übergabe vorhanden. Grundsätzlich kommen daher Gewährleistungsansprüche in Betracht.
Anders verhält es sich etwa bei einem zehn Jahre alten Rasenmäher, dessen Motor erst Monate später aufgrund gewöhnlicher Abnützung einen Defekt erleidet. Hier verwirklicht sich regelmäßig lediglich das allgemeine Lebensrisiko einer gebrauchten Sache.
Die Gewährleistung ist dabei strikt von einer Garantie zu unterscheiden. Während die Gewährleistung unmittelbar aus dem Gesetz folgt und kein Verschulden des Verkäufers voraussetzt, handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige zusätzliche Zusage, häufig des Herstellers oder Verkäufers, für bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Funktionsdauer einzustehen.
Gilt beim Privatverkauf überhaupt eine Gewährleistung?
Ja. Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Privatpersonen niemals für Mängel haften würden. Tatsächlich sieht das österreichische Gewährleistungsrecht grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen privaten Verkäufern und Unternehmern vor.
Verkauft eine Privatperson einen Gegenstand, haftet sie daher zunächst ebenso dafür, dass dieser bei der Übergabe frei von erheblichen Mängeln ist.
Der wesentliche Unterschied besteht allerdings darin, dass Privatpersonen die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich ausschließen dürfen. Unternehmer dürfen dies gegenüber Verbrauchern hingegen regelmäßig nicht oder nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen.
Solange kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, gelten daher grundsätzlich dieselben Gewährleistungsregeln wie bei jedem anderen Kaufvertrag.
Der Käufer kann insbesondere Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – Vertragsauflösung verlangen.
Gerade deshalb empfiehlt es sich für Privatverkäufer, bereits vor Vertragsabschluss zu überlegen, ob die Gewährleistung ausgeschlossen werden soll und dies eindeutig schriftlich festzuhalten. Näheres dazu erfahren Sie im nächsten Punkt.
Kann die Gewährleistung beim Privatverkauf ausgeschlossen werden?
Ja. Gerade hierin liegt der größte Unterschied zum unternehmerischen Verkauf.
Während ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher an zwingende Verbraucherschutzbestimmungen gebunden ist, können Privatpersonen vereinbaren, dass für Mängel überhaupt keine gesetzliche Gewährleistung übernommen wird.
Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig und in der Praxis äußerst verbreitet – insbesondere beim Verkauf von Gebrauchtwagen, Motorrädern, Maschinen, Sportgeräten oder sonstigen gebrauchten Gegenständen.
Allerdings gilt auch hier: Nicht jeder beliebige Satz führt automatisch zu einem wirksamen Gewährleistungsausschluss.
Der Vertragsinhalt muss erkennen lassen, dass die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten, dass der Verkäufer für Mängel nicht haften soll.
Eine Formulierung wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ ist regelmäßig eindeutig. Demgegenüber können unpräzise Klauseln auslegungsbedürftig sein und im Streitfall Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben.
Hinzu kommt, dass sich ein Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss nicht auf diesen berufen kann, wenn er bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder den Käufer über den tatsächlichen Zustand der Sache getäuscht hat.
Wie muss ein Gewährleistungsausschluss formuliert werden?
Ein Gewährleistungsausschluss unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Formvorschriften. Er kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung. Gerade bei höherwertigen Gegenständen wie Fahrzeugen oder Immobilien sollte der Gewährleistungsausschluss ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
Entscheidend ist, dass für beide Vertragsparteien eindeutig erkennbar ist, dass die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden soll. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen können im Streitfall unterschiedlich ausgelegt werden und führen häufig zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Eine Formulierung wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.“ ist regelmäßig ausreichend eindeutig.
Nicht erforderlich ist hingegen die Verwendung bestimmter juristischer Fachbegriffe. Maßgeblich ist vielmehr, dass der objektive Erklärungswert erkennen lässt, dass die gesetzliche Mängelhaftung ausgeschlossen werden soll.
Justitias Tipp: Je wertvoller der Kaufgegenstand ist, desto ausführlicher sollte der Kaufvertrag gestaltet werden. Neben einem ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss empfiehlt es sich insbesondere, den tatsächlichen Zustand des Kaufgegenstandes sowie bereits bekannte Mängel möglichst genau zu dokumentieren. Dadurch lassen sich spätere Beweisschwierigkeiten oftmals vermeiden.
Reicht die Formulierung „gekauft wie gesehen“ aus?
Diese Formulierung zählt zu den häufigsten Missverständnissen im österreichischen Gewährleistungsrecht. Viele Privatverkäufer gehen davon aus, dass mit dem Satz „gekauft wie gesehen“ sämtliche Ansprüche des Käufers ausgeschlossen seien.
Tatsächlich ist die Rechtslage deutlich differenzierter. Diese Wendung wird regelmäßig lediglich dahin verstanden, dass der Käufer jene Mängel übernimmt, die bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbar waren. Versteckte oder erst später hervortretende Mängel werden dadurch hingegen häufig nicht erfasst.
Beispiel: Ein Käufer besichtigt einen gebrauchten Pkw. Äußerlich befindet sich das Fahrzeug in einem gepflegten Zustand. Nach wenigen Tagen stellt sich heraus, dass bereits bei Übergabe ein erheblicher Motorschaden vorhanden war, der durch Zusätze im Motoröl vorübergehend kaschiert wurde.
Allein die Formulierung „gekauft wie gesehen“ wird einen solchen versteckten Mangel regelmäßig nicht vom Gewährleistungsausschluss erfassen.
Wer tatsächlich sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließen möchte, sollte dies daher ausdrücklich und unmissverständlich vereinbaren.
Wann ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam?
Auch ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss bietet dem Verkäufer keinen uneingeschränkten Schutz.
Das österreichische Zivilrecht zieht dort klare Grenzen, wo der Verkäufer den Käufer bewusst täuscht oder ihm wesentliche Umstände verschweigt.
Insbesondere kann sich ein Verkäufer regelmäßig nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er
- einen ihm bekannten Mangel absichtlich verschweigt,
- unrichtige Angaben über den Zustand der Sache macht,
- bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zusichert, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegen,
- den Käufer vorsätzlich irreführt.
In solchen Fällen kommen neben der Gewährleistung insbesondere Ansprüche wegen Irrtums oder Schadenersatzes in Betracht.
Beispiel: Ein Privatverkäufer weiß, dass der Keller einer Liegenschaft regelmäßig unter Wasser steht. Um den Verkauf nicht zu gefährden, überstreicht er die Feuchtigkeitsschäden unmittelbar vor der Besichtigung und erklärt auf Nachfrage, es habe niemals Probleme mit Feuchtigkeit gegeben.
Selbst wenn der Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthält, wird sich der Verkäufer auf diesen regelmäßig nicht erfolgreich berufen können.
Muss der Verkäufer jeden Mangel offenlegen?
Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, jede noch so geringfügige Gebrauchsspur gesondert anzuführen. Bei gebrauchten Sachen muss der Käufer mit gewöhnlichen Abnützungserscheinungen rechnen. Anders verhält es sich jedoch bei erheblichen Mängeln oder solchen Umständen, die für die Kaufentscheidung typischerweise von Bedeutung sind. Wer einen solchen Mangel kennt, sollte ihn offenlegen und möglichst schriftlich dokumentieren.
Justitias Tipp: Je genauer bekannte Mängel im Kaufvertrag beschrieben werden, desto geringer ist regelmäßig das Risiko späterer Streitigkeiten. Gleichzeitig schafft eine transparente Offenlegung Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien.
Welche Rechte hat der Käufer trotz Privatverkaufs?
Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, stehen dem Käufer grundsätzlich dieselben gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu wie bei jedem anderen Kaufvertrag.
Zunächst hat der Verkäufer den mangelhaften Zustand grundsätzlich durch Verbesserung oder – sofern dies möglich und verhältnismäßig ist – durch Austausch zu beheben.
Erst wenn diese primären Gewährleistungsbehelfe unmöglich sind, verweigert werden oder innerhalb angemessener Frist scheitern, kommen die sogenannten sekundären Gewährleistungsbehelfe in Betracht.
Der Käufer kann dann insbesondere
- eine angemessene Preisminderung verlangen oder
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (Wandlung).
Welche Rechtsfolge im Einzelfall in Betracht kommt, hängt insbesondere von der Art und Schwere des Mangels sowie den Umständen des konkreten Kaufvertrages ab.
Ein sofortiger Vertragsrücktritt ist daher keineswegs in jedem Gewährleistungsfall möglich.
Besonderheiten beim Privatverkauf eines Autos
Kaum ein Bereich führt in der Praxis zu mehr Streitigkeiten als der Privatverkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge. Gerade bei älteren Fahrzeugen stellt sich häufig die Frage, ob ein technischer Defekt bereits bei der Übergabe vorhanden war oder erst später infolge gewöhnlichen Verschleißes entstanden ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Käufer eines zehn oder fünfzehn Jahre alten Fahrzeugs naturgemäß nicht denselben technischen Zustand erwarten darf wie bei einem Neuwagen. Maßgeblich sind stets Alter, Laufleistung, Kaufpreis und die getroffenen Vereinbarungen.
Ein Gewährleistungsausschluss ist beim Privatverkauf eines Fahrzeugs grundsätzlich zulässig und wird in der Praxis nahezu immer vereinbart.
Dennoch haftet auch ein privater Verkäufer weiterhin, wenn er beispielsweise
- einen erheblichen Unfallschaden verschweigt,
- den Kilometerstand manipuliert,
- bekannte Motorschäden bewusst verheimlicht oder
- wahrheitswidrig erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei oder technisch mängelfrei.
Gerade bei Fahrzeugkäufen empfiehlt sich daher eine möglichst umfassende Dokumentation des Fahrzeugzustandes, vorhandener Mängel und durchgeführter Reparaturen.
Justitias Tipp: Im Zusammenhang mit Gebrauchtfahrzeugen ist zwischen einem Privatverkauf und einem Verkauf durch einen Unternehmer zu unterscheiden.
Verkauft eine Privatperson ein Fahrzeug an eine andere Privatperson, kann die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich vollständig ausgeschlossen werden.
Anders verhält es sich beim Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher. In diesem Fall darf die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Bei gebrauchten beweglichen Sachen – insbesondere Gebrauchtwagen – kann die Gewährleistungsfrist jedoch vertraglich auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird; bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung überdies nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 10 Abs 4 VGG). Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist hingegen unzulässig.
Besonderheiten beim Privatverkauf einer Immobilie
Auch beim Verkauf einer Liegenschaft gelten grundsätzlich die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Anders als vielfach angenommen, haftet daher auch ein privater Verkäufer grundsätzlich dafür, dass die Immobilie im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.
Gerade beim Immobilienkauf werden Gewährleistungsansprüche häufig wegen erheblicher Mängel geltend gemacht. Typische Streitpunkte sind insbesondere Feuchtigkeitsschäden, undichte Dächer, Schädlingsbefall, mangelhafte Wärmedämmung, statische Probleme, Altlasten oder fehlende behördliche Bewilligungen.
In der Praxis enthalten Kaufverträge über Liegenschaften regelmäßig einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Ein solcher ist zwischen Privatpersonen grundsätzlich zulässig. Dennoch bedeutet dies keineswegs, dass der Verkäufer in jedem Fall von jeder Haftung befreit wäre.
Gerade beim Erwerb von Immobilien kommt sogenannten geheimen oder versteckten Mängeln erhebliche praktische Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2023 (1 Ob 79/23h) klargestellt, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ohne Weiteres sämtliche Mängel erfasst. Wird im Kaufvertrag zwar die Gewährleistung ausgeschlossen, zugleich aber festgehalten, dass der Käufer die Liegenschaft besichtigt hat und ihm deren Zustand bekannt ist, ist eine solche Vertragsbestimmung regelmäßig dahin auszulegen, dass lediglich jene Mängel vom Gewährleistungsausschluss umfasst sind, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Besichtigung verborgen geblieben wären, werden von einer derartigen Klausel grundsätzlich nicht erfasst. Ob im Einzelfall dennoch Gewährleistungsansprüche bestehen, hängt stets von der konkreten Vertragsgestaltung und den Umständen des jeweiligen Falles ab. Mehr zur oben genannten Entscheidung finden Sie hier.
Verschweigt der Verkäufer bewusst einen ihm bekannten erheblichen Mangel oder macht er unrichtige Angaben über den Zustand der Liegenschaft, können unabhängig vom Gewährleistungsausschluss Ansprüche wegen arglistiger Irreführung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz bestehen.
Gerade beim Verkauf einer Immobilie empfiehlt es sich daher, sämtliche bekannten Mängel offen zu legen und im Kaufvertrag ausdrücklich festzuhalten. Eine transparente Vertragsgestaltung schützt letztlich beide Vertragsparteien und reduziert das Risiko späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und rechtlichen Prüfung von Liegenschaftskaufverträgen sowie bei sämtlichen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien.
Gewährleistung beim Privatverkauf über willhaben und andere Online-Plattformen
Der Verkauf über Plattformen wie willhaben, Facebook Marketplace oder ähnliche Kleinanzeigenportale ändert an der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nichts.
Auch wenn der Kaufvertrag über das Internet zustande kommt, gelten dieselben zivilrechtlichen Bestimmungen wie bei einem persönlich abgeschlossenen Kaufvertrag.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein Gewährleistungsausschluss bereits dadurch zustande komme, dass in der Anzeige Formulierungen wie
- „Privatverkauf“
- „Keine Rücknahme“
- „Keine Garantie“
angeführt werden.
Diese Angaben ersetzen jedoch nicht zwingend einen wirksamen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.
Während der Hinweis „Keine Garantie“ lediglich klarstellt, dass keine freiwillige Garantie übernommen wird, sagt er über die gesetzliche Gewährleistung zunächst nichts aus.
Ebenso bedeutet der Umstand, dass eine Sache von einer Privatperson verkauft wird, nicht automatisch, dass keine Gewährleistung besteht.
Wer Rechtsklarheit schaffen möchte, sollte den Gewährleistungsausschluss daher ausdrücklich im Kaufvertrag oder zumindest in der schriftlichen Korrespondenz vereinbaren.
Beispiel: Eine Privatperson bietet über willhaben ein gebrauchtes Fahrrad an. In der Anzeige findet sich lediglich der Hinweis:
„Privatverkauf. Keine Garantie.“ Nach der Übergabe stellt sich heraus, dass der Fahrradrahmen bereits bei Vertragsabschluss einen erheblichen Materialriss aufwies.
Allein aus dem Hinweis „Keine Garantie“ lässt sich regelmäßig noch kein eindeutiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ableiten. Ob Gewährleistungsansprüche bestehen, hängt daher vom konkreten Vertragsinhalt und den Umständen des Einzelfalls ab.
Justitias Tipp: Wer als Privatperson einen Gegenstand verkauft, kann durch wenige Maßnahmen spätere Streitigkeiten oftmals vermeiden.
Bereits vor Vertragsabschluss sollte geprüft werden, ob sämtliche bekannten Mängel dokumentiert werden können. Je transparenter der tatsächliche Zustand beschrieben wird, desto geringer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Insbesondere bei höherwertigen Kaufgegenständen empfiehlt sich ein schriftlicher Kaufvertrag. Dieser sollte nicht nur einen klar formulierten Gewährleistungsausschluss enthalten, sondern auch den Zustand der Sache möglichst genau beschreiben.
Fotos unmittelbar vor der Übergabe, Rechnungen über durchgeführte Reparaturen oder vorhandene Gutachten können im Streitfall ebenfalls wertvolle Beweismittel darstellen.
Fazit
Die Gewährleistung beim Privatverkauf wird häufig unterschätzt. Zwar können Privatpersonen die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich ausschließen, ein solcher Ausschluss muss jedoch eindeutig vereinbart werden und schützt nicht in jeder Situation.
Insbesondere das bewusste Verschweigen erheblicher Mängel oder unrichtige Angaben über den Zustand des Kaufgegenstandes können dazu führen, dass der Verkäufer trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haftet.
Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind daher gut beraten, den tatsächlichen Zustand des Kaufgegenstandes sorgfältig zu dokumentieren und die vertraglichen Vereinbarungen möglichst klar zu formulieren. Eine transparente Vertragsgestaltung verhindert vielfach kostspielige Streitigkeiten und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Ob Gebrauchtwagen, Immobilie oder sonstiger Privatverkauf – Streitigkeiten über Mängel lassen sich häufig bereits durch eine sorgfältige rechtliche Beurteilung vermeiden oder außergerichtlich lösen. Gerne prüfen wir, ob ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss wirksam ist, welche Ansprüche im konkreten Einzelfall bestehen und unterstützen Sie erforderlichenfalls auch bei deren außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung.
FAQ zur Gewährleistung beim Privatverkauf
Gewährleistung beim Privatverkauf
Häufig gestellte Fragen...
Ja. Auch beim Privatverkauf gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Der private Verkäufer haftet daher grundsätzlich dafür, dass die verkaufte Sache im Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist. Im Unterschied zum Unternehmer kann eine Privatperson die gesetzliche Gewährleistung jedoch grundsätzlich vertraglich ausschließen.
Die Gewährleistung kann durch eine eindeutige vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte der Gewährleistungsausschluss stets schriftlich erfolgen und ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Unklare Formulierungen oder bloße Hinweise wie „Privatverkauf" oder „Keine Garantie" reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Wird die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese betragen bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen – insbesondere Immobilien – drei Jahre ab Übergabe. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können Ansprüche nur mehr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privatpersonen kann die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich vollständig ausgeschlossen werden. Der Ausschluss sollte ausdrücklich und möglichst schriftlich vereinbart werden. Unabhängig davon haftet der Verkäufer weiterhin, wenn er bekannte Mängel arglistig verschweigt oder den Käufer über den Zustand des Fahrzeugs täuscht.
Nicht unbedingt. Die Formulierung „gekauft wie gesehen" wird regelmäßig nur auf jene Mängel bezogen, die bei einer Besichtigung erkennbar waren. Versteckte Mängel werden dadurch häufig nicht erfasst. Wer die gesetzliche Gewährleistung umfassend ausschließen möchte, sollte dies ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbaren.
Nein. Garantie und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute. Mit dem Hinweis „Keine Garantie" wird lediglich klargestellt, dass keine freiwillige Garantie übernommen wird. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon grundsätzlich unberührt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Ja. Auch beim Verkauf über Plattformen wie willhaben kann die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich ja, sofern die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Selbst bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss können Ansprüche bestehen, wenn der Verkäufer einen erheblichen Mangel bewusst verschwiegen oder den Käufer über den tatsächlichen Zustand der Sache getäuscht hat. Bei Immobilien hat der Oberste Gerichtshof zudem klargestellt, dass ein Gewährleistungsausschluss in Verbindung mit einer Besichtigungsklausel geheime Mängel nicht ohne Weiteres erfasst.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht automatisch möglich. Besteht ein Gewährleistungsanspruch, hat der Verkäufer grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, den Mangel zu beheben oder – soweit möglich – eine mangelfreie Sache zu liefern. Erst wenn dies scheitert oder unzumutbar ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt eine Vertragsauflösung (Wandlung) in Betracht.
Ja. Erhebliche oder für die Kaufentscheidung wesentliche Mängel sollten jedenfalls offengelegt werden. Wer bekannte Mängel bewusst verschweigt oder unrichtige Angaben über den Zustand der Sache macht, kann trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haften (zB Vertragsanfechtung aufgrund eines Irrtums über die Mangelfreiheit).
Ja. Zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung beim Verkauf einer Immobilie grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung bedarf jedoch besonderer Sorgfalt. Zudem kann ein Gewährleistungsausschluss nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes versteckte oder geheime Mängel nicht ohne Weiteres erfassen.