OGH-Entscheidung: Rechtswidrig geparktes Auto abschleppen lassen? Selbsthilfe bei Besitzstörung kann teuer werden!

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Darf man ein rechtswidrig geparktes Auto abschleppen lassen?

Besitzstörungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen, sei es etwa durch unbefugtes Parken auf Ihrem Privatparkplatz oder durch das widerrechtliche Verstellen einer Zufahrt. Diese alltäglichen Probleme werfen oft die Frage auf, welche rechtlichen Möglichkeiten betroffene Personen haben, um solche Störungen zu beseitigen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, ein rechtswidrig geparktes Auto abschleppen zu lassen. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch entnommen werden, dass das Ergreifen von Selbsthilfe im Falle einer Besitzstörung, wie etwa beim Abschleppen eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs, zu finanziellen Nachteilen führen kann.

Ausgangssachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Abschleppdienst, welcher von der Mieterin eines Parkplatzes kontaktiert wurde. Für die Beklagte, welche ihr Fahrzeug widerrechtlich auf besagtem Parkplatz abgestellt hatte, war aufgrund einer angebrachten Hinweistafel klar ersichtlich, dass es sich um Privatgrund handelt und widerrechtlich geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Vor Herbeirufen der Klägerin brachte ein Bekannter der Mieterin am Fahrzeug der Beklagten einen Zettel an, durch welchen darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Weiters wurde die Beklagte aufgefordert, sich unter der am Zettel notierten Telefonnummer zu melden. Da sich die Beklagte jedoch nicht mit der Mieterin in Verbindung setzte, kontaktiere diese die Polizei. Die Beamten lehnten ein exekutives Einschreiten mit der Begründung ab, dass es sich um ein zivilrechtliches Problem handle.

Die daraufhin kontaktierte Klägerin empfahl der Mieterin, in der Umgebung des unrechtmäßig abgestellten Fahrzeugs nachzufragen, ob jemand den Lenker kennt.

Der Bekannte der Mieterin fragte beim Hausmeister und anderen Personen nach, doch niemand konnte den Fahrzeugführer benennen. Daraufhin beauftragte die Mieterin die Klägerin mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Die Mieterin des Parkplatzes trat ihre Ansprüche gegen den Fahrzeugführer mittels einer Zessionsvereinbarung zahlungshalber an die Klägerin ab.

Infolgedessen forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der abgetretenen Schadenersatzansprüche der Mieterin. Die Beklagte wandte jedoch ein, dass die Mieterin des Parkplatzes nicht zur Entfernung des Fahrzeugs vom Privatparkplatz berechtigt gewesen sei.

Das Erstgericht bestätigte diese Ansicht und wies die Klage mit der Begründung ab, dass Selbsthilfe zum Schutz des Besitzstandes nur in Ausnahmefällen erlaubt sei. Das Berufungsgericht kam bei der rechtlichen Beurteilung zum gleichen Ergebnis.

Rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof

In seiner Entscheidung führte der OGH aus, dass es zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Besitzstörungen zunächst erforderlich sei, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lediglich dann, wenn behördliche Hilfe zu spät käme, sei Selbsthilfe rechtmäßig.

Im Rahmen der Selbsthilfeausübung muss weiters auf das gelindeste zielführende Mittel der Rechtsdurchsetzung zurückgegriffen werden. Von einer berechtigen Selbsthilfe im Sinne der §§ 19, 344 ABGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn vor der Entfernung des KFZ keine zumutbaren Erkundigungen nach der Identität des Fahrzeuglenkers eingeholt wurden.

Beim zugrunde liegenden Sachverhalt kam der OGH daher zum Ergebnis, dass die seitens des Bekannten der Mieterin getätigten Handlungen keine ausreichenden zumutbaren Erkundigungen darstellen. Nach Ansicht des OGH wäre eine Halteranfrage eine zumutbare Erkundigung gewesen, weshalb er das Urteil des Berufungsgerichts bestätigte.

Conclusio - widerrechtlich geparktes Auto abschleppen lassen

Diese Entscheidung stellt erneut fest, dass das Abschleppen eines Fahrzeuges, das unrechtmäßig auf einem Parkplatz abgestellt wurde, in den meisten Fällen keine zulässige Form der Selbsthilfe darstellt. Es empfiehlt sich daher nicht, ein widerrechtlich geparktes Auto abschleppen zu lassen. Als Betroffener sollten Sie Ihre Ansprüche stattdessen im Zuge eines Besitzstörungsverfahrens durchsetzen.

Für solche Fälle bieten wir Ihnen eine sehr unkomplizierte und schnelle Lösung, um gegen Besitzstörungen vorzugehen. Schicken Sie uns einfach ein Foto vom Fahrzeug samt KFZ-Kennzeichen und der Beschilderung des Parkverbots. Sie erhalten spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kontaktaufnahme eine Rückmeldung von uns. Wir übernehmen Ihre rechtliche Vertretung und die Abmahnung des Besitzstörers. Darüber hinaus machen wir potenzielle Schäden, wie zum Beispiel Taxikosten oder andere Unannehmlichkeiten, die Ihnen entstanden sind, geltend.

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