Erbrecht des Ehegatten in Österreich: Welche Rechte hat der überlebende Ehepartner?
Der Tod eines nahestehenden Menschen ist nicht nur emotional belastend, sondern wirft oft auch zahlreiche rechtliche Fragen auf. Gerade beim Erbrecht des Ehegatten herrscht in der Praxis häufig Unsicherheit: Welche Ansprüche hat der überlebende Ehepartner? Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil? Was gilt bei Kindern, einem Testament oder einer Scheidung? Und welche Rechte bestehen hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung
Das österreichische Erbrecht sieht für Ehegatten und eingetragene Partner eine besonders starke Stellung vor. Dennoch kommt es gerade im Verlassenschaftsverfahren immer wieder zu Missverständnissen, Konflikten oder unerwarteten Ergebnissen.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen verständlich und praxisnah die wichtigsten Regeln zum Erbrecht des Ehegatten nach österreichischem Erbrecht und zeigen, worauf Sie unbedingt achten sollten.
Sollten Sie zusätzlich zu den Erläuterungen in diesem Beitrag weitere Fragen haben oder eine rechtliche Vertretung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten in Österreich
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 744 ABGB ff geregelt. Es kommt immer dann zur Anwendung, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist oder ein Testament die gesetzliche Erbfolge nicht vollständig ersetzt. Auch wenn eingesetzte Erben wegfallen oder eine letztwillige Verfügung unwirksam ist, greift die gesetzliche Erbfolge.
Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht ist allerdings, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht war. Geschiedene Ehepartner haben grundsätzlich keine gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche mehr.
Die Rechtsstellung von Ehegatten wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 erheblich gestärkt. Seit dem Jahr 2017 sind eingetragene Partner Ehegatten vollständig gleichgestellt. Zudem wurden Geschwister und Großeltern des Verstorbenen in vielen Fällen aus der gesetzlichen Erbfolge neben dem Ehegatten verdrängt. Dadurch erhält der überlebende Ehepartner heute häufig einen größeren Anteil am Nachlass als früher.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten in Österreich
Wie hoch ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten?
Das Erbrecht des Ehegatten bzw wie viel der Ehegatte tatsächlich erbt, hängt davon ab, welche weiteren Angehörigen vorhanden sind.
Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder, erhält der überlebende Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft. Die restlichen zwei Drittel stehen den Kindern beziehungsweise deren Nachkommen zu.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis zum Erbrecht des Ehegatten: Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. In diesem Fall erhält die Ehefrau ein Drittel des Nachlasses, während die beiden Kinder die übrigen zwei Drittel zu gleichen Teilen erben.
Justitias Tipp: Die dargestellte gesetzliche Regelung kann im Todesfall eines Ehegatten für den überlebenden Partner mitunter zu unerwünschten praktischen und finanziellen Konsequenzen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vermögen überwiegend in einer gemeinsam errichteten oder bewohnten Liegenschaft gebunden ist und lediglich geringe liquide Mittel vorhanden sind. Da grundsätzlich das gesamte Vermögen des Verstorbenen in die Verlassenschaft fällt, kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass die vorhandenen Geldmittel nicht ausreichen, um die Erbansprüche der Kinder abzugelten. In weiterer Folge kann es erforderlich werden, die Kinder als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen. Zur Vermeidung bzw Abmilderung derartiger Situationen, kann im Rahmen eines Testaments vorgesehen werden, dass die Kinder zunächst auf ihren Pflichtteil, somit auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, gesetzt werden. Dadurch würde die eingangs erläuterte Konsequenz sozusagen zeitlich hinausgeschoben und erst dann eintreten, sobald der überlebende Ehegatte ebenfalls verstirbt. Hier könnte selbstverständlich wiederum eine letztwillige Verfügung getroffen werden.
Ist eines der Kinder bereits verstorben, treten dessen Kinder – also die Enkel des Verstorbenen – an seine Stelle. Der Anteil fällt somit nicht dem Ehepartner zu, sondern den Nachkommen des verstorbenen Kindes.
Beispiel: Die Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten sowie einen Sohn. Der Sohn ist bereits verstorben. An seine Stelle treten seine beiden Kinder, die jeweils ein Drittel erben.
Gibt es hingegen keine Kinder oder Enkelkinder, aber noch Eltern des Verstorbenen, erhält der Ehegatte grundsätzlich zwei Drittel der Verlassenschaft. Die Eltern teilen sich das verbleibende Drittel.
Beispiel: Der Verstorbene war kinderlos und hinterlässt eine Ehegattin. Die Mutter des Verstorbenen erhält ein Sechstel der Verlassenschaft. Die Ehegattin erhält zwei Drittel plus ein Sechstel, somit fünf Sechstel. Grund: Sofern nur ein Elternteil lebt, kommt es nicht zur Anwachsung beim verbleibenden Elternteil, sondern vergrößert sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten.
Besonders wichtig ist dabei eine Änderung seit 2017: Ist ein Elternteil bereits verstorben, wächst dessen Anteil nicht dem anderen Elternteil an, sondern dem Ehegatten. Dadurch erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehepartners zusätzlich.
Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erhält der Ehegatte grundsätzlich die gesamte Verlassenschaft. Gerade in solchen Fällen zeigt sich die starke Stellung des Ehegatten im österreichischen Erbrecht besonders deutlich.
Justitias Tipp: Wenn Sie mehr über die gesetzliche Erbfolge, das Erbrecht des Ehegatten, die gesetzlichen Erbquoten von Kindern und sonstigen Angehörigen sowie über typische erbrechtliche Problemstellungen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beitrag.
Resultiert aus dem Erbrecht des Ehegatten auch ein Pflichtteilsanspruch?
Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Ehepartner durch ein Testament vollständig enterbt werden kann. Das ist allerdings nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen möglich.
Dem Ehegatten steht grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte jenes Erbteils, der ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise seine Ehefrau und zwei Kinder und setzt er im Testament ausschließlich die Kinder als Erben ein, erhält die Ehefrau dennoch einen Pflichtteil. Da ihr gesetzlicher Erbteil ein Drittel betragen würde, steht ihr zumindest ein Pflichtteil in Höhe von einem Sechstel der Verlassenschaft zu.
Gerade in Patchworkfamilien oder bei angespannten familiären Verhältnissen führt der Pflichtteil häufig zu Konflikten. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich daher eine sorgfältige erbrechtliche Gestaltung.
Justitias Tipp: Wurde ein Pflichtteilsanspruch nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, bestehen für Pflichtteilsberechtigte verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir unterstützen Sie sowohl bei der außergerichtlichen als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.
Das Vorausvermächtnis schützt den Ehegatten zusätzlich
Neben dem eigentlichen Erbrecht des Ehegatten sieht das österreichische Recht zusätzlich ein sogenanntes Vorausvermächtnis vor. Dieses dient vor allem dem Schutz der bisherigen Lebenssituation des überlebenden Ehepartners.
Der Ehegatte darf dadurch grundsätzlich weiterhin in der bisherigen Ehewohnung wohnen und jene beweglichen Gegenstände des Haushalts nutzen, die für die Fortführung des bisherigen Lebensstandards erforderlich sind. Dazu zählen etwa Möbel, Haushaltsgeräte oder sonstige Einrichtung.
Besonders relevant ist dieses Recht häufig dann, wenn Kinder oder andere Angehörige ebenfalls Erben werden. Das Vorausvermächtnis soll verhindern, dass der überlebende Ehepartner unmittelbar nach dem Todesfall seine Wohnsituation verliert oder sich mit anderen Erben über den Hausrat streiten muss.
In der Praxis zeigt sich allerdings immer wieder, dass gerade Immobilien erhebliches Konfliktpotenzial bergen. Häufig bestehen unterschiedliche Vorstellungen darüber, ob eine Wohnung verkauft, vermietet oder weiterhin vom Ehepartner genutzt werden soll.
Gerade hier empfiehlt es sich, frühzeitig vorzusorgen, und familiären Streitigkeiten vorzubeugen.
Besonderheiten bei Eigentumswohnungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht des Ehegatten
Besondere Regelungen gelten bei gemeinsamem Wohnungseigentum. Besteht zwischen den Ehepartnern eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft, geht der Anteil des Verstorbenen grundsätzlich automatisch auf den überlebenden Partner über.
Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung an die Verlassenschaft erforderlich sein. Ob und in welcher Höhe eine solche Ausgleichszahlung zu leisten ist, hängt unter anderem davon ab, ob weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind und ob ein dringendes Wohnbedürfnis des überlebenden Ehepartners besteht.
Gerade bei Immobilien empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung. Fehler oder fehlende Vorsorge führen hier oft zu langwierigen Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren.
Justitias Tipp: Auf unserer Infoseite zum Erbrecht in Österreich finden Sie einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen – von der gesetzlichen Erbfolge über Testament und Pflichtteil bis hin zur Verlassenschaftsabwicklung.
Das Team der Kanzlei Mag. Strolz steht Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung und unterstützt Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragestellungen.
Was gilt bei Scheidung im Zusammenhang mit dem Erbrecht des Ehegatten?
Mit der Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten grundsätzlich vollständig. Auch das Vorausvermächtnis entfällt. Der geschiedene Ehepartner hat daher normalerweise keine gesetzlichen Ansprüche mehr gegenüber der Verlassenschaft.
Besondere Vorsicht ist allerdings bei älteren Testamenten geboten. Viele Menschen vergessen nach einer Scheidung, ihre letztwilligen Verfügungen anzupassen. Zwar werden frühere Verfügungen zugunsten des Ex-Partners häufig aufgehoben, dennoch sollte nach einer Trennung stets geprüft werden, ob bestehende Testamente noch dem tatsächlichen Willen entsprechen.
Gerade nach einer Scheidung oder bei neuen Partnerschaften empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung der bestehenden erbrechtlichen Regelungen.
Justitias Tipp: Gerade nach einer Scheidung oder bei neuen Partnerschaften empfiehlt sich daher eine rechtliche Überprüfung bestehender letztwilliger Verfügungen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung kann nicht nur sichergestellt werden, dass das Testament dem aktuellen Willen entspricht, sondern auch ausdrücklich angeordnet werden, dass frühere Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen aufgehoben werden. Durch die Registrierung des neuen Testaments im Testamentsregister ist zudem gewährleistet, dass der im Verlassenschaftsverfahren bestellte Gerichtskommissär auf die aktuelle letztwillige Verfügung zugreifen kann. Dadurch lassen sich spätere Unklarheiten, Streitigkeiten und rechtliche Unsicherheiten häufig vermeiden.
Häufige Konflikte im Verlassenschaftsverfahren
Das Erbrecht des Ehegatten führt in der Praxis immer wieder zu Konflikten. Besonders schwierig werden Verlassenschaftsverfahren häufig dann, wenn Immobilien, Unternehmen oder Patchworkfamilien betroffen sind. Auch unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Nachlasses sorgen regelmäßig für Streit.
Oft stehen sich die Interessen des überlebenden Ehepartners und jener der Kinder gegenüber. Während der Ehepartner beispielsweise weiterhin im gemeinsamen Haus wohnen möchte, wünschen andere Erben einen Verkauf der Immobilie. Solche Situationen sind emotional belastend und rechtlich häufig komplex.
Hinzu kommt, dass viele Testamente unklar formuliert, veraltet oder gar nicht auffindbar sind. Gerade ungenaue Formulierungen führen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben, welches zusätzlich zum Pflichtteil besteht.
Erbrecht des Ehegatten: Warum eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Das Erbrecht des Ehegatten wirkt auf den ersten Blick oft überschaubar. Tatsächlich hängen die konkreten Ansprüche jedoch stark von der jeweiligen Familiensituation, dem vorhandenen Vermögen und bestehenden letztwilligen Verfügungen ab.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden und spätere Konflikte innerhalb der Familie zu verhindern.
Ebenso sinnvoll ist eine regelmäßige Überprüfung bestehender Testamente, insbesondere nach Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder größeren Vermögensveränderungen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die letztwilligen Verfügungen tatsächlich dem aktuellen Willen entsprechen.
Fragen zum Erbrecht des Ehegatten in Österreich oder dem Erbrecht im Allgemeinen? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage!
Erbrecht des Ehegatten
Häufig gestellte Fragen...
Das hängt davon ab, welche weiteren Angehörigen vorhanden sind. Neben Kindern beträgt das Erbrecht des Ehegatten grundsätzlich ein Drittel der Verlassenschaft, neben den Eltern des Verstorbenen meist zwei Drittel. Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte regelmäßig die gesamte Verlassenschaft.
Grundsätzlich ja. Auch wenn ein Testament besteht, steht dem Ehegatten meist ein Pflichtteilsanspruch zu, sofern keine wirksame Enterbung vorliegt.
Ja. Das sogenannte Vorausvermächtnis schützt den Ehepartner zusätzlich und ermöglicht häufig die weitere Nutzung der bisherigen Ehewohnung.
Nein. Mit der Scheidung enden die gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche grundsätzlich.
Ein Testament kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und individuelle Wünsche klar zu regeln. Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder Patchworkfamilien empfiehlt sich eine sorgfältige erbrechtliche Gestaltung.
Die Höhe des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten hängt davon ab, welche Angehörigen neben dem Ehepartner vorhanden sind. Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder, erhält der überlebende Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft. Die übrigen zwei Drittel stehen den Nachkommen zu. Gibt es keine Kinder, aber noch Eltern des Verstorbenen, beträgt der Erbteil des Ehegatten grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses. Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Verlassenschaft.
Für Ehefrauen und Ehemänner gelten dieselben erbrechtlichen Regelungen. Hinterlässt der Verstorbene Kinder, erhält die Ehefrau grundsätzlich ein Drittel der Verlassenschaft. Sind keine Kinder vorhanden, erhöht sich ihr Erbteil regelmäßig auf zwei Drittel oder sogar auf die gesamte Verlassenschaft. Zusätzlich steht dem überlebenden Ehepartner häufig ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu, das insbesondere die weitere Nutzung der Ehewohnung und wichtiger Haushaltsgegenstände absichert.
Das Erbrecht des Ehegatten sieht vor, dass der überlebende Ehepartner neben den Kindern des Verstorbenen gesetzlich erbberechtigt ist. Hinterlässt eine verstorbene Person einen Ehepartner und Kinder, erhält der Ehegatte grundsätzlich ein Drittel der Verlassenschaft, während die verbleibenden zwei Drittel zu gleichen Teilen auf die Kinder aufgeteilt werden. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und übernehmen dessen Erbteil. Diese gesetzliche Aufteilung kann durch ein Testament abgeändert werden. Zu beachten ist jedoch, dass sowohl Ehegatten als auch Kinder grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind. Eingefügter Text.txt