Testament in Österreich rechtssicher gestalten und den letzten Willen klar regeln
Wer nach Informationen zu einer letztwilligen Verfügung – oder besser bekannt als Testament – sucht, möchte meist vor allem eines: sicherstellen, dass der eigene letzte Wille später tatsächlich umgesetzt wird. Genau hier liegt der Kern des Themas. Ein Testament ist im österreichischen Erbrecht die einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, mit der eine oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt werden. Liegt kein gültiges Testament vor oder regelt es den Nachlass nur teilweise, greift die gesetzliche Erbfolge – und die entspricht oft nicht dem, was Betroffene tatsächlich wollen.
Gerade deshalb ist ein Testament kein bloßes Formular, sondern ein zentrales Instrument der Nachlassplanung. Es kann Vermögen ordnen, Streit vorbeugen, Lebensgefährten absichern, einzelne Vermögenswerte gezielt zuweisen und klare Zuständigkeiten schaffen. Gleichzeitig ist das Thema formal streng: Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann selbst ein klar gemeinter letzter Wille unwirksam sein.
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Warum ein Testament in Österreich oft unverzichtbar ist
Ohne wirksames Testament verteilt sich der Nachlass nach den gesetzlichen Regeln (gesetzliche Erbfolge). Hinterlässt eine verstorbene Person einen Ehepartner oder eingetragenen Partner und Kinder, erhält der Partner grundsätzlich ein Drittel, die Kinder zusammen zwei Drittel. Gibt es keine Nachkommen, aber noch Eltern, erhält der Partner zwei Drittel. Wenn der Nachlass gar nicht oder nur teilweise geregelt ist, treten diese gesetzlichen Regeln ein.
Besonders deutlich wird der praktische Nutzen eines Testaments bei nicht verheirateten Paaren. Lebensgefährten haben grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Sie können zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorausvermächtnis oder – wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind – ein außerordentliches Erbrecht haben; eine verlässliche Absicherung erreicht man in der Regel aber erst durch ein Testament.
Beispiel: Anton lebt seit 15 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, ist aber nicht verheiratet. Er hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Ohne Testament würden seine Kinder gesetzlich erben; die Lebensgefährtin wäre nicht automatisch Erbin. Wer in so einer Konstellation den Partner absichern will, braucht daher in aller Regel ein ausdrücklich gestaltetes Testament.
Tipp: Auf unserer Infoseite zum Erbrecht in Österreich finden Sie einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen – von der gesetzlichen Erbfolge über Testament und Pflichtteil bis hin zur Verlassenschaftsabwicklung.
Das Team der Kanzlei Mag. Strolz steht Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung und unterstützt Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragestellungen.
Ein rechtssicheres Testament ist besonders wichtig bei Patchwork-Familien, Immobilien, Unternehmensanteilen, größeren Schenkungen zu Lebzeiten oder Auslandsbezug. In solchen Fällen reichen Standardsätze oft nicht aus, weil Pflichtteilsrechte, Formvorschriften und spätere Auslegungsfragen ineinandergreifen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung hilft, Fehlformulierungen und spätere Konflikte zu vermeiden.
Was ein gültiges Testament ausmacht
Ein Testament ist nur wirksam, wenn die testierende Person testierfähig ist. Nach § 566 ABGB ist testierfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten; Personen zwischen 14 und 18 Jahren dürfen nur in öffentlicher Form – also vor Gericht oder Notar – testieren. Personen unter 14 Jahren können kein Testament errichten.
Beim eigenhändigen Testament ist die Form besonders strikt. Der gesamte Text muss eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Ein bloßer Computerausdruck mit Unterschrift ist gerade kein eigenhändiges Testament. Empfohlen wird außerdem, ein Datum beizusetzen, weil das später im Verlassenschaftsverfahren wichtig sein kann, etwa wenn mehrere Testamente existieren. Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht erforderlich. Ein Handzeichen oder eine Stampiglie reichen nicht; Ergänzungen müssen erneut unterschrieben werden.
Beispiel: Brigitte schreibt vollständig mit der Hand: „Zu meiner Alleinerbin setze ich meine Tochter Clara ein.“ Darunter setzt sie ihre Unterschrift am Ende des Textes.
Das kann – bei vorliegender Testierfähigkeit – ein wirksames eigenhändiges Testament sein. Schreibt hingegen ein Enkel den Text am Computer und Brigitte unterschreibt nur unten, handelt es sich nicht mehr um ein eigenhändiges Testament, sondern um ein fremdhändiges Testament mit zusätzlichen Formerfordernissen.
Juristisch wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem echten Testament und anderen letztwilligen Verfügungen. Ein Testament setzt Erben ein; wer nur einen bestimmten Gegenstand – etwa Schmuck, ein Fahrzeug oder eine Münzsammlung – zugewendet bekommt, ist regelmäßig Vermächtnisnehmer und nicht automatisch Erbe. Diese Unterscheidung entscheidet später darüber, wer Gesamtrechtsnachfolger wird und wer bloß einen bestimmten Anspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben hat. Näheres zum Thema Vermächtnis oder Legat erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Welche Formen des Testaments es in Österreich gibt
Das österreichische Erbrecht kennt mehrere Formen des Testaments:
- das eigenhändige Testament,
- das fremdhändige Testament,
- das mündliche Nottestament,
- das öffentliche Testament.
Welche Form sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab – etwa davon, ob die testierende Person selbst schreiben kann, ob besondere Schutzbedürfnisse bestehen oder ob der Text professionell ausgearbeitet werden soll.
Beim fremdhändigen Testament bringt besonders viel Fehlerpotenzial mit sich. Der Text darf zwar mit dem Computer, der Schreibmaschine oder durch eine andere Person erstellt werden. Dann muss die testierende Person aber in Gegenwart von drei Zeugen eigenhändig unterschreiben und eigenhändig dazuschreiben, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen auf der Urkunde mit einem Zusatz unterschreiben, der ihre Zeugenstellung erkennen lässt. Bestimmte Personen sind als Zeugen ausgeschlossen, etwa Begünstigte, nahe Angehörige Begünstigter, Minderjährige oder Personen, die die Sprache des Testaments nicht verstehen. Auch ein von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtetes Testament ist regelmäßig ein fremdhändiges Testament.
Tipp: Gerade beim fremdhändigen Testament zeigt sich in der Praxis, wie rasch formale Fehler Probleme bereiten können. Wir unterstützen Sie daher gerne bei der rechtssicheren Errichtung Ihres Testamens. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir eine klare, juristisch sichere Regelung, die Ihre persönlichen Wünsche berücksichtigt und spätere Streitigkeiten vermeidet. So stellen wir sicher, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.
Das mündliche Nottestament ist nur für Ausnahmesituationen gedacht, nämlich bei unmittelbarer Todesgefahr oder drohendem Verlust der Testierfähigkeit. Es bedarf zweier Zeugen und ist nur drei Monate ab Wegfall der Notlage wirksam. Es ist daher eine Notlösung, kein Ersatz für eine saubere langfristige Nachlassplanung.
Beispiel: Nach einem schweren Autounfall muss Hans notoperiert werden und erklärt seinen letzten Willen gegenüber zwei Rettungsleuten.
Das öffentliche Testament wird vor Gericht oder vor einem Notar errichtet. Es spielt insbesondere für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren eine Rolle und für Personen, bei denen das Gericht einen Vorbehalt der Testierfähigkeit angeordnet hat. In dieser Form muss der Richter oder der Notar die Testierfähigkeit und den Testierwillen prüfen und das Ergebnis protokollieren.
Beispiel: Ein 16-Jähriger kann nicht einfach ein privates handschriftliches Testament errichten. Zulässig ist für ihn nur die öffentliche Form. Ein 75-jähriger Unternehmer kann dagegen grundsätzlich zwischen eigenhändiger, fremdhändiger oder öffentlicher Form wählen – wobei bei komplexem Vermögen die öffentliche oder anwaltlich begleitete Lösung meist deutlich sicherer ist.
Testamentsanfechtung: Wann ein letzter Wille bekämpft werden kann
Auch ein formal korrekt errichtetes Testament ist nicht in jedem Fall unangreifbar. Eine Testamentsanfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die verstorbene Person einem wesentlichen Irrtum unterlegen ist. Anfechtungsberechtigt sind vor allem gesetzliche Erben sowie jene Personen, die aufgrund eines früheren Testaments als Erben in Betracht kämen.
Ein solcher Irrtum muss entscheidend gewesen sein: Das bedeutet, dass feststehen muss, dass die verstorbene Person bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. In diesem Fall gibt das Testament nicht den „wahren Willen“ wieder und kann für ungültig erklärt werden. Liegt hingegen nur ein unwesentlicher Irrtum vor, kommt unter Umständen lediglich eine Berichtigung in Betracht.
Typische Fälle betreffen Fehlvorstellungen über Personen oder Sachverhalte. Wird etwa eine Person zur Erbin eingesetzt, weil sie vermeintlich eine Lebensrettung vorgenommen hat, obwohl tatsächlich jemand anderer geholfen hat, kann dies einen wesentlichen Irrtum begründen. Anders ist die Situation, wenn lediglich der Beweggrund unrichtig ist: Eine Verfügung bleibt grundsätzlich gültig, es sei denn, der gesamte Testierwille beruhte ausschließlich auf dieser falschen Annahme.
Tipp: Wir unterstützen Sie sowohl bei der Anfechtung eines Testaments als auch bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung. Ziel ist es, bereits bei der Errichtung klare, belastbare Regelungen zu schaffen, die auch einer späteren Anfechtung standhalten und Ihren tatsächlichen Willen zuverlässig sichern. Fragen Sie jetzt unverbindlich an.
Pflichtteil, Vermächtnis und Enterbung
Ein Testament gibt große Gestaltungsfreiheit – aber nicht grenzenlos. Das Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände, sondern eine Geldforderung gegen die Erben. Er beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und wird aus dem reinen Verlassenschaftswert berechnet, also nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten. Unter Umständen sind auch Schenkungen zu Lebzeiten in die Berechnung einzubeziehen.
Das ist in der Praxis entscheidend. Wer etwa glaubt, mit dem Satz „Mein Sohn bekommt nichts“ sei das Thema erledigt, irrt häufig. Ohne wirksame Enterbung bleibt dem Sohn unter Umständen dennoch sein Pflichtteil. Ebenso wichtig: Erben übernehmen nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch die vererblichen Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Die Verlassenschaft umfasst daher Rechte und Schulden.
Beispiel: „Meine Tochter soll meine Alleinerbin sein; mein Freund soll meinen Roller erhalten.“ In dieser Form ist die Tochter Erbin, der Freund Vermächtnisnehmer. Die Tochter tritt in die Rechtsstellung hinsichtlich des Nachlasses ein; der Freund hat grundsätzlich nur Anspruch auf den konkret vermachten Gegenstand. Bestehen Bankschulden oder offene Forderungen, treffen diese grundsätzlich die Erbin, nicht den Vermächtnisnehmer.
Eine Enterbung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Hierunter fallen bspw vorsätzliche Straftaten gegen den Verstorbenen oder nahestehende Personen, die Vereitelung des wahren letzten Willens, schweres seelisches Leid oder gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten. Entscheidend ist außerdem: Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden. Im Streitfall muss derjenige, der sich auf die Enterbung beruft, den Enterbungsgrund beweisen.
Daneben gibt es die Pflichtteilsminderung auf die Hälfte. Sie kommt in Betracht, wenn über lange Zeit kein familiäres Verhältnis bestanden hat, wie es üblicherweise zwischen solchen Verwandten besteht. Auch diese Minderung muss testamentarisch angeordnet werden. Gerade hier zeigt sich, wie wichtig juristisch saubere Formulierungen sind: Ein emotional formulierter Satz ersetzt keine rechtlich tragfähige Anordnung.
Typische Fehler bei der Erstellung eines Testaments
Viele unwirksame Testamente scheitern nicht am fehlenden Willen, sondern an der Form. Häufige Fehler sind ein am Computer erstellter Text, der nur unterschrieben wird, fehlende Zeugenzusätze beim fremdhändigen Testament, zu wenige Zeugen, ungeeignete Zeugen, nicht erneut unterschriebene Ergänzungen oder ein fehlendes Datum bei später konkurrierenden Verfügungen.
Die Rechtsprechung des Oberster Gerichtshofs ist in diesem Bereich streng. Der OGH betont, dass Formvorschriften Warn- und Beweisfunktion haben und dass eine letztwillige Anordnung selbst dann ungültig sein kann, wenn der Wille des Erblassers klar feststeht, die Form aber nicht eingehalten wurde (RS0012514). So ist ein fremdhändiges Testament formungültig, wenn Zeugen auf einem zusätzlichen losen Blatt unterschreiben oder wenn es an der nötigen Urkundeneinheit fehlt. Sogar eine bloße Heftklammer kann nach der Rechtsprechung unzureichend sein (2 Ob 51/20v).
Beispiel: Dietmar tippt sein Testament am Laptop, unterschreibt es vor zwei Freunden und lässt diese mitzeichnen. Er meint, damit sei alles erledigt. Tatsächlich verlangt das Gesetz beim fremdhändigen Testament drei gleichzeitig anwesende Zeugen, die auf der Urkunde selbst mit Zeugenhinweis unterschreiben. Das Schriftstück wäre daher sehr wahrscheinlich unwirksam.
Fehlerhaft können auch inhaltliche Klauseln sein. Bedingungen und Auflagen sind grundsätzlich zulässig, aber es gibt Grenzen. Gültig kann etwa die Anordnung sein, dass jemand ein Wertpapierdepot erst nach Studienabschluss erhält oder dass der Erbe die Grabpflege übernimmt. Unwirksam sind hingegen sittenwidrige oder gesetzeswidrige Bedingungen, etwa ein Heiratsverbot oder die Pflicht, nur eine bestimmte Person zu heiraten. Solche Klauseln gelten als nicht beigesetzt; das Testament bleibt im Übrigen aber im Regelfall bestehen.
Wer über längere Zeiträume planen möchte, kann mit Ersatz- oder Nacherbschaft arbeiten. Eine Ersatzerbeinsetzung fängt den Fall ab, dass die zunächst eingesetzte Person nicht erben kann oder will. Eine Nacherbschaft ordnet an, dass zunächst eine Person und nach ihr eine weitere Person erbt. Solche Konstruktionen sind sinnvoll, aber formulierungsempfindlich und werfen häufig wirtschaftliche Folgefragen auf.
Änderung, Hinterlegung und was nach dem Tod passiert
Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Möglich ist ein ausdrücklicher Widerruf in Testamentsform, ein stillschweigender Widerruf durch Errichtung eines neuen Testaments oder die Vernichtung der Urkunde. Der offizielle Praxishinweis ist eindeutig: Am sichersten ist der Widerruf in Testamentsform und der letzte Wille sollte möglichst in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sein. Mehrere Originale oder vergessene Gleichschriften sind ein häufiger Auslöser späterer Streitigkeiten.
Ebenso wichtig ist die sichere Verwahrung. Ein eigenhändiges Testament kann zwar zuhause aufbewahrt werden, empfehlenswert ist aber die Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt samt Registrierung. Im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer und im Testamentsregister des Österreichischen Rechtsanwaltskammertag wird nicht der Inhalt registriert, sondern die Tatsache der Errichtung und Hinterlegung. Das dient dazu, dass die letztwillige Verfügung im Todesfall verlässlich aufgefunden wird. Der Gerichtskommissär fragt diese Register im Verlassenschaftsverfahren ab und verständigt den Verwahrer.
Nach dem Todesfall übermittelt das zuständige Bezirksgericht die Sterbemitteilung an einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser erhebt Vermögen, Angehörige und vorhandene letztwillige Verfügungen. Wenn Vermögen vorhanden ist, werden die gesetzlichen oder testamentarischen Erben zum weiteren Verfahren eingeladen. Mit der unbedingten Erbantrittserklärung nimmt man nicht nur Aktiva, sondern auch vererbliche Schulden an.
Wenig bekannt ist, dass Testamente zugunsten eines früheren Ehegatten, früheren eingetragenen Partners oder früheren Lebensgefährten im Fall der Trennung grundsätzlich automatisch aufgehoben werden. Wer trotz Scheidung oder Auflösung am alten Begünstigungswillen festhalten möchte, muss das ausdrücklich vorsehen.
Gerade hier zeigt sich der Mehrwert einer frühzeitigen Beratung. Wer ein Testament in Österreich erstellen, ändern oder prüfen lassen möchte, gewinnt durch eine anwaltliche Begleitung vor allem Klarheit: Welche Form passt? Wie werden Pflichtteilsrisiken abgefedert? Wie lassen sich Immobilien, Unternehmen, Lebensgefährten oder Kinder aus verschiedenen Beziehungen sinnvoll berücksichtigen?
Testament in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Nein. Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich ohne Notar oder Rechtsanwalt wirksam errichtet werden, wenn der gesamte Text handschriftlich verfasst und am Ende unterzeichnet wird. In der Praxis ist juristische Beratung dennoch oft sinnvoll, weil Formfehler oder unklare Formulierungen die Wirksamkeit gefährden können.
Nein, jedenfalls nicht als eigenhändiges Testament. Ein solcher Text ist ein fremdhändiges Testament und nur dann wirksam, wenn die zusätzlichen gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Unterschrift vor drei Zeugen samt eigenhändigem Zusatz und wirksamem Zeugenzusatz auf der Urkunde.
Ein Rechtsanwalt sorgt dafür, dass Ihr Testament sowohl inhaltlich klar als auch formell gültig ist. Er berät Sie zu Themen wie Erbeinsetzung, Pflichtteil, Vermächtnissen oder besonderen Gestaltungen (zB Vor- und Nacherbschaft). Zudem hilft er, typische Fehler zu vermeiden, die später zur Ungültigkeit oder Anfechtung führen könnten. Durch eine rechtssichere Formulierung wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird.
Wenn kein Testament Österreich vorliegt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass Ihr Vermögen nach den gesetzlichen Regeln auf Ihre nächsten Angehörigen aufgeteilt wird. In der Regel erben Ehepartner und Kinder, wobei der Ehepartner neben den Kindern ein Drittel erhält. Ohne Testament haben Sie keinen Einfluss darauf, wer konkret welche Vermögenswerte erhält.
Ist ein Testament aufgrund von Formfehlern oder inhaltlichen Mängeln ungültig, wird es rechtlich nicht berücksichtigt. In diesem Fall kommt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Alternativ kann ein älteres, gültiges Testament wieder maßgeblich werden. Gerade deshalb ist es wichtig, bei der Erstellung auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu achten.
Ja. Gerade bei Lebensgefährten ist ein Testament oft besonders wichtig, weil Lebensgefährten grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht haben. Allerdings bleiben Pflichtteilsrechte von Kindern oder Ehepartnern zu beachten, sofern solche vorhanden sind.
Nicht ohne Weiteres. Kinder gehören zu den Pflichtteilsberechtigten. Eine vollständige Enterbung setzt gesetzliche Enterbungsgründe voraus und muss im Testament ausgesprochen und begründet werden. Ohne tragfähigen Enterbungsgrund bleibt regelmäßig zumindest der Pflichtteil.
Der Erbe tritt grundsätzlich in die gesamte Rechtsstellung hinsichtlich des Nachlasses ein, also in Vermögen und vererbliche Schulden. Ein Vermächtnis betrifft demgegenüber nur bestimmte Gegenstände oder Rechte. Wer also nur „den Schmuck“ oder „das Motorrad“ bekommen soll, ist meist Vermächtnisnehmer und nicht Erbe.
Am sichersten ist regelmäßig die Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt mit Registrierung in einem zugänglichen Testamentsregister. So wird verhindert, dass das Testament verloren geht, übersehen oder absichtlich zurückgehalten wird. Registriert wird nicht der Inhalt, sondern die Tatsache der Errichtung und Hinterlegung.
Ja. Ein Testament ist grundsätzlich jederzeit widerruflich und abänderbar. Das kann durch ein neues Testament, einen ausdrücklichen Widerruf in Testamentsform oder durch Vernichtung der Urkunde erfolgen. Wer registriert hat, sollte auch den Widerruf entsprechend dokumentieren lassen.