Erbrecht von Geschwistern in Österreich – Wann haben Brüder und Schwestern einen Erbanspruch?
Im Zusammenhang mit Verlassenschaften stellt sich häufig die Frage, ob Geschwister am Nachlass beteiligt werden oder sogar Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Die Antwort hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, ob eine letztwillige Verfügung vorhanden ist und welche Angehörigen der Verstorbene hinterlässt.
Während Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Erben sein können, steht ihnen nach österreichischem Recht grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu.
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Haben Geschwister einen Pflichtteilsanspruch?
Nein. Geschwister zählen nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen nach § 757 ABGB.
Nach geltendem österreichischem Recht sind ausschließlich die Nachkommen des Erblassers sowie dessen Ehegatte oder eingetragener Partner pflichtteilsberechtigt. Geschwister können daher selbst dann keinen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Seit Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 besteht auch kein Pflichtteilsrecht der Eltern mehr. Damit wurde der Kreis der Pflichtteilsberechtigten deutlich eingeschränkt.
Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge – ein wesentlicher Unterschied
In der Praxis werden Pflichtteilsrecht und gesetzliche Erbfolge häufig miteinander verwechselt.
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer die Verlassenschaft erhält, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist.
Der Pflichtteil hingegen stellt einen gesetzlichen Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger dar, der selbst dann bestehen kann, wenn diese Personen im Testament nicht berücksichtigt wurden.
Auch wenn Geschwister unter Umständen gesetzliche Erben sein können, folgt daraus daher noch kein Pflichtteilsanspruch.
Wann erben Geschwister nach der gesetzlichen Erbfolge?
Das österreichische Erbrecht folgt dem Parentelensystem (§§ 730 ff ABGB).
Geschwister gehören gemeinsam mit den Eltern des Erblassers zur zweiten Parentel. Sie kommen daher grundsätzlich erst dann zum Zug, wenn keine Erben der ersten Parentel vorhanden sind.
Zur ersten Parentel zählen insbesondere:
- Kinder
- Enkelkinder
- Urenkel
Sind Nachkommen vorhanden, werden Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Zur zweiten Parentel gehören nach § 735 ABGB:
- die Eltern des Erblassers
- deren Nachkommen, insbesondere Geschwister, Neffen und Nichten
Leben beide Elternteile noch, erben grundsätzlich diese je zur Hälfte.
Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Der auf den verstorbenen Elternteil entfallende Erbteil wird daher auf die Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen aufgeteilt.
Beispiel: Geschwister als gesetzliche Erben
Die Verstorbene hinterlässt weder Ehegatten noch Kinder oder Enkelkinder. Die Mutter lebt noch, der Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus bestehen drei Geschwister.
Die Mutter erhält die Hälfte der Verlassenschaft. Die andere Hälfte, die auf den vorverstorbenen Vater entfallen wäre, wird unter den drei Geschwistern aufgeteilt. Jedes Geschwisterteil erwirbt daher ein Sechstel der Verlassenschaft.
Welche Auswirkungen hat ein Ehegatte?
Seit der Erbrechtsreform hat sich die Rechtslage zugunsten des überlebenden Ehegatten wesentlich geändert. Hinterlässt der Erblasser neben einem Ehegatten keine Nachkommen, sondern kommen lediglich Angehörige der zweiten Parentel (Eltern und deren Nachkommen) als gesetzliche Erben in Betracht, gilt nach § 744 ABGB Folgendes:
- Leben beide Elternteile des Erblassers noch, erben diese neben dem Ehegatten jeweils ein Sechstel der Verlassenschaft. Der Ehegatte erhält die verbleibenden zwei Drittel.
- Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, wächst dessen Erbteil dem Ehegatten an. Der noch lebende Elternteil erhält ein Sechstel, der Ehegatte fünf Sechstel der Verlassenschaft.
- Sind beide Elternteile vorverstorben, fällt die gesamte Verlassenschaft dem überlebenden Ehegatten zu.
Die Geschwister des Erblassers sind neben einem überlebenden Ehegatten nicht gesetzliche Erben. Anders als nach der früheren Rechtslage treten sie nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt:
- seine Ehefrau,
- seine Mutter,
- zwei Geschwister.
Kinder oder Enkelkinder sind nicht vorhanden.
Die Mutter erhält ein Sechstel der Verlassenschaft. Die verbleibenden fünf Sechstel entfallen auf die Ehefrau. Die Geschwister haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Gerade diese Konstellation sorgt in der Praxis häufig für Überraschungen, da nach früherer Rechtslage teilweise andere Ergebnisse erzielt wurden.
Erbrecht von Halbgeschwistern
Auch Halbgeschwister können gesetzliche Erben sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Halbgeschwister nur hinsichtlich jenes Elternteils erbberechtigt sind, von dem die gemeinsame Abstammung ausgeht.
Besteht die Verwandtschaft beispielsweise lediglich über den Vater, kommt ein Erbrecht nur hinsichtlich der väterlichen Linie in Betracht.
Die konkrete Berechnung der Erbquoten kann in solchen Fällen erheblich komplexer sein und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Können Geschwister durch Testament ausgeschlossen werden?
Ja. Da Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind, genügt es grundsätzlich, andere Personen testamentarisch als Erben einzusetzen.
Wer besonders klare Verhältnisse schaffen möchte, kann zusätzlich ein sogenanntes negatives Testament errichten. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass bestimmte Personen – etwa Geschwister – nicht Erben werden sollen.
Dadurch können spätere Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren oftmals vermieden werden.
Erbverzicht unter Geschwistern
Geschwister können ebenso wie andere gesetzliche Erben auf ihr künftiges Erbrecht verzichten (§ 551 ABGB).
Ein solcher Erbverzicht bedarf einer entsprechenden Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes und kommt insbesondere bei vorweggenommenen Vermögensübertragungen innerhalb der Familie vor. Ein solcher Erbverzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Nachkommen des Verzichtenden.
Die Bedeutung des Verlassenschaftsverfahrens
Ob Geschwister tatsächlich erbberechtigt sind, wird letztlich im Verlassenschaftsverfahren geprüft.
Der Gerichtskommissär ermittelt dabei insbesondere:
- ob letztwillige Verfügungen vorhanden sind,
- welche gesetzlichen Erben in Betracht kommen,
- welche Erbquoten bestehen,
- ob Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Die endgültige Feststellung der Erben erfolgt durch den Einantwortungsbeschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts.
Fazit zum Erbrecht von Geschwistern
Geschwister verfügen nach österreichischem Recht über keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Erben sein, insbesondere wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind.
Ob Geschwister tatsächlich zur Verlassenschaft berufen sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere vom Vorhandensein eines Ehegatten, von der familiären Situation sowie von allfälligen letztwilligen Verfügungen. Gerade bei komplexeren Familienverhältnissen empfiehlt sich daher eine sorgfältige erbrechtliche Prüfung, um die konkrete Erbquote und die eigene Rechtsstellung zuverlässig beurteilen zu können.
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Erbrecht von Geschwistern in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Nein. Geschwister zählen nach österreichischem Recht nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Pflichtteilsansprüche stehen grundsätzlich nur den Nachkommen des Erblassers sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner zu.
Geschwister können gesetzliche Erben sein, wenn keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind. Sie gehören zur zweiten Parentel und kommen daher grundsätzlich erst dann zum Zug, wenn keine Kinder, Enkelkinder oder Urenkel vorhanden sind.
Nein. Kinder und andere Nachkommen gehören zur ersten Parentel und schließen Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Ist neben dem Ehegatten lediglich ein Elternteil vorhanden, wächst der Anteil des vorverstorbenen Elternteils dem Ehegatten an. Die Geschwister haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Ja, wenn sie im Testament ausdrücklich als Erben eingesetzt werden. Werden hingegen andere Personen als Erben bestimmt und die Geschwister nicht berücksichtigt, haben sie grundsätzlich keine Ansprüche auf die Verlassenschaft.
Ein negatives Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der bestimmte Personen ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dadurch können spätere Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren häufig vermieden werden.
Halbgeschwister können gesetzliche Erben sein. Sie sind jedoch nur hinsichtlich jenes Elternteils erbberechtigt, von dem die gemeinsame Abstammung ausgeht. Die konkrete Erbquote hängt von den jeweiligen Familienverhältnissen ab.
Ja. Sind weder Nachkommen noch Ehegatte oder Eltern vorhanden, werden die Geschwister als Erben der zweiten Parentel berufen und teilen sich die Verlassenschaft grundsätzlich zu gleichen Teilen.
In diesem Fall treten dessen Nachkommen, also insbesondere Neffen oder Nichten des Erblassers, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle.
Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie können insbesondere dann erbberechtigt sein, wenn ihr Elternteil – also ein Geschwister des Erblassers – bereits vorverstorben ist und sie an dessen Stelle treten.
Ja. Wie andere berufene Erben können sich auch Geschwister der Erbschaft entschlagen. Die Erbsentschlagung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht beziehungsweise der Gerichtskommissärin oder dem Gerichtskommissär. Schlägt ein Geschwisterteil die Erbschaft aus, richtet sich die weitere Erbfolge danach, ob eine letztwillige Verfügung besteht und welche Personen nach dieser oder nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sind.
Sind keine Nachkommen, kein Ehegatte und keine Eltern vorhanden, werden die Geschwister des Erblassers gesetzliche Erben. Sind mehrere Geschwister vorhanden, wird die Verlassenschaft grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt.