Kanzlei Mag. Strolz

Schadenersatzrecht im Zusammenhang mit Unwetterschäden

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Unwetterschäden an in Verwahrung gegebenen Fahrzeugen – Haftung des Verwahrers oder höhere Gewalt?

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Unwetterereignisse, wie bspw Stürme, Muren, Starkregen oder Hagel, führen oft zu beträchtlichen Schäden an Gebäuden, Infrastruktur oder Fahrzeugen. Geschädigte werden häufig darauf verwiesen, dass sie den Schaden selbst zu tragen hätten, da es sich um Schäden aufgrund höherer Gewalt handle, für die nicht zu haften sei. Je nach den konkreten Umständen ist dies rechtlich jedoch unzutreffend und wird zu Unrecht eine Haftung verneint.

Wird zum Beispiel ein Auto, das an eine Reparaturwerkstätte übergeben wurde, am dortigen Firmengelände witterungsbedingt beschädigt, so haftet der Unternehmer regelmäßig für die sorgfaltswidrige Verwahrung des Fahrzeuges.

Reparaturverträge sind als Werkverträge mit der Nebenpflicht zur sorgfältigen Verwahrung des für die Zeit bis zur Rückgabe abgestellten und in Obsorge übernommenen Fahrzeugs zu qualifizieren. Der Verwahrer hat die ihm anvertraute Sache mit größter Sorgfalt aufzubewahren und ist hierbei auch dazu verpflichtet, Handlungen zu setzen, die erforderlich sind, um eine Beschädigung der verwahrten Sache zu verhindern. Der Verwahrer haftet für jeden Schaden an der verwahrten Sache, der durch eine (wenn auch nur fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen gebotenen Obsorge verursacht wurde, wobei für einen Unternehmer, der ein Kfz zur Reparatur übernimmt, auch hinsichtlich der Verwahrung der erhöhte Sorgfaltsmaßstab gem. §§ 1297, 1299 ABGB gilt. Lediglich bei einem nicht vom Verwahrer zu vertretenden „zufälligen“ Schadenseintritt, der im Übrigen vom Verwahrer unter Beweis zu stellen ist, entfällt eine Haftung.

Unwetterschäden

Ein solcher „zufälliger“ Schadenseintritt wird in Zusammenhang mit witterungsbedingten Schäden an Fahrzeugen, die ungeschützt auf Außenflächen abgestellt werden, gemäß ständiger Rechtsprechung jedoch gerade nicht angenommen. Der OGH hat wiederholt die Haftung von Reparaturwerkstätten für Schäden an zur Reparatur übernommenen Fahrzeugen bejaht, die deshalb eingetreten sind, weil der Unternehmer es unterlassen hat, Vorkehrungen zum Schutz des Fahrzeuges vor witterungsbedingten Schäden zu treffen. Dass auf einem nicht überdachten Freigelände abgestellte Fahrzeuge, insbesondere in der warmen Jahreszeit, dem Risiko ausgesetzt sind, durch witterungsbedingter Schäden wie Hagelschlag beschädigt zu werden, sei laut OGH eine „allgemein bekannte Tatsache“. Der Inhaber einer Kfz-Werkstätte haftet für die Unterlassung von (zumutbaren) schadensverhütenden Maßnahmen, wobei die Überstellung des Fahrzeuges in eine geschützte Halle, das Auflegen von Schutzplanen usw. vom OGH jedenfalls als zumutbare Maßnahmen qualifiziert werden.

Kommt es also bei in Verwahrung gegebenen Fahrzeugen o.ä. zu Unwetterschäden und hat der Unternehmer als Verwahrer des Fahrzeuges seine Sorgfaltspflichten im obigen Sinne verletzt, so kann der Unternehmer im Regelfall für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht haben.

Sollten Sie im Zuge von Unwettern Schäden jedweder Art erlitten haben, können Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden, und wir überprüfen gerne die Haftungsbedingungen in Ihrem konkreten Schadensfall.

Noch Fragen zur Haftung bei Unwetterschäden?

Sollten Sie im Zuge von Unwettern Schäden jedweder Art erlitten haben, können Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden, und wir überprüfen gerne die Haftungsbedingungen in Ihrem konkreten Schadensfall.

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