Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person und bestimmt, an wen Vermögen und Verbindlichkeiten (der Nachlass bzw. die Verlassenschaft) fallen. Es umfasst sämtliche Aktiva und Passiva des Verstorbenen; mit dem Erbfall gehen gemäß dem Grundsatz der Universalsukzession alle vererbbaren Rechte und Pflichten auf die Erben über. Kommt nur eine einzige Person als Erbe in Frage, wird diese Alleinerbe, andernfalls bilden mehrere Miterben eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und aufteilt. Im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren wird schließlich geklärt, wer zu den gesetzlichen Erben gehört und wie hoch ihre Anteile ausfallen.
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Wir beraten Sie in allen Bereichen des österreichischen Erbrechts.
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Das österreichische Erbrecht findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Es bestimmt, wie nach dem Tod eines Menschen sein Vermögen (Aktiva) und seine Schulden (Passiva) auf andere übergehen.
Der gesamte Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Kommt es zu mehreren Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet, bis dieser aufgeteilt ist.
Die Abwicklung geschieht im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren:
Dabei wird festgestellt, wer Erbe ist und welcher Anteil jedem zusteht.
Eine Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden; im letzteren Fall haftet man nicht für mögliche Nachlassverbindlichkeiten.
Die gewillkürte Erbfolge im Erbrecht in Österreich ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen durch eine letztwillige Verfügung selbst zu regeln. Zu unterscheiden ist das schriftliche Testament, das eigenhändig geschrieben und unterschrieben (eigenhändiges Testament) oder in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschieben (fremdhändiges Testament) werden muss. Seltener wird ein Erbvertrag geschlossen: Dabei vereinbaren der Erblasser und eine andere Person verbindlich, wer die Erben sein sollen. In beiden Fällen muss die Form genau eingehalten werden, damit die Verfügung wirksam ist.
Tipp: Ein formwirksames Testament schützt Ihre Angehörigen vor Streitigkeiten. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.
Durch ein Testament kann der Erblasser präzise festlegen, wie viele Erben er bestimmt und wie die Anteile verteilt sind. Er kann auch bestimmte Vermögensgegenstände anderen Personen als einem Erben zukommen lassen (sogenanntes Vermächtnis oder Legat) oder Schenkungen auf den Todesfall zu Lebzeiten vereinbaren.
Beispiel: Eine alleinstehende Person setzt in ihrem Testament eine Nichte als Alleinerbin ein und vermacht einem Freund ein Sparbuch. Die Nichte wird Erbin, der Freund erhält ein Vermächtnis.
Jede letztwillige Verfügung ist aber jederzeit widerruflich und kann durch eine neuere ersetzt werden.
Die sogenannte Testierfreiheit ist jedoch nicht absolut. Bestimmte nahe Angehörige können nicht vollständig übergangen werden. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht sichert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass zu. Ehepartner und Kinder (bzw. Enkelkinder) haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht, es sei denn, sie haben formwirksam auf den Pflichtteil verzichtet. Ohne diese Absicherung wäre es etwa möglich, Familienangehörige im Testament vollständig zu übergehen.
Sind Ehegatte, Kinder oder Enkel im Testament nicht (vollständig) bedacht, können sie dennoch ihren Pflichtteil geltend machen. Berechtigt sind stets der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Ihnen steht – unabhängig von der Testamentsgestaltung – mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Eltern und Geschwister des Verstorbenen haben hingegen keinen Anspruch auf Pflichtteil nach dem Erbrecht in Österreich.
Beispiel: Ein Vater setzt in seinem Testament nur eines von zwei Kindern als Erben ein. Das übergangene Kind kann dennoch seinen Pflichtteil in Geld verlangen.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten; er bezieht sich auf den reinen Nachlass (Vermögen abzüglich Schulden). Schenkungen des Verstorbenen können (je nach Zeitpunkt und Empfänger) auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Tipp: Unsicher, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht oder korrekt berechnet wurde? Wir prüfen Ihre Ansprüche sorgfältig.
Ist kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden (oder wurden Erbeinsetzungen unwirksam), greift die gesetzliche Erbfolge. Sie tritt auch dann ein, wenn in der letztwilligen Verfügung nur über einen Teil des Vermögens verfügt wurde. Die Verteilung erfolgt nach einem stufenweisen System:
Zuerst erben Ehegatte und Kinder (1. Linie) – ist kein Kind mehr am Leben, treten Enkel an dessen Stelle. Sind keine Erben in der 1. Linie vorhanden, folgen Eltern und deren Nachkommen (2. Linie, also Geschwister des Verstorbenen bzw. deren Kinder).
Gibt es auch hier keinen Erben, werden Großeltern und deren Nachkommen (3. Linie, Onkel, Tanten, Cousins) berücksichtigt. Fehlen alle genannten Verwandten, erben zuletzt die Urgroßeltern (4. Linie). Innerhalb jeder Linie teilen sich alle Berechtigten den Nachlass zu gleichen Teilen.
Existieren weiterhin keine Erben, fällt der Nachlass an den Staat.
Die gesetzliche Erbquote richtet sich nach dem konkreten Familienverband.
Beispiel: Hinterlässt ein Ehepaar ein Kind, erbt der überlebende Ehegatte 1/3. Das Kind erhält somit 2/3. Hätte das Ehepaar zwei Kinder, teilt sich das Erbe zu gleichen Teilen – sohin je 1/3 – auf. Leben keine Abkömmlinge, fällt dem Ehegatten zwei Drittel und den Eltern des Verstorbenen je ein Drittel der Erbschaft zu.
In allen Fällen wird jedoch das dem Ehegatten zustehende Vorausvermächtnis nicht vom Erbteil abgezogen: Er darf in der bisherigen gemeinsamen Wohnung weiterwohnen und erhält die Haushaltsgegenstände (Möbel, Geräte usw.) ohne Abzug von seinem Erbteil.
Gesetzlich sind Ehegatten und eingetragene Partner im österreichischen Erbrecht den Kindern gleichgestellt und erhalten ein festgelegtes Erbteil. Unverheiratete Lebensgefährtinnen und -gefährten haben dagegen kein automatisches Erbrecht. Sie sind im Erbrecht in Österreich nur dann berücksichtigt, wenn kein sonstiger Erbe vorhanden ist (d.h. sie erben ggfs. Anteilig und nur in letzter Linie). Lebt der verstorbene Partner in einer gemeinsamen Mietwohnung, kann die überlebende Partnerin unter Umständen das Mietverhältnis fortführen. Besitzen beide gemeinsam eine Wohnung, erhält der Lebensgefährte dessen Anteil. Oft sichern Partner ihre Hinterbliebenen ergänzend über eine Lebensversicherung oder Vermächtnisse ab.
Beispiel: Ein unverheiratetes Paar lebt 20 Jahre gemeinsam in einer Wohnung, die dem Verstorbenen gehört. Ohne Testament haben die Kinder Anspruch auf den gesamten Nachlass.
Nach einem Todesfall wird das Verlassenschaftsverfahren im österreichischen Erbrecht grundsätzlich automatisch eingeleitet. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dieses bestellt einen Notar als Gerichtskommissär, der das Verfahren abwickelt. Zu Beginn findet meist die sogenannte Todesfallaufnahme statt. Dabei werden unter anderem mögliche Erben, vorhandene Testamente sowie Vermögen und Schulden erhoben.
Im weiteren Verlauf wird geprüft, ob und in welchem Umfang ein Nachlass vorhanden ist. Die in Betracht kommenden Erben müssen dann erklären, ob sie die Erbschaft antreten wollen. Gerade hier ist Vorsicht geboten: Wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern unter Umständen auch Verbindlichkeiten. Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene ein Bankguthaben, aber auch offene Kredite, sollte vor einer Erbantrittserklärung genau geprüft werden, wie die wirtschaftliche Lage tatsächlich aussieht.
Am Ende des Verfahrens steht der Einantwortungsbeschluss. Mit diesem Beschluss wird verbindlich festgelegt, wer Erbe ist und zu welcher Quote. Erst danach können etwa Liegenschaften im Grundbuch berichtigt oder Konten endgültig auf die Erben übertragen werden. Wie ein Verlassenschaftsverfahren im Einzelfall abläuft, hängt im Erbrecht aber immer von der Vermögenslage, der Zahl der Beteiligten und möglichen Streitigkeiten unter den Erben ab.
Durch frühzeitige erbrechtliche Vorsorge lassen sich rechtliche Unklarheiten und innerfamiliäre Auseinandersetzungen vermeiden. Unsere Kanzlei bietet Unterstützung bei der Formulierung letztwilliger Verfügungen, der Klärung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche sowie bei der rechtlichen Begleitung im Verlassenschaftsverfahren.
Wir stehen Ihnen für eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme gerne zur Verfügung.