Pflegevermächtnis in Österreich: Wann pflegende Angehörige Anspruch auf Geld aus der Verlassenschaft haben
Wer Angehörige über Monate oder Jahre hinweg pflegt, leistet oft weit mehr als bloße Unterstützung im Alltag. Viele Familienmitglieder übernehmen Einkäufe, Arztbesuche, Körperpflege oder verbringen täglich Zeit mit der Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen – häufig ohne Bezahlung und neben Beruf oder eigener Familie.
Mit dem sogenannten Pflegevermächtnis hat der österreichische Gesetzgeber dafür eine wichtige Regelung geschaffen: Unter bestimmten Voraussetzungen können pflegende Angehörige nach dem Tod des Gepflegten einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft geltend machen.
Gerade in der Praxis führt das Pflegevermächtnis jedoch häufig zu Unsicherheiten und Streitigkeiten innerhalb der Familie. Wer hat Anspruch? Welche Pflegeleistungen zählen? Wie hoch ist das Pflegevermächtnis? Und wann muss der Anspruch geltend gemacht werden?
In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Punkte zum Pflegevermächtnis nach österreichischem Recht – verständlich erklärt und mit praktischen Beispielen aus der anwaltlichen Praxis.
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Was ist das Pflegevermächtnis?
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzlicher Anspruch, der in den §§ 677 und 678 ABGB geregelt ist. Anders als ein gewöhnliches Vermächtnis beruht es nicht auf einer letztwilligen Verfügung (zB Testament oder Vermächtnis) des Verstorbenen, sondern entsteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes.
Der Gesetzgeber wollte damit jene Personen schützen und finanziell berücksichtigen, die einen nahen Angehörigen über längere Zeit gepflegt haben. Besonders wichtig ist dabei, dass das Pflegevermächtnis auch dann bestehen kann, wenn der Verstorbene dazu keinerlei Regelung im Testament getroffen hat.
In der Praxis betrifft das häufig Kinder, Ehegatten oder Lebensgefährten, die über Monate oder Jahre hinweg tägliche Unterstützung geleistet haben. Oft geht es dabei nicht nur um klassische Pflege im medizinischen Sinn, sondern um zahlreiche Hilfestellungen im Alltag.
Justitias Tipp: Im Erbfall kommt dem überlebenden Ehegatten eine besonders bedeutsame rechtliche Stellung zu. Dies zeigt sich sowohl im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als auch durch besondere erbrechtliche Begünstigungen, etwa das Vorausvermächtnis. Welche Rechte Ehegatten nach dem Tod ihres Partners zustehen und worauf dabei besonders zu achten ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Wer kann ein Pflegevermächtnis verlangen?
Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben nur bestimmte nahestehende Personen. Dazu zählen insbesondere gesetzliche Erben wie Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister. Auch Lebensgefährten, Schwiegerkinder oder Kinder eines Lebensgefährten können unter Umständen anspruchsberechtigt sein.
Nicht jede Unterstützung führt jedoch automatisch zu einem Anspruch. Entscheidend ist vielmehr, dass tatsächlich Pflegeleistungen im gesetzlich geforderten Ausmaß erbracht wurden.
Ein typischer Fall aus der Praxis ist etwa jener einer Tochter, die ihre pflegebedürftige Mutter über längere Zeit regelmäßig versorgt, Einkäufe erledigt, Arzttermine organisiert und bei der Körperpflege hilft. Erfolgt diese Betreuung unentgeltlich und über einen längeren Zeitraum hinweg, kann ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis bestehen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit ein Pflegevermächtnis zusteht, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Zunächst muss der Verstorbene tatsächlich pflegebedürftig gewesen sein. Besonders häufig wird dies durch den Bezug von Pflegegeld nachgewiesen. Pflegebedürftigkeit kann allerdings auch auf andere Weise festgestellt werden, etwa durch ärztliche Unterlagen oder Zeugenaussagen. Die gesetzliche Definition des Begriffes „Pflege“ ist hier sehr weit gefasst und umfasst jede Tätigkeit, welche dazu führt, dass der pflegebedürftigen Person ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird.
Darüber hinaus müssen die Pflegeleistungen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod erbracht worden sein. Die Betreuung muss zumindest sechs Monate gedauert haben und darf nicht bloß geringfügig gewesen sein. Nach den Materialien zum Gesetz geht man grundsätzlich davon aus, dass durchschnittlich mehr als 20 Stunden Pflege pro Monat erforderlich sind.
Wichtig ist außerdem, dass die Pflegeleistungen unentgeltlich erfolgt sind. Wurde bereits eine angemessene Bezahlung vereinbart oder hat der Pflegende erhebliche Gegenleistungen erhalten, kann der Anspruch ganz oder teilweise wegfallen.
Welche Tätigkeiten gelten als Pflege?
Der Begriff der Pflege wird im österreichischen Recht bewusst weit verstanden. Es geht nicht nur um medizinische oder körperbezogene Betreuung. Vielmehr können sämtliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer pflegebedürftigen Person helfen, ihren Alltag zu bewältigen und ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.
Dazu zählen beispielsweise Unterstützung beim An- und Auskleiden, Hilfe bei der Körperpflege, Einkäufe, Kochen oder die Organisation von Arztterminen. Aber auch psychische Unterstützung kann eine Rolle spielen. Regelmäßige Besuche, gemeinsames Spazierengehen oder Aktivitäten, welche aktiv zum psychischen Wohlbefinden des Pflegebedürftigen beitragen, können unter Umständen ebenfalls als Pflegeleistungen anerkannt werden, wenn sie wegen der konkreten Pflegebedürftigkeit erforderlich waren.
Justitias Tipp: Aufzeichnung der Pflegezeiten!
Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Tätigkeiten ist von großer Bedeutung. Halten Sie daher möglichst genau fest, welche Arbeiten Sie an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang verrichtet haben, etwa in einem Kalender oder Tagebuch. Solche Aufzeichnungen erleichtern nicht nur die spätere Rekonstruktion Ihrer Leistungen, sondern können im Streitfall auch als wertvolles Beweismittel vor Gericht dienen.
Wie hoch ist das Pflegevermächtnis?
Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere Art, Dauer und Umfang der erbrachten Pflegeleistungen. Fixe gesetzliche Beträge gibt es nicht.
In der gerichtlichen Praxis orientiert man sich häufig an Mindestlohntarifen für Haushalts- oder Betreuungstätigkeiten. Je intensiver die Betreuung war, desto höher kann der Anspruch ausfallen. Bei jahrelanger Pflege können durchaus beträchtliche Summen entstehen.
Besonders wichtig ist dabei die Dokumentation der Pflegeleistungen. Wer Angehörige regelmäßig betreut, sollte möglichst genaue Aufzeichnungen führen. Ein einfaches Pflegetagebuch, Kalendernotizen oder Aufstellungen über Arztfahrten und Einkäufe können später entscheidende Beweismittel sein.
Wie wird ein Pflegevermächtnis berechnet?
Wie bereites erläutert handelt es sich bei der Höhe des Pflegegeldes um eine Einzelfallsentscheidung und empfiehlt es sich, genaue Aufzeichnungen zu führen. Die oben genannten Mindestlohntarife für derartige Pflegeleistungen sind bei ca EUR 10,00 pro Stunde anzusetzen, wobei der Oberste Gerichtshof auch schon Stundensätze in Höhe von EUR 14,0 als angemessen erachtet hat.
Werden bereits erhaltene Zahlungen angerechnet?
Das Pflegevermächtnis soll keine doppelte Abgeltung ermöglichen. Deshalb werden bereits erhaltene Entgelte oder sonstige Zuwendungen grundsätzlich berücksichtigt. Hat der Pflegende beispielsweise regelmäßige Zahlungen erhalten oder wurde ihm eine größere Schenkung ausdrücklich als Gegenleistung für die Pflege gemacht, kann dies den Anspruch reduzieren.
In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass zwar kleinere Zahlungen geleistet wurden, diese aber in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. In solchen Fällen kann dennoch ein ergänzender Anspruch auf ein Pflegevermächtnis bestehen.
Justitias Tipp: Im Fall einer Pflegebedürftigkeit kann es zweckmäßig sein, Angehörige, die Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht haben, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung besonders zu berücksichtigen. Eine entsprechende testamentarische Zuwendung kann dazu beitragen, spätere Auseinandersetzungen im Verlassenschaftsverfahren zu vermeiden und den Willen des Erblassers klar zum Ausdruck zu bringen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch eine eindeutige und rechtlich präzise Gestaltung der letztwilligen Anordnung. Insbesondere sollte aus dem Testament unmissverständlich hervorgehen, dass die betreffende Zuwendung als Anerkennung oder Abgeltung der erbrachten Pflegeleistungen erfolgen soll. Eine klare Regelung schafft Rechtssicherheit und reduziert das Risiko von Auslegungsstreitigkeiten unter den Erben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Errichtung und Gestaltung Ihres Testaments und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille klar dokumentiert und bestmöglich umgesetzt wird.
Wie wird das Pflegevermächtnis geltend gemacht?
Das Pflegevermächtnis sollte möglichst frühzeitig im Verlassenschaftsverfahren angesprochen werden. Zuständig ist zunächst der Gerichtskommissär, also der Notar im Verlassenschaftsverfahren. Dieser versucht häufig, zwischen den Beteiligten eine Einigung zu erzielen.
Nicht selten bestreiten Erben jedoch Umfang oder Dauer der Pflegeleistungen. Gerade innerhalb von Familien entstehen dabei oft emotionale Konflikte. Kann keine Einigung erzielt werden, muss der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Besonders wichtig ist dabei die Verjährung. Ansprüche aus dem Pflegevermächtnis müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Liegt kein Einvernehmen vor, kann die Auszahlung des Pflegevermächtnisses grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tod des Erblassers verlangt werden. Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist, wobei diese Frist grundsätzlich mit Kenntnis über die Umstände (zB Anmeldung im Verlassenschaftsverfahrens und Scheitern der Einigungsversuche). Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist daher sinnvoll.
Pflegevermächtnis und Pflichtteil
Viele Angehörige befürchten, dass das Pflegevermächtnis auf ihren Pflichtteil angerechnet wird. Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu.
Gerade bei größeren Familien kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Der Oberste Gerichtshof hat zudem in der Entscheidung 2 Ob 65/24h vom 25.05.2024 klargestellt, dass das Pflegevermächtnis unter Umständen sogar Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen anderer Personen haben kann. Reicht die Verlassenschaft nicht aus, werden Ansprüche aus dem Pflegevermächtnis daher besonders stark geschützt.
Konkret bedeutet das: Zunächst erfolgt eine Auszahlung des Pflegevermächtnisses und in weiterer Folge werden die Pflichtteile berücksichtigt. Sofern das Vermögen nicht zur Deckung beider Ansprüche ausreicht, erfolgt eine Kürzung der Pflichtteile.
Warum das Pflegevermächtnis häufig zu Streit führt
In der Praxis zählt das Pflegevermächtnis mittlerweile zu den häufigsten Streitpunkten im Verlassenschaftsverfahren. Oft gibt es unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie intensiv die Pflege tatsächlich war oder ob bestimmte Tätigkeiten überhaupt als Pflege anzusehen sind.
Hinzu kommt, dass Pflegeleistungen innerhalb der Familie vielfach nie genau dokumentiert werden. Erst nach dem Todesfall entsteht dann Streit über Umfang, Dauer und Wert der Betreuung.
Gerade deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine sorgfältige Prüfung der Ansprüche und eine strukturierte Vorbereitung können helfen, langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Rechtliche Unterstützung
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Verlassenschaftsverfahren oder haben Fragen zum Pflegevermächtnis oder zum Erbrecht im Allgemeinen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit erbrachten Pflegeleistungen. Fragen Sie jetzt unverbindlich an und verwenden hierfür einfach das nachfolgende Kontaktformular:
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Pflegevermächtnis
Häufig gestellte Fragen...
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzlicher Geldanspruch naher Angehöriger oder anderer begünstigter Personen, die einen Verstorbenen über einen längeren Zeitraum unentgeltlich gepflegt haben. Der Anspruch entsteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes und besteht auch dann, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat.
Das Pflegevermächtnis ist in den §§ 677 und 678 ABGB geregelt. Es ermöglicht pflegenden Angehörigen und bestimmten nahestehenden Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere gesetzliche Erben, Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister sowie bestimmte andere nahestehende Personen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstorbenen zumindest sechs Monate lang in erheblichem Umfang unentgeltlich gepflegt haben.
Das Pflegevermächtnis ist aus der Verlassenschaft zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt daher nicht durch einzelne Erben persönlich, sondern aus dem Nachlassvermögen des Verstorbenen.
Für das Pflegevermächtnis gibt es keinen gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen. Je intensiver und länger die Betreuung war, desto höher kann der Anspruch ausfallen.
Die Berechnung erfolgt anhand des tatsächlichen Pflegeaufwandes. Dabei werden insbesondere die Anzahl der geleisteten Stunden, die Art der Betreuung sowie die Dauer der Pflege berücksichtigt. In der Praxis orientieren sich Gerichte häufig an den für vergleichbare Pflege- und Betreuungsleistungen üblichen Stundensätzen.
Ein gesetzlich festgelegter Stundensatz existiert nicht. Die Gerichte orientieren sich häufig an den Mindestlohntarifen für vergleichbare Betreuungs- und Pflegeleistungen. In der Rechtsprechung wurden dabei Stundensätze von etwa EUR 10,00 bis EUR 14,00 als angemessen angesehen.
Der angemessene Stundensatz hängt von der Art und Intensität der Pflegeleistungen ab. Nach der bisherigen Rechtsprechung können Stundensätze zwischen rund EUR 10,00 und EUR 14,00 pro Stunde als Orientierung dienen, wobei stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Ein Anspruch besteht insbesondere dann nicht, wenn die Pflege weniger als sechs Monate gedauert hat, nur geringfügig war oder bereits angemessen abgegolten wurde. Ebenso müssen die Pflegeleistungen grundsätzlich innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod erbracht worden sein.
Nein. Das Pflegevermächtnis steht grundsätzlich zusätzlich zu einem allfälligen Pflichtteilsanspruch zu und wird nicht auf den Pflichtteil angerechnet.
Unter einem Pflegevermächtnis versteht man den Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für erhebliche Pflege- und Betreuungsleistungen, die einer pflegebedürftigen Person vor ihrem Tod erbracht wurden. Ziel der Regelung ist es, pflegende Angehörige angemessen zu berücksichtigen.