Vermächtnis und Legat in Österreich: Wie einzelne Werte gezielt weitergegeben werden können
Wer seinen Nachlass regeln möchte, denkt häufig zuerst an ein Testament und an die Frage, wer „Erbe“ werden soll. In der Praxis ist aber ebenso wichtig, ob bestimmte Personen oder Einrichtungen nur einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder Rechte erhalten sollen. Genau dafür gibt es das Vermächtnis, auch Legat genannt.
Ein Vermächtnis ermöglicht es, gezielt einzelne Vermögenswerte zuzuwenden, ohne die begünstigte Person zum Erben zu machen. Das kann etwa ein Schmuckstück, ein Auto, ein Sparbuch, ein Geldbetrag, ein Wohnrecht, eine Eigentumswohnung oder auch eine Forderung sein. Gerade in Familien, Patchwork-Konstellationen oder bei der Unterstützung nahestehender Personen kann ein Legat ein sehr sinnvolles Gestaltungsmittel sein.
Nach österreichischem Erbrecht ist dabei besonders wichtig, klar zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu unterscheiden. Denn die rechtlichen Folgen sind unterschiedlich: Erben treten grundsätzlich in die gesamte Rechtsposition des Verstorbenen ein (Gesamtrechtsnachfolge), während Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf die vermachte Sache oder Leistung erhalten. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich in den §§ 647 ff ABGB.
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Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung, durch die eine Person oder Einrichtung einen bestimmten Vermögensvorteil erhalten soll. Die begünstigte Person heißt Vermächtnisnehmer oder Legatar.
Beispiele:
- „Mein Neffe soll meinen Oldtimer erhalten.“
- „Meine Enkelin erhält mein Klavier.“
- „Dem Tierheim Innsbruck vermache ich EUR 10.000, damit es sich um meinen Hund kümmert.“
- „Mein Lebensgefährte soll ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Wohnung erhalten.“
In all diesen Fällen erhält die begünstigte Person nicht automatisch die gesamte Verlassenschaft oder eine Erbquote. Sie erhält vielmehr einen Anspruch auf genau das, was ihr durch das Vermächtnis zugedacht wurde.
Vermächtnis oder Erbschaft: Wo liegt der Unterschied?
Der wichtigste Unterschied liegt in der Art der Rechtsnachfolge.
Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger. Das bedeutet: Er übernimmt grundsätzlich die Rechte und Pflichten des Verstorbenen, somit auch Verbindlichkeiten und Schulden.
Ein Vermächtnisnehmer wird hingegen nicht Erbe. Er erhält nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, Geldbetrag oder ein bestimmtes Recht. Er haftet daher nicht allein deshalb für die allgemeinen Nachlassschulden, weil ihm ein Legat zugedacht wurde.
Beispiel: Der Verstorbene setzt seine Ehefrau und seine Tochter zu Erbinnen ein. Gleichzeitig bestimmt er: „Meinem Sohn vermache ich meine Briefmarkensammlung und mein Motorrad.“
Die Ehefrau und die Tochter sind Erbinnen. Der Sohn ist Vermächtnisnehmer. Er kann die Herausgabe der Briefmarkensammlung und des Motorrads verlangen, wird dadurch aber nicht Erbe.
Achtung: In solchen Konstellationen hat der Vermächtnisnehmer jedoch häufig einen Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn er nicht als Erbe eingesetzt wurde. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sowie grundsätzlich bei erbrechtlichen Fragen und Verlassenschaftsangelegenheiten.
Gerade private Testamente sind oft unklar formuliert. Wird etwa geschrieben: „Meine Tochter bekommt das Haus, mein Sohn das Sparbuch und meine Schwester das Auto“, kann später Streit entstehen, ob damit Erben eingesetzt oder Vermächtnisse angeordnet wurden. Deshalb sollte bei der Errichtung eines Testaments ausdrücklich und rechtlich sauber formuliert werden.
Sie möchten Ihren letzten Willen rechtssicher gestalten und spätere Streitigkeiten unter Ihren Erben vermeiden? Wir unterstützen Sie bei der Errichtung eines rechtlich einwandfreien Testaments und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille bestmöglich gewahrt wird. Fragen Sie noch heute unverbindlich an.
Was kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein?
Besser ist daher eine klare Formulierung wie:
„Ich setze meine Tochter Anna zur Alleinerbin ein. Meinem Sohn Lukas vermache ich mein Motorrad, Marke Audi, Kennzeichen … .“
Oder:
„Meine beiden Kinder sollen je zur Hälfte erben. Meiner Lebensgefährtin Maria vermache ich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung in Innsbruck.“
Ein Vermächtnis kann sich auf sehr unterschiedliche Werte beziehen. Nach österreichischem Recht können grundsätzlich verkehrsfähige Sachen, Rechte oder Leistungen Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Genau genommen kann Gegenstand eines Vermächtnisses grundsätzlich alles sein, was dem Vermächtnisnehmer einen Vorteil verschafft.
Typische Beispiele:
- Immobilien, etwa eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück.
- Bewegliche Sachen, etwa Schmuck, Kunstwerke, Möbel, Fahrzeuge oder persönliche Erinnerungsstücke.
- Geldbeträge, etwa „EUR 20.000 für meine Enkelin“.
- Rechte, etwa ein Wohnrecht, Fruchtgenussrecht oder eine Forderung.
- Wertpapiere, Sparbücher oder sonstige Vermögenswerte.
Beispiel: Ein Witwer lebt allein mit seinem Hund. Er möchte, dass nach seinem Tod ein Tierheim einen Geldbetrag erhält, um die Versorgung des Tieres zu sichern. Dies kann durch ein Geldvermächtnis zugunsten des Tierheims geregelt werden. Zusätzlich sollte klar festgehalten werden, was mit dem Tier selbst geschehen soll und wer für die Übergabe verantwortlich ist.
Wie entsteht ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis kann insbesondere durch eine letztwillige Verfügung, also etwa durch Testament oder Kodizill, angeordnet werden. Auch gesetzliche Vermächtnisse sind möglich, etwa das Pflegevermächtnis.
Wichtig ist:
Ein Vermächtnis sollte möglichst eindeutig formuliert sein. Unklare Begriffe, fehlende Erbeinsetzungen oder widersprüchliche Anordnungen können zu Auslegungsschwierigkeiten und Erbstreitigkeiten führen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellungen von letztwilligen Verfügungen. Fragen Sie noch heute unverbindlich an.
Wer muss das Vermächtnis erfüllen?
Der Vermächtnisnehmer erhält durch das Legat grundsätzlich einen Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw nach der Einantwortung gegen die Erben. Die Erben müssen das Vermächtnis erfüllen, also etwa den Gegenstand herausgeben, den Geldbetrag bezahlen oder an der Einräumung eines Rechts mitwirken.
Beispiel: Der Verstorbene vermacht seinem Patenkind EUR 15.000. Nach dem Tod müssen die Erben diesen Betrag grundsätzlich aus der Verlassenschaft bzw nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben leisten. Das Patenkind wird dadurch nicht Erbe, hat aber einen Anspruch auf Zahlung.
Wenn Erben die Erfüllung verweigern, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Man spricht in diesem Zusammenhang häufig von einer Vermächtnisklage.
Tipp: Auf unserer Infoseite zum Erbrecht in Österreich finden Sie einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen – von der gesetzlichen Erbfolge über Testament und Pflichtteil bis hin zur Verlassenschaftsabwicklung.
Das Team der Kanzlei Mag. Strolz steht Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung und unterstützt Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragestellungen.
Wann ist ein Vermächtnis fällig?
Grundsätzlich ist ein Vermächtnis nach österreichischem Erbrecht im Zweifel mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Für Geldvermächtnisse und bestimmte andere Fälle sieht das Gesetz jedoch Besonderheiten vor; Geldvermächtnisse können im Zweifel erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod gefordert werden. Sie auch § 685 ABGB.
Wer möchte, dass ein Geldvermächtnis früher oder später bezahlt wird, sollte dies ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung regeln.
Beispiel: „Meinem Sohn vermache ich EUR 50.000. Der Betrag ist erst mit Vollendung seines 25. Lebensjahres fällig.“
Solche Gestaltungen sollten rechtlich geprüft werden, damit sie wirksam und praktisch durchführbar sind.
Welche Arten von Vermächtnissen gibt es im Wesentlichen?
In der Praxis kommen verschiedene Arten von Vermächtnissen vor.
- Ein Speziesvermächtnis betrifft eine ganz bestimmte Sache bzw eine bestimmte Gruppe von Sachen.
Beispiel: „Ich vermache meiner Schwester mein Gemälde von Picasso .“ - Ein Gattungsvermächtnis (§ 656 ff ABGB) betrifft eine Sache einer bestimmten Art oder Gattung.
Beispiel: „Mein Neffe erhält eine meiner Armbanduhren.“ Hier kann es darauf ankommen, wer die konkrete Uhr auswählen darf.
Sofern mehrere Sachen dieser Gattung in der Verlassenschaft stehen, hat der Erbe grundsätzlich ein Wahlrecht, durch welche konkrete Sache erfüllt werden soll. Es ist jedoch auch möglich, dass dem Vermächtnisnehmer oder auch einem Dritten das Wahlrecht eingeräumt wird. Hat der Vermächtnisnehmer das Wahlrecht, kann er auch das beste Stück der jeweiligen Gattung wählen.
- Ein Geldvermächtnis betrifft einen bestimmten Geldbetrag. Beispiel: „Meine Enkelin erhält EUR 10.000.“
- Ein Forderungsvermächtnis kann eine Forderung betreffen, die der Verstorbene gegen eine dritte Person hatte. Der Erbe wird in solch einem Fall zum Forderungsabtritt verpflichtet samt der rückständigen und weiterlaufenden Zinsen (664 ABGB)
- Ein Befreiungsvermächtnis kann bewirken, dass der Vermächtnisnehmer von einer Schuld befreit wird, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte. Der Erbe wird durch das Befreiungsvermächtnis somit zum Schulderlass verpflichtet.
- Beim Schuldvermächtnis handelt es sich um eine Schuld, welche der Verstorbene gegenüber dem Vermächtnisnehmer ohnehin zu erfüllen hatte. Der Vermächtnisnehmer erhält dadurch ein zweites Forderungsrecht, wobei er die Leistung nur einmal erhalten soll.
Kann auch ein Erbe ein Vermächtnis erhalten?
Ja. Auch ein Erbe kann zusätzlich Vermächtnisnehmer sein. Man spricht dann häufig von einem Vorausvermächtnis oder je nach Ausgestaltung von einem Hineinvermächtnis. Im Zweifel gebührt einem Erben, der ein Vermächtnis erhält, dieses im Zweifel als Vorausvermächtnis zum Erbteil (§ 648 ABGB). Das Hineinvermächtnis konkretisiert hingegen nur, welche Gegenstände der Erbe bekommen soll.
Beispiel: Zwei Kinder sollen je zur Hälfte erben. Zusätzlich soll die Tochter den Familienschmuck erhalten. Dann ist die Tochter Erbin und zugleich Vermächtnisnehmerin. Beträgt die Verlassenschaft EUR 100.000 und hat der Familienschmuck einen Wert von EUR 10.000, erhält diese EUR 60.000 (Hälfte der Verlassenschaft zuzüglich des Wertes des Vorausvermächtnisses). Sofern ein Hineinvermächtnis vorliegt, erhält sie EUR 40.000 (Hälfte der Verlassenschaft abzüglich des Wertes des Hineinvermächtnisses).
Gerade hier zeigt sich wieder, wie entscheidend eine klare Formulierung ist, um Unklarheiten oder gar Streitigkeiten vorzubeugen. Es sollte ausdrücklich geregelt werden, ob der Gegenstand zusätzlich zur Erbquote zustehen soll oder auf den Erbteil anzurechnen ist. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, um derartige Konfliktpotenziale bereits im Rahmen Ihrer letztwilligen Verfügung bestmöglich zu vermeiden.
Vermächtnis und Pflichtteil
Ein Vermächtnis darf Pflichtteilsrechte nicht übersehen. Pflichtteilsberechtigte Personen, insbesondere Kinder und Ehegatten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Mindestanspruch haben. Wenn Vermächtnisse den Nachlass stark belasten, kann es zu Kürzungen oder Ausgleichsfragen kommen.
Beispiel: Der Verstorbene vermacht einer Freundin eine wertvolle Eigentumswohnung, während seine Kinder kaum Vermögen erhalten. In einem solchen Fall können Pflichtteilsansprüche eine erhebliche Rolle spielen.
Tipp:
Gerade bei größeren Legaten, Immobilien oder mehreren Pflichtteilsberechtigten sollte daher vorab geprüft werden, ob das gewünschte Vermächtnis mit dem Pflichtteilsrecht vereinbar ist.
Das Pflegevermächtnis
Eine besondere Form ist das gesetzliche Pflegevermächtnis. Es soll Personen berücksichtigen, die den Verstorbenen vor dessen Tod in erheblichem Umfang gepflegt haben.
Nach § 677 ABGB gebührt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person ein gesetzliches Vermächtnis, wenn sie ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, soweit dafür nicht bereits ein Entgelt vereinbart oder eine Zuwendung gewährt wurde.
Pflege umfasst nicht nur rein körperliche Unterstützung. Auch Betreuung, Hilfe im Alltag und Maßnahmen, die ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, können relevant sein.
Beispiel: Eine Tochter besucht ihren pflegebedürftigen Vater über viele Monate mehrmals wöchentlich, hilft beim Waschen, Einkaufen, bei Arztwegen und organisiert die Betreuung. Wurde dafür kein Entgelt vereinbart, kann nach dem Tod ein Anspruch auf Pflegevermächtnis bestehen.
Die Höhe hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflege ab. In Streitfällen ist häufig genau zu dokumentieren, welche Leistungen erbracht wurden, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß.
Häufige Fehler bei Vermächtnissen
Viele Streitigkeiten entstehen nicht, weil der Wille des Verstorbenen unvernünftig war, sondern weil er unklar formuliert wurde.
Typische Fehler sind:
- Es werden nur einzelne Gegenstände verteilt, aber kein Erbe eingesetzt.
- Die vermachte Sache ist nicht genau bezeichnet.
- Es wird nicht geregelt, wer Kosten, Lasten oder Steuern tragen soll.
- Ein Geldvermächtnis wird angeordnet, obwohl nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind.
- Pflichtteilsansprüche werden nicht bedacht.
- Mehrere Personen erhalten widersprüchliche Ansprüche auf denselben Gegenstand.
- Ein Legat wird angeordnet, obwohl der Gegenstand später verkauft oder verschenkt wird.
Fazit: Ein Vermächtnis schafft Klarheit – wenn es richtig gestaltet ist!
Das Vermächtnis bzw Legat ist ein wichtiges Instrument des österreichischen Erbrechts. Es ermöglicht, einzelne Personen oder Einrichtungen gezielt zu bedenken, ohne sie zu Erben zu machen. Damit können persönliche Wünsche sehr genau umgesetzt werden: vom Schmuckstück für die Enkelin über das Wohnrecht für den Lebensgefährten bis zum Sportwagen für den Sohn.
Ein Vermächtnis klingt oft einfach. Gerade deshalb wird es in privaten Testamenten häufig zu knapp formuliert. Die Folgen zeigen sich erst nach dem Tod: Erben und Vermächtnisnehmer streiten über Auslegung, Fälligkeit, Bewertung, Pflichtteil oder Herausgabe.
Damit ein Vermächtnis tatsächlich den gewünschten Zweck erfüllt, sollte es klar, vollständig und rechtlich wirksam formuliert werden. Wer ein Legat errichten möchte oder selbst als Vermächtnisnehmer Ansprüche geltend machen will, sollte rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Vermächtnis, Legat, Testament oder Pflegevermächtnis haben, empfiehlt sich eine individuelle Beratung. Wir prüfen für Sie, welche Gestaltung in Ihrer konkreten familiären und vermögensrechtlichen Situation sinnvoll ist.