Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen an abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen
Inhaltsverzeichnis
Das Erbrecht in Österreich birgt komplexe Regelungen und Pflichten, die sowohl Erblasser als auch Erben betreffen, insbesondere wenn es um das Thema Pflichtteil und dessen Ergänzung geht.
Der Pflichtteil stellt einen wesentlichen Aspekt des österreichischen Erbrechts dar, der dafür sorgt, dass nahestehende Angehörige des Verstorbenen, trotz möglicher letztwilliger Verfügungen, nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden können.
Besonders interessant wird es bei Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers an Personen, die grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind.
Die Unterscheidung zwischen abstrakt und konkret pflichtteilsberechtigten Personen spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Dieser Beitrag beleuchtet die Rechtslage rund um den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen an abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen.
Das Wichtigste in Kürze
- Testierfreiheit mit Einschränkungen: Der Erblasser hat die Freiheit, sein Vermögen nach eigenem Ermessen zu verteilen, muss jedoch Pflichtteilsberechtigte angemessen berücksichtigen.
- Unterscheidung zwischen abstrakt und konkret Pflichtteilsberechtigten: Abstrakt Berechtigte sind zunächst die Nachkommen sowie der Ehepartner, eingetragener Partner; konkret berechtigt sind all jene abstrakt pflichtteilsberechtigten, wenn sind bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt sind und nicht enterbt wurden oder auf ihren Pflichtteil verzichtet haben.
- Bedeutung von Schenkungen für den Pflichtteil: Schenkungen des Verstorbenen werden dem Vermögen hinzugerechnet und bilden somit eine erhöhte Bemessungsgrundlage. Pflichtteilsberechtigte müssen erhaltene Schenkungen anrechnen lassen.
- Umgang mit Schenkungen an (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden unbefristet dem Nachlass hinzugerechnet, wenn diese zum Zeitpunkt der Schenkung und des Todes abstrakt pflichtteilsberechtigt waren. Andere Pflichtteilsberechtigte können also einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Allgemeines zum Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilergänzungsanspruch
Die grundsätzlich bestehende Testierfreiheit des Erblassers erfährt durch das Pflichtteilsrecht einige Einschränkungen. So kann der Erblasser zwar selbst entscheiden, welchem seiner Hinterbliebenen er was hinterlässt, er kommt jedoch nicht umhin, manche Personen in gewissem Ausmaß zu berücksichtigen. So bestimmt das Gesetz, dass die sogenannten Pflichtteilsberechtigten aufgrund ihrer besonderen Beziehung zum Erblasser an dessen Vermögen teilhaben sollen. Die zentralen Regelungen zum Pflichtteilsrecht und zum Pflichtteilsergänzungsanspruch finden sich im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 756 ff ABGB.
Im Rahmen der Pflichtteilsberechtigung muss zwischen den abstrakt und konkret pflichtteilsberechtigten Personen differenziert werden. Abstrakt pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, der eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen, wobei davon jene konkret pflichtteilsberechtigt sind, die bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt wären und nicht auf den Erbteil verzichtet haben, enterbt wurden oder erbunwürdig sind.
So ist beispielsweise ein Enkelsohn sehr wohl abstrakt, jedoch nicht konkret pflichtteilsberechtigt, wenn dessen Mutter oder Vater als direkter Nachkomme des Erblassers zur Erbschaft gelangt.
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Pflichtteil und Schenkungen
Das österreichische Erbrecht bestimmt, dass Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten vorgenommen hat, entscheidend für die Berechnung des Pflichtteils sein können.
Diese Schenkungen werden dem Vermögen des Verstorbenen hinzugerechnet und bilden somit eine erhöhte Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs, was wiederum zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen kann.
Pflichtteilsberechtigte, also in der Regel Kinder und Ehepartner des Verstorbenen, müssen sich zudem alle Schenkungen, die sie selbst erhalten haben, auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen.
Diese Regelung dient dazu, dass Schenkungen nicht dazu genutzt werden können, Pflichtteilsansprüche zu umgehen oder zu mindern. Es wird zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte, wie Nachkommen und Ehegatten, und Schenkungen an andere, wie Lebensgefährten, unterschieden.
Während Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte ohne zeitliche Begrenzung in die Nachlassberechnung einfließen, werden Schenkungen an Dritte nur dann berücksichtigt, wenn diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Ableben des Erblassers erfolgt sind.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen an abstrakt Pflichtteilsberechtigte?
Im Zusammenhang mit den vorgehenden Erläuterungen, stellt sich die Frage, wie eine Schenkung pflichtteilsrechtlich zu behandeln ist, wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung zwar abstrakt, aber nicht konkret pflichtteilsberechtigt ist und ob ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Mit dieser Frage beschäftige sich der OGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2021 (GZ 2 Ob 166/20f).
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine zu Lebzeiten des Erblassers an dessen abstrakt pflichtteilsberechtigen Enkel (und Neffen der Klägerin) gemachte Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils der klagenden Tochter des Erblassers berücksichtigt werden muss. Der Beklagte argumentierte gegen die Hinzurechnung der Schenkung, da er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht konkret pflichtteilsberechtigt war und die Zweijahresfrist seit der Schenkung bereits abgelaufen sei. Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedoch, dass die Schenkung unabhängig von der Zweijahresfrist dem Nachlass hinzuzurechnen ist, wenn der Empfänger sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch des Todes des Erblassers abstrakt pflichtteilsberechtigt war.
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Fazit zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung an abstrakt Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch unbefristet geltend machen, auch wenn der Beschenkte nicht konkret, aber zumindest abstrakt pflichtteilsberechtigt war.
Diese Voraussetzung muss jedoch zum Zeitpunkt der Schenkung und des Ablebens des Erblassers gegeben sein.
Noch Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch oder zum Erbrecht im Allgemeinen?
Bei Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch oder zu anderen erbrechtlichen Themen können Sie sich an die Kanzlei Mag. Strolz wenden. Wir beraten Sie zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie – soweit gewünscht – bei der weiteren Klärung oder Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um Ihre individuelle Situation zu besprechen. Nehmen Sie über unser Formular unverbindlich Kontakt auf.
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Pflichtteilergänzungsanspruch in Österreich
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Der Pflichtteil ist grundsätzlich eine Geldforderung gegen die Erben; kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
Nachkommen (Kinder/Enkel/…) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern sind seit 1.1.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht beispielsweise, wenn Schenkungen des Verstorbenen zu Lebzeiten bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind und dadurch der Pflichtteilsanspruch eines Berechtigten erhöht wird. Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen.
Grundsätzlich nein. Das österreichische Pflichtteilsrecht enthält Regelungen, die verhindern sollen, dass Pflichtteilsansprüche durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden. Bestimmte Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt und dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Dadurch kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Insbesondere Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind häufig auch viele Jahre später noch relevant.
Grundsätzlich können sowohl Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte als auch Schenkungen an Dritte relevant sein. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind regelmäßig unbefristet zu berücksichtigen, während Schenkungen an andere Personen grundsätzlich nur dann relevant sind, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.
Ja. Hat ein Kind bereits erhebliche Schenkungen erhalten, können diese bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Dadurch kann sich die Berechnungsgrundlage erhöhen und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer pflichtteilsberechtigter Kinder entstehen.
Ja. Nach der Rechtsprechung können auch Schenkungen an abstrakt pflichtteilsberechtigte Enkel bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sein. Dies kann dazu führen, dass andere Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können.
Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger am Nachlass. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient hingegen dazu, den Pflichtteil zu erhöhen, wenn bestimmte Schenkungen des Verstorbenen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Ja. Auch Schenkungen an Lebensgefährten können für die Pflichtteilsberechnung relevant sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist.
Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, werden grundsätzlich dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Ableben des Erblassers erfolgt sind.
Für Pflichtteilsergänzungsansprüche gelten grundsätzlich dieselben Verjährungsregeln wie für Pflichtteilsansprüche. Eine rechtzeitige Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche ist daher empfehlenswert.
Ja. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte können auch viele Jahre nach ihrer Vornahme noch bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Gerade bei vorweggenommenen Vermögensübertragungen innerhalb der Familie kommt diesem Umstand erhebliche praktische Bedeutung zu.
Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise gegen die Erben. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Beschenkte in Anspruch genommen werden, wenn der Pflichtteil aus dem Nachlass nicht vollständig gedeckt werden kann.
Bei komplexen Vermögensverhältnissen, bei Pflichtteilsansprüchen, bei Streitigkeiten unter Erben, bei Erstellung oder Prüfung eines Testaments