Erbrecht von Kindern in Österreich – Welche Rechte haben Nachkommen im Todesfall?
Kinder zählen im österreichischen Erbrecht zu den am stärksten geschützten Angehörigen. Sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch das Pflichtteilsrecht stellen sicher, dass Nachkommen im Regelfall am Nachlass beteiligt werden. Dennoch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Können Kinder vollständig enterbt werden? Welche Besonderheiten gelten für Patchwork-Familien oder bereits zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen?
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Das Wichtigste in Kürze zum Erbrecht von Kindern
- Kinder bilden die erste Parentel der gesetzlichen Erbfolge und erben zu gleichen Teilen (§§ 731 f ABGB).
- Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen im Wege des Eintrittsrechts an seine Stelle.
- Neben Nachkommen erbt der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner ein Drittel der Verlassenschaft (§ 744 Abs 1 ABGB).
- Eheliche, uneheliche und Adoptivkinder sind erbrechtlich gleichgestellt. Stiefkinder haben ohne Adoption kein gesetzliches Erbrecht.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich ein Geldanspruch (§§ 759, 761 ABGB).
- Enterbung und Pflichtteilsminderung sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (§§ 769 ff, 776 ABGB).
Gesetzliche Erbfolge: Kinder stehen an erster Stelle
Wurde kein Testament errichtet, richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Das österreichische Erbrecht folgt dem sogenannten Parentelensystem. Die Nachkommen des Verstorbenen bilden die erste Parentel und sind daher vorrangig erbberechtigt (§§ 731 f ABGB). Solange Kinder oder andere Nachkommen vorhanden sind, gelangen Angehörige der weiteren Parentelen – insbesondere Eltern, Geschwister oder Großeltern – grundsätzlich nicht zum Zug.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, wird die Verlassenschaft unter diesen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt drei Kinder und kein Testament. Jedes Kind erwirbt ein Drittel der Verlassenschaft.
Eintrittsrecht der Enkelkinder
Nicht selten kommt es vor, dass ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben ist. In diesem Fall greift das sogenannte Eintrittsrecht.
Die Nachkommen des vorverstorbenen Kindes treten an dessen Stelle und erhalten gemeinsam jenen Erbteil, der ihrem Elternteil zugestanden hätte.
Beispiel: Die Verstorbene hinterlässt die Kinder A und B. Das Kind C ist bereits verstorben und hinterlässt zwei Kinder, X und Y. A erhält ein Drittel der Verlassenschaft, B erhält ein Drittel und X sowie Y teilen sich gemeinsam das auf C entfallende Drittel, sodass jedem Enkelkind ein Sechstel zukommt.
Dieses Prinzip wird häufig mit dem Grundsatz „jung vor alt“ beschrieben, da Nachkommen gegenüber weiter entfernten Verwandten bevorzugt werden.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Bei der Berechnung der Erbteile ist stets zu prüfen, ob ein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist.
Neben Nachkommen steht dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht von einem Drittel der Verlassenschaft zu (§ 744 Abs 1 ABGB). Die verbleibenden zwei Drittel werden zwischen den Kindern beziehungsweise deren Nachkommen aufgeteilt. Zusätzlich gebührt dem überlebenden Ehegatten das gesetzliche Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB). Dieses umfasst insbesondere das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.
Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau sowie vier Kinder. Ein Kind ist bereits verstorben und hinterlässt zwei Enkelkinder.
Die Ehefrau erwirbt ein Drittel der Verlassenschaft. Die verbleibenden zwei Drittel werden auf die vier Kinderstämme verteilt. Die beiden Enkelkinder teilen sich dabei den Erbteil ihres vorverstorbenen Elternteils. Auf jeden der vier Stämme entfällt somit ein Sechstel der Verlassenschaft (2/3 : 4 = 1/6). Die beiden Enkelkinder erhalten je ein Zwölftel (1/6 : 2 = 1/12).
Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder
Im geltenden österreichischen Erbrecht besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Maßgeblich ist ausschließlich das rechtliche Abstammungsverhältnis. Uneheliche Kinder verfügen daher über dieselben erbrechtlichen Ansprüche wie eheliche Kinder.
Auch Adoptivkinder sind grundsätzlich leiblichen Kindern gleichgestellt und voll erbberechtigt.
Haben Stiefkinder ein gesetzliches Erbrecht?
Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Zwischen Stiefeltern und Stiefkindern besteht ohne Adoption kein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis. Eine bloße familiäre Beziehung oder die Führung desselben Familiennamens begründet daher noch kein gesetzliches Erbrecht.
Soll ein Stiefkind an der Verlassenschaft beteiligt werden, muss dies durch eine letztwillige Verfügung oder eine Adoption entsprechend geregelt werden.
Pflichtteil von Kindern
Die Testierfreiheit ermöglicht es grundsätzlich, die Verlassenschaft durch Testament oder Erbvertrag nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze im Pflichtteilsrecht.
Kinder zählen neben dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner zu den pflichtteilsberechtigten Personen (§ 757 ABGB). Werden sie durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen oder nur unzureichend bedacht, können ihnen dennoch Pflichtteilsansprüche zustehen.
Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB).
Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder und setzt seine Lebensgefährtin testamentarisch zur Alleinerbin ein. Ohne Testament hätten die Kinder jeweils die Hälfte der Verlassenschaft geerbt. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, steht jedem Kind ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel des Verlassenschaftswertes zu.
Der Pflichtteil stellt grundsätzlich einen Geldanspruch dar (§ 761 ABGB). Pflichtteilsberechtigte können daher regelmäßig keine Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände verlangen, sondern die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrages. Der Geldpflichtteil ist grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fällig (§ 765 Abs 2 ABGB). Darüber hinaus kann der Verstorbene die Zahlung auf höchstens fünf Jahre stunden, wobei das Gericht diese Frist auf insgesamt höchstens zehn Jahre verlängern kann (§§ 766 f ABGB). Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Umstände, jedenfalls aber in dreißig Jahren (§ 1487a ABGB).
Pflichtteilsansprüche von Enkelkindern
Auch Enkelkinder können pflichtteilsberechtigt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr Elternteil – also das Kind des Erblassers – bereits vorverstorben ist. In einem solchen Fall treten die Enkelkinder auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts an dessen Stelle.
Schenkungen zu Lebzeiten und Pflichtteilsergänzung
Für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen ist nicht ausschließlich die im Todeszeitpunkt vorhandene Verlassenschaft maßgeblich. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, können diese Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Dies führt häufig zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind dabei zeitlich unbegrenzt hinzuzurechnen, während Schenkungen an andere Personen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen wirklich gemacht wurden (§§ 781 ff ABGB). Gerade bei Liegenschaftsübertragungen innerhalb der Familie oder größeren Geldschenkungen empfiehlt sich daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
Enterbung von Kindern
Eine vollständige Enterbung von Kindern ist nach österreichischem Recht nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (§§ 769 ff ABGB). Die Enterbung muss in einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden und setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes voraus. Enterbungsgründe sind nach § 770 ABGB etwa eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Verstorbenen oder diesem nahestehende Personen, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern.
Daneben kennt das Gesetz die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB). Hat zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Nachkommen über einen längeren Zeitraum kein familiäres Naheverhältnis bestanden, kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte reduziert werden. Die Minderung steht allerdings nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat (§ 776 Abs 2 ABGB).
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Besonderheiten bei minderjährigen Kindern
Sind erbberechtigte Kinder minderjährig, bestehen im Verlassenschaftsverfahren wichtige Besonderheiten. Minderjährige werden im Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch die Eltern, vertreten.
Bestimmte Vertretungshandlungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit zusätzlich der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dies gilt insbesondere für die unbedingte Erbantrittserklärung, die Ausschlagung einer Erbschaft sowie den Verzicht auf ein Erbrecht (§ 167 Abs 3 ABGB).
Ist der vertretende Elternteil selbst Erbe oder Pflichtteilsschuldner, liegt regelmäßig eine Interessenkollision vor. In diesem Fall ist für das minderjährige Kind ein Kollisionskurator zu bestellen (§ 277 ABGB), der dessen Interessen im Verfahren wahrt.
Erbrechtliche Herausforderungen in Patchwork-Familien
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich häufig in Patchwork-Familien.
Kinder aus verschiedenen Beziehungen, neue Ehepartner oder Lebensgefährten verfügen oftmals über unterschiedliche erbrechtliche Positionen. Die gesetzliche Erbfolge führt in solchen Konstellationen nicht immer zu jenem Ergebnis, das der Verstorbene tatsächlich gewollt hätte.
Durch eine rechtzeitige Nachlassplanung können spätere Streitigkeiten vielfach vermieden werden. Testamentarische Verfügungen, Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte bieten die Möglichkeit, individuelle Familienverhältnisse sachgerecht zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie bei der individuellen Nachlassplanung und beraten Sie umfassend bei der Errichtung von Testamenten, Erbverträgen sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen. Ebenso stehen wir Ihnen im Verlassenschaftsverfahren, bei der Durchsetzung oder Abwehr erbrechtlicher Ansprüche sowie bei sämtlichen Fragen rund um die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht kompetent zur Seite.
Fazit zum Erbrecht von Kindern
Kinder sind im österreichischen Erbrecht umfassend geschützt. Sie bilden die erste Parentel der gesetzlichen Erbfolge und verfügen darüber hinaus regelmäßig über Pflichtteilsansprüche. Selbst wenn sie durch Testament nicht als Erben eingesetzt werden, steht ihnen häufig zumindest ein Pflichtteil zu.
Ob gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsansprüche, Enterbung, Pflichtteilsminderung oder die Berücksichtigung von Schenkungen – die konkrete Rechtslage hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dazu beitragen, spätere Konflikte im Verlassenschaftsverfahren zu vermeiden und bestehende Ansprüche rechtzeitig zu sichern.
Fragen zum Erbrecht von Kindern oder dem Erbrecht im Allgemeinen? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage!
Erbrecht von Kindern in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Kinder und andere Nachkommen bilden die erste Parentel und sind daher vorrangig erbberechtigt. Sind mehrere Kinder vorhanden, wird die Verlassenschaft grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Sind ausschließlich Kinder vorhanden, erben diese die Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Verstorbene zusätzlich einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, erhält dieser ein Drittel der Verlassenschaft, während die verbleibenden zwei Drittel auf die Kinder aufgeteilt werden.
Ja. Nach österreichischem Recht sind eheliche und uneheliche Kinder vollständig gleichgestellt. Maßgeblich ist ausschließlich das rechtliche Abstammungsverhältnis.
Ja. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt und verfügen über dieselben gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte.
Nein. Stiefkinder zählen ohne Adoption nicht zu den gesetzlichen Erben. Soll ein Stiefkind an der Verlassenschaft beteiligt werden, muss dies durch Testament, Erbvertrag oder Adoption geregelt werden.
In diesem Fall greift das Eintrittsrecht. Die Nachkommen des vorverstorbenen Kindes – also die Enkelkinder des Erblassers – treten an dessen Stelle und erhalten gemeinsam den Erbteil, der ihrem Elternteil zugestanden hätte.
Ja. Enkelkinder können entweder aufgrund des Eintrittsrechts gesetzliche Erben werden oder unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn ihr Elternteil bereits vorverstorben ist.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt daher von den jeweiligen Familienverhältnissen und der gesetzlichen Erbquote ab.
Eine vollständige Enterbung ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Die Enterbung muss in einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden und setzt einen gesetzlichen Enterbungsgrund voraus.
Ja. Eltern können ihre Kinder durch Testament auf den Pflichtteil beschränken und andere Personen als Erben einsetzen. Den Pflichtteil können Kinder jedoch grundsätzlich weiterhin geltend machen.
Können Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil beeinflussen?
Nein. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte können daher regelmäßig die Auszahlung eines Geldbetrages verlangen, jedoch nicht die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes.
Wird ein pflichtteilsberechtigtes Kind im Testament übergangen, verliert es dadurch nicht automatisch sämtliche Ansprüche, sondern es bestehen in den meisten Fällen weiterhin Pflichtteilsansprüche.
In Patchwork-Familien bestehen häufig unterschiedliche erbrechtliche Positionen von Kindern, Stiefkindern, Ehegatten und Lebensgefährten. Ohne entsprechende Nachlassplanung entspricht die gesetzliche Erbfolge oftmals nicht den tatsächlichen Wünschen des Erblassers. Eine rechtzeitige testamentarische Gestaltung kann hier spätere Streitigkeiten vermeiden.
Ja. Durch einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, der eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls bedarf (§ 551 ABGB), können Kinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf künftige erbrechtliche Ansprüche verzichten.
Der Geldpflichtteil ist grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fällig (§ 765 Abs 2 ABGB). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Stundungsmöglichkeiten von bis zu fünf beziehungsweise insgesamt höchstens zehn Jahren (§§ 766 f ABGB).
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Umstände, jedenfalls aber in dreißig Jahren (§ 1487a ABGB).