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Wenn Baumwurzeln über Grundstücksgrenzen hinauswachsen, stellt sich schnell die Frage: Wer trägt die Verantwortung, wenn dadurch Schäden entstehen?
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 3/25m) sorgt hier für mehr Klarheit – und zeigt, dass nicht jede Beeinträchtigung automatisch einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.
Sachverhalt: Wurzeln beschädigen angeblich Pflasterung und Entwässerungsrinne
In der Entscheidung 8 Ob 3/25m vom 27. Februar 2025 hatte sich der OGH mit einem Nachbarschaftsstreit zu befassen. Ein Grundstückseigentümer klagte seine Nachbarin auf Schadenersatz. Der Vorwurf: Die Wurzeln von Bäumen, die auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten standen, hätten die Pflasterung sowie eine Entwässerungsrinne auf dem klägerischen Grundstück beschädigt.
OGH: Keine Haftung bei natürlichem Wuchs ohne erkennbare Gefahr
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab – mit der Begründung, das Pflanzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze sei grundsätzlich erlaubt und nicht rechtswidrig. Weiters sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass das Wurzelwerk eine Gefahr für das angrenzende Grundstück des Klägers darstellen könnte.
Der OGH bestätigte diese Auffassung und wies die Revision des Klägers zurück. Der zentrale Gedanke der Entscheidung:
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab – mit der Begründung, das Pflanzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze sei grundsätzlich erlaubt und nicht rechtswidrig. Weiters sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass das Wurzelwerk eine Gefahr für das angrenzende Grundstück des Klägers darstellen könnte.
Der OGH bestätigte diese Auffassung und wies die Revision des Klägers zurück. Der zentrale Gedanke der Entscheidung:
Das natürliche Wachsen von Bäumen – auch wenn Wurzeln und Äste auf das Nachbargrundstück übergreifen – stellt in der Regel keine unzulässige Zuleitung oder einen haftungsbegründenden Eingriff dar.
Der OGH betonte: Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind prinzipiell hinzunehmen. Es gilt der Grundsatz, dass ein Eigentümer mit seiner Liegenschaft schalten und walten kann, wie es ihm beliebt, und daher auch berechtigt ist, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen sowie Äste und Wurzeln in fremden Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen.
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