Verlassenschaftsverfahren in Österreich: Ablauf, Erbantritt, Kosten und rechtliche Unterstützung
Nach dem Tod eines Angehörigen stehen Hinterbliebene oft vor vielen organisatorischen und rechtlichen Fragen. Neben Bestattung, Behördenwegen und persönlichen Belastungen stellt sich rasch die Frage: Was passiert mit dem Vermögen, den Schulden, einer Wohnung, einem Haus, Bankkonten oder persönlichen Gegenständen der verstorbenen Person?
In Österreich wird dies im Verlassenschaftsverfahren geklärt. Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich dient dazu, die Verlassenschaft – also das Vermögen und die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person – geordnet festzustellen und an die rechtmäßigen Erben zu übertragen.
Gerade wenn mehrere Angehörige beteiligt sind, ein Testament vorhanden ist, Pflichtteilsansprüche bestehen oder Schulden unklar sind, empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte im Verlassenschaftsverfahren zu wahren und rechtliche Fehler zu vermeiden.
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Was ist eine Verlassenschaft?
Als Verlassenschaft bezeichnet man grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Dazu zählen etwa:
- Bankguthaben, Sparbücher und Wertpapiere
- Immobilien, Eigentumswohnungen und Grundstücke
- Fahrzeuge
- Unternehmensanteile
- persönliche Wertgegenstände
- offene Forderungen
- Schulden, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten
Nicht alles ist vererblich. Manche Rechte erlöschen mit dem Tod, andere können auf bestimmte Personen übergehen. So können etwa nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen in einen Mietvertrag eintreten, wenn sie mit der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Geldstrafen oder höchstpersönliche Rechte sind hingegen grundsätzlich nicht vererblich.
Beispiel: Markus verstirbt und hinterlässt eine Eigentumswohnung, ein Bankkonto, ein Auto und einen offenen Kredit. All diese Vermögenswerte und Schulden werden im Verlassenschaftsverfahren erfasst. Die Erben erhalten daher nicht nur Vermögen, sondern müssen auch klären, ob und in welchem Umfang Schulden bestehen.
Wann beginnt das Verlassenschaftsverfahren in Österreich?
Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich wird grundsätzlich automatisch eingeleitet. Die Angehörigen müssen dafür keinen eigenen Antrag stellen.
Nach dem Todesfall übermittelt das Standesamt eine Sterbefallmitteilung bzw. Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht. Zuständig ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.
Das Bezirksgericht beauftragt anschließend eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser führt wesentliche Teile des Verfahrens im Auftrag des Gerichts durch.
Unter der nachstehenden Seite können Sie durch Eingabe Ihres Wohnortes oder Ihrer Postleitzahl feststellen, welches Bezirksgericht für Sie bzw. Ihre Angehörigen im Allgemeinen zuständig ist (allgemeiner Gerichtsstand): klicken Sie hier.
Welche Rolle hat der Notar im Verlassenschaftsverfahren?
Der vom Gericht bestellte Notar handelt im Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissär. Er ist dabei nicht Vertreter einzelner Erben, sondern wird im Auftrag des Bezirksgerichts tätig.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Aufnahme des Todesfalls
- Erhebung der Angehörigen und möglichen Erben
- Prüfung, ob ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung (z.B. Legat) vorhanden ist
- Erfassung des Vermögens und der Schulden
- Einholung von Auskünften, etwa bei Banken oder Versicherungen
- Vorbereitung weiterer Verfahrensschritte
- Protokollierung von Erbantrittserklärungen
- Mitwirkung an der Einantwortung
Wichtig ist: Der Gerichtskommissär ist neutral. Wenn Sie Ihre eigenen Interessen als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger Beteiligter durchsetzen möchten, kann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein.
Die Todesfallaufnahme
Ein zentraler erster Schritt im Verlassenschaftsverfahren ist die Todesfallaufnahme. Dazu lädt der Gerichtskommissär häufig jene Person ein, die das Begräbnis organisiert hat oder über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verstorbenen Person Bescheid weiß.
Bei diesem Termin werden unter anderem folgende Informationen erhoben:
- persönliche Daten der verstorbenen Person
- Angehörige und mögliche Erben
- vorhandene Testamente oder Erbverträge
- Vermögen, etwa Konten, Immobilien, Fahrzeuge oder Versicherungen
- Schulden und offene Verbindlichkeiten
- Begräbniskosten
- laufende Verträge
- mögliche Pflichtteilsberechtigte
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass bereits bei der Todesfallaufnahme alle Erben anwesend sind. Oft stellt sich erst im Rahmen dieses Termins heraus, wer überhaupt am Verfahren beteiligt ist.
Beispiel: Sieglinde verstirbt verwitwet. Ihre Tochter organisiert das Begräbnis und wird vom Notar zur Todesfallaufnahme eingeladen. Dort gibt sie bekannt, dass noch ein Sohn im Ausland lebt und dass ein Testament in einer Rechtsanwaltskanzlei hinterlegt sein könnte. Der Gerichtskommissär erhebt daraufhin die weiteren Informationen.
Tipp: Auf unserer Infoseite zum Erbrecht in Österreich finden Sie einen kompakten und zugleich umfassenden Überblick über die wichtigsten Themen – von der gesetzlichen Erbfolge über Testament und Pflichtteil bis hin zur Verlassenschaftsabwicklung.
Das Team der Kanzlei Mag. Strolz steht Ihnen jederzeit gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung und unterstützt Sie kompetent bei allen erbrechtlichen Fragestellungen.
Testament und gesetzliche Erbfolge
Im Verlassenschaftsverfahren wird geprüft, ob eine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Der Gerichtskommissär nimmt dazu unter anderem Einsicht in das Zentrale Testamentsregister bzw. das Testamentsregister der Rechtsanwälte.
Liegt ein gültiges Testament vor, richtet sich die Erbfolge grundsätzlich danach. Gibt es kein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Gerade bei Testamenten entstehen häufig Streitfragen, etwa:
- Ist das Testament formgültig?
- War die verstorbene Person testierfähig?
- Gibt es mehrere Testamente?
- Wurde jemand übergangen?
- Bestehen Pflichtteilsansprüche?
In solchen Fällen (z.B. zur Durchsetzung oder Ergänzung von Pflichtteilsansprüchen) kann anwaltliche Unterstützung entscheidend sein.
Erbantrittserklärung: Erbe annehmen oder ausschlagen?
Niemand ist verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Wer Erbe werden möchte, muss im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung abgeben.
Dabei gibt es zwei wichtige Varianten:
- Unbedingte ErbantrittserklärungBei einer unbedingten Erbantrittserklärung nimmt der Erbe die Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung an. Das bedeutet: Er haftet grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Schulden der verstorbenen Person.
Diese Variante kann riskant sein, wenn die Vermögenslage nicht vollständig bekannt ist.
Beispiel: Ein Sohn geht davon aus, dass sein Vater nur ein Bankguthaben hinterlassen hat, und gibt eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Später stellt sich heraus, dass hohe Kreditschulden bestehen. In diesem Fall kann er unter Umständen auch mit seinem eigenen Vermögen haften.
- Bedingte ErbantrittserklärungBei der bedingten Erbantrittserklärung wird die Haftung beschränkt. Der Erbe haftet grundsätzlich nur bis zum Wert der übernommenen Verlassenschaft.
Dafür ist regelmäßig eine genauere Erfassung des Nachlasses erforderlich, häufig durch ein Inventar. Das Verfahren kann dadurch aufwendiger und kostenintensiver werden, bietet aber erheblichen Schutz vor unbekannten Schulden.
Beispiel: Eine Tochter weiß nicht, ob ihr verstorbener Vater Schulden hatte. Sie gibt daher eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Später zeigt sich, dass zwar Vermögen vorhanden ist, aber auch erhebliche Verbindlichkeiten bestehen. Ihre Haftung bleibt auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft beschränkt.
Erbschaft ausschlagen
Wenn der Nachlass überschuldet ist oder aus anderen Gründen kein Interesse an der Erbschaft besteht, kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Dies sollte jedoch nicht vorschnell geschehen, da erbrechtliche Erklärungen weitreichende Folgen haben können.
Vor Abgabe einer Erbantrittserklärung oder Entschlagung ist rechtliche Beratung besonders empfehlenswert.
Was passiert bei geringem oder überschuldetem Nachlass?
Nicht jedes Verlassenschaftsverfahren führt zu einer umfangreichen Abhandlung.
Wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind und keine weiteren Schritte erforderlich sind, kann das Verfahren bereits nach der Todesfallaufnahme beendet sein.
Übersteigen die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses, kann es zur sogenannten Überlassung der Aktiven an Zahlungs statt kommen. Dabei wird die vorhandene Verlassenschaft häufig jener Person überlassen, die die Begräbniskosten getragen hat – unabhängig davon, ob diese Person auch Erbe wäre.
Beispiel: Die Verlassenschaft besteht nur aus einem kleinen Bankguthaben von EUR 2.000, die Begräbniskosten betragen aber EUR 5.000. In einem solchen Fall kann das vorhandene Guthaben jener Person überlassen werden, die das Begräbnis bezahlt hat.
Betragen die Aktiven höchstens EUR 5.000 und ist keine Eintragung in öffentliche Bücher, etwa das Grundbuch, erforderlich, kann die Abhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.
Einantwortung: Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens
Das Verlassenschaftsverfahren endet regelmäßig mit dem Einantwortungsbeschluss. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist.
Der Einantwortungsbeschluss ist besonders wichtig, weil er den Erben ihre Rechtsstellung nachweist. Er wird etwa benötigt für:
- Grundbuchseintragungen bei Immobilien
- Umschreibung von Fahrzeugen
- Auflösung oder Übertragung von Bankkonten
- Unternehmensfortführung oder Betriebsauflösung
- Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge
Zum Nachweis gegenüber Behörden, Banken oder dem Grundbuch ist regelmäßig ein rechtskräftiger Einantwortungsbeschluss erforderlich.
Immobilien im Verlassenschaftsverfahren
Befindet sich eine Liegenschaft, ein Haus oder eine Eigentumswohnung im Nachlass, ist besondere Sorgfalt geboten. Die Erben müssen nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im Grundbuch eingetragen werden.
Dabei stellen sich häufig Fragen wie:
- Wer übernimmt die Immobilie?
- Soll die Immobilie verkauft werden?
- Können Miterben ausbezahlt werden?
- Gibt es Belastungen, Pfandrechte oder offene Kredite?
- Welche Kosten entstehen durch Grundbuch und Grunderwerbsteuer?
Beispiel: Drei Geschwister erben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Ein Geschwisterteil möchte darin wohnen bleiben, die anderen möchten Geld erhalten. Hier kann ein Erbteilungsübereinkommen sinnvoll sein, in dem geregelt wird, wer die Immobilie übernimmt und welche Ausgleichszahlungen zu leisten sind.
Erbengemeinschaft und Erbteilung
Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erben sind gemeinsam am Nachlass beteiligt. Über wesentliche Vermögenswerte kann daher nicht einfach ein einzelner Erbe allein verfügen.
In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten, etwa wenn:
- ein Erbe eine Immobilie verkaufen möchte, ein anderer nicht
- persönliche Gegenstände verteilt werden sollen
- Pflegeleistungen eines Angehörigen berücksichtigt werden sollen
- frühere Schenkungen eine Rolle spielen
- ein Testament unterschiedlich ausgelegt wird
Eine einvernehmliche Lösung kann durch ein Erbteilungsübereinkommen erreicht werden. Kommt keine Einigung zustande, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden.
Pflichtteil im Verlassenschaftsverfahren
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragene Partner. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch.
Auch wenn eine Person im Testament nicht als Erbe eingesetzt wurde, kann sie daher Pflichtteilsansprüche haben.
Beispiel: Ein Vater setzt in seinem Testament nur seine Lebensgefährtin als Erbin ein. Seine Kinder werden nicht bedacht. Die Kinder sind zwar nicht Erben, können aber Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Pflichtteilsfragen sind oft rechtlich komplex, insbesondere wenn Schenkungen zu Lebzeiten, Unternehmen, Immobilien oder internationale Bezüge vorliegen. Hier ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.
Schulden und Haftung im Verlassenschaftsverfahren
Ein häufiger Irrtum ist, dass man nur Vermögen erbt. Tatsächlich können auch Schulden übergehen. Gerade deshalb ist die Wahl zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung so wichtig.
Zu den möglichen Verbindlichkeiten gehören etwa:
- Bankkredite
- offene Rechnungen
- Steuerschulden
- Sozialversicherungsrückstände
- Schadenersatzforderungen
- Begräbniskosten
- Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche
Wenn unklar ist, ob Schulden bestehen, sollte keinesfalls vorschnell eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben werden.
Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich hängt stark vom Einzelfall ab.
Ein einfaches Verfahren mit klaren Verhältnissen, bekannten Erben und überschaubarem Vermögen kann vergleichsweise rasch abgeschlossen werden. Komplexe Verfahren können sich hingegen erheblich verlängern.
Verzögerungen entstehen häufig durch:
- unklare Vermögensverhältnisse
- mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen
- Streit über ein Testament
- Erben im Ausland
- Immobilienbewertung
- Pflichtteilsstreitigkeiten
- Schulden oder Gläubigerforderungen
- Unternehmen im Nachlass
Der Gerichtskommissär ist zwar nicht an starre Fristen gebunden, steht aber unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts. Bei längerer Dauer kann das Gericht Berichte oder Erklärungen verlangen.
Kosten des Verlassenschaftsverfahrens
Die Kosten im Verlassenschaftsverfahren hängen insbesondere vom Wert und Umfang des Nachlasses ab.
Typische Kostenpositionen sind:
- Gerichtsgebühren
- Kosten des Gerichtskommissärs
- Kosten für Sachverständige
- Grundbuchsgebühren
- Grunderwerbsteuer bei Immobilien
- Kosten eines eigenen Rechtsanwalts
- allenfalls Kosten eines Verlassenschaftskurators
Die Kosten des Gerichtskommissärs sind gesetzlich geregelt. Bei komplexeren Verfahren, insbesondere mit Immobilien oder Streitigkeiten, können zusätzliche Kosten entstehen.
Ein eigener Rechtsanwalt wird nicht automatisch vom Gericht bestellt. Seine Beiziehung kann aber sinnvoll sein, wenn Sie Ihre eigenen Rechte sichern, Ansprüche prüfen oder Konflikte vermeiden möchten.
Warum anwaltliche Beratung im Verlassenschaftsverfahren sinnvoll sein kann
Der Gerichtskommissär führt das Verfahren neutral. Er ist nicht Ihr persönlicher Rechtsvertreter.
Ein Rechtsanwalt kann Sie im Verlassenschaftsverfahren insbesondere unterstützen bei:
- Prüfung Ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche
- Beratung zur Erbantrittserklärung
- Einschätzung von Haftungsrisiken
- Vertretung bei Erbstreitigkeiten
- Prüfung von Testamenten
- Geltendmachung bzw Ergänzung von Pflichtteilsansprüchen
- Verhandlung von Erbteilungsübereinkommen
- Klärung von Immobilienfragen
- Kommunikation mit Miterben, Gerichtskommissär und Gericht
- gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Gerade bei emotional belasteten Familienverhältnissen hilft eine sachliche rechtliche Begleitung, Eskalationen zu vermeiden und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.
Wann sollten Sie rechtliche Hilfe einholen bzw wie können wir Sie als Rechtsanwaltskanzlei im Verlassenschaftsverfahren unterstützen?
Als auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Sie umfassend in sämtlichen Bereichen des Erbrechts – sowohl vorsorgend als auch im Anlassfall nach einem Todesfall. Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Vermächtnissen und Schenkungen sowie bei Fragen zur Pflichtteilsregelung und Vermögensnachfolge. Ebenso vertreten wir unsere Mandanten im Verlassenschaftsverfahren, bei Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie, bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sowie bei Streitigkeiten über Testamente, Erbquoten oder die Aufteilung von Immobilien und sonstigem Nachlassvermögen. Unser Ziel ist es, rechtlich klare und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu schaffen und Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht konsequent durchzusetzen.
Sie sollten rechtliche Beratung im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren besonders dann in Anspruch nehmen, wenn:
- Sie nicht wissen, ob Sie das Erbe annehmen sollen
- Schulden möglich sind
- mehrere Erben beteiligt sind
- es Streit in der Familie gibt
- ein Testament unklar oder zweifelhaft ist
- Pflichtteilsansprüche bestehen
- Immobilien Teil des Nachlasses sind
- Sie sich benachteiligt fühlen
- ein Erbe im Ausland lebt
- Sie Ihren Erb- oder Pflichtteilsanspruch durchsetzen möchten
Unsere Kanzlei prüft Ihre rechtliche Position, erklärt Ihnen die nächsten Schritte und vertritt Ihre Interessen im Verlassenschaftsverfahren. Übermitteln Sie uns gerne eine unverbindliche Anfrage. Wir beraten Sie vertraulich, verständlich und lösungsorientiert.
Fragen zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich oder dem Erbrecht im Allgemeinen? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage!
Verlassenschaftsverfahren
Häufig gestellte Fragen...
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren nach dem Tod einer Person. Es dient dazu, Vermögen und Schulden festzustellen und die Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erben zu übertragen.
Ja. In Österreich wird das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich automatisch eingeleitet. Das Standesamt verständigt das zuständige Bezirksgericht, dieses beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär.
Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Das Verfahren beginnt automatisch. Dennoch müssen Erben im Verfahren mitwirken, insbesondere bei der Todesfallaufnahme, bei der Erbantrittserklärung und bei der Klärung von Vermögen und Schulden.
Die Todesfallaufnahme ist der erste wichtige Termin beim Gerichtskommissär. Dabei werden persönliche und vermögensrechtliche Informationen über die verstorbene Person erhoben.
Mit der Erbantrittserklärung erklärt eine Person, dass sie die Erbschaft antreten möchte. Es gibt die unbedingte und die bedingte Erbantrittserklärung.
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit eigenem Vermögen. Bei der bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft beschränkt.
Ja. Niemand muss eine Erbschaft annehmen. Die Ausschlagung sollte jedoch gut überlegt und rechtlich geprüft werden.
Wenn die Verbindlichkeiten den Wert der Verlassenschaft übersteigen, kann das Verfahren etwa durch Überlassung der Aktiven an Zahlungs statt beendet werden. Häufig erhält jene Person die vorhandenen Aktiven, die die Begräbniskosten getragen hat.
Der Einantwortungsbeschluss beendet das Verlassenschaftsverfahren. Darin steht, wer zu welcher Quote Erbe ist. Er ist etwa für Grundbuch, Banken und Behörden wichtig.
Ein Anwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sinnvoll ist anwaltliche Beratung aber besonders bei Schulden, Immobilien, Testamenten, Pflichtteilsansprüchen oder Streit zwischen Erben.
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Einfache Verfahren können rasch abgeschlossen werden, komplexe Verfahren mit Streit, Immobilien oder Auslandsbezug können deutlich länger dauern.
Die Kosten werden grundsätzlich aus der Verlassenschaft bzw. von jenen getragen, die aus dem Nachlass begünstigt werden. Die genaue Kostenverteilung hängt vom Einzelfall ab.
Nach der Einantwortung können die Erben im Grundbuch eingetragen werden. Sind mehrere Erben beteiligt, muss geklärt werden, ob die Immobilie verkauft, gemeinsam behalten oder von einem Erben übernommen wird.
Sobald Unsicherheit über Erbantritt, Schulden, Pflichtteil, Testament, Immobilien oder die Rechte einzelner Erben besteht, ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. Je früher rechtliche Fragen geklärt werden, desto eher lassen sich Fehler und Streit vermeiden.