Vorausvermächtnis in Österreich: Was Ehepartner, Lebensgefährten und Erben wissen sollten
Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stehen für die Hinterbliebenen zunächst Trauer und persönliche Belastungen im Vordergrund. Gleichzeitig müssen jedoch oft innerhalb kurzer Zeit wichtige rechtliche Fragen geklärt werden. Gerade im Verlassenschaftsverfahren kommt es dabei regelmäßig zu Unsicherheiten rund um die gemeinsame Wohnung, den Hausrat oder die weitere Nutzung bisher gemeinsam verwendeter Gegenstände. Viele Betroffene hören in diesem Zusammenhang erstmals den Begriff Vorausvermächtnis.
Doch was bedeutet ein Vorausvermächtnis eigentlich? Wer hat Anspruch darauf? Kann ein Vorausvermächtnis ausgeschlossen werden? Und welche Auswirkungen hat es auf andere Erben?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen das Thema Vorausvermächtnis nach österreichischem Erbrecht verständlich und praxisnah.
Sollten Sie dennoch weitere Fragen zum Vorausvermächtnis oder zum Erbrecht im Allgemeinen haben können Sie sich für eine unverbindliche Erstberatung jederzeit vertrauensvoll an uns wenden.
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Was ist ein Vorausvermächtnis?
Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist in § 745 ABGB geregelt und gewährt dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner bestimmte Rechte zusätzlich zum eigentlichen Erbteil. Der hinterbliebene Partner soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sein bisheriges Leben in gewohnter Weise fortzuführen.
Konkret betrifft das Vorausvermächtnis vor allem die weitere Nutzung der gemeinsamen Wohnung und jener beweglichen Gegenstände, die zum gemeinsamen Haushalt gehören. Dazu zählen typischerweise Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr oder sonstige Einrichtungsgegenstände, die für die bisherige Lebensführung erforderlich sind.
Der Begriff „Vorausvermächtnis“ erklärt sich daraus, dass diese Rechte unabhängig vom eigentlichen Erbteil, welcher im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zusteht, bestehen und nicht auf diesen angerechnet werden. Der hinterbliebene Ehepartner erhält diese Rechte daher gewissermaßen „vorweg“.
In der Praxis hat das oft erhebliche Bedeutung. Gerade wenn die Ehewohnung den wesentlichen Vermögenswert des Nachlasses darstellt, entscheidet das Vorausvermächtnis häufig darüber, ob der überlebende Partner weiterhin im bisherigen Zuhause bleiben kann.
Das Wichtigste zum Vorausvermächtnis auf einen Blick
- Das Vorausvermächtnis ist in § 745 ABGB geregelt.
- Es schützt vor allem Ehegatten und eingetragene Partner nach einem Todesfall.
- Das Vorausvermächtnis besteht zusätzlich zum Erbteil oder Pflichtteil.
- Es umfasst insbesondere die weitere Nutzung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats.
- Typische Gegenstände sind Möbel, Haushaltsgeräte oder sonstige Einrichtung des gemeinsamen Haushalts.
- Bargeld, Sparbücher oder Wertpapiere fallen grundsätzlich nicht unter das Vorausvermächtnis.
- Auch Lebensgefährten können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche haben.
- Das Recht von Lebensgefährten ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet.
- Gerade bei Immobilien oder mehreren Erben entstehen häufig Konflikte.
- Eine frühzeitige Nachlassplanung und ein rechtssicheres Testament können spätere Streitigkeiten vermeiden.
- Pflegevermächtnis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben, welches zusätzlich zum Pflichtteil besteht.
Das Vorausvermächtnis soll soziale Härten verhindern
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Vorausvermächtnis einen klaren sozialen Zweck. Hinterbliebene Ehepartner sollen nach einem Todesfall nicht zusätzlich mit der Sorge konfrontiert werden, ihre Wohnung oder wesentliche Teile ihres Haushalts zu verlieren.
Besonders in emotional belastenden Familiensituationen schafft das Vorausvermächtnis daher einen wichtigen Schutzmechanismus. Es verhindert etwa, dass Miterben unmittelbar nach dem Todesfall die Räumung der Wohnung verlangen oder die Herausgabe einzelner Haushaltsgegenstände fordern.
Ein typischer Fall aus der Praxis zeigt die Bedeutung dieser Regelung deutlich: Der verstorbene Ehemann war Alleineigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnung. Im Testament wurden die Kinder als Erben eingesetzt. Ohne Vorausvermächtnis könnte die Ehefrau unter Umständen mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Wohnsituation konfrontiert werden. Durch das gesetzliche Vorausvermächtnis bleibt ihr jedoch grundsätzlich das Recht erhalten, weiterhin in der Wohnung zu wohnen und den bisherigen Haushalt zu nutzen.
Wer Anspruch auf ein Vorausvermächtnis hat
Das Vorausvermächtnis steht in erster Linie Ehepartnern und eingetragenen Partnern zu, sofern die Ehe oder Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob gesetzliche Erbfolge oder ein Testament vorliegt.
Viele Betroffene sind überrascht, dass das Vorausvermächtnis sogar dann bestehen kann, wenn der hinterbliebene Ehepartner testamentarisch nur eingeschränkt berücksichtigt wurde oder lediglich einen Pflichtteilsanspruch hat. Das Vorausvermächtnis ist nämlich rechtlich von der eigentlichen Erbenstellung zu unterscheiden.
Auch Lebensgefährten können unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vermächtnis erhalten. Dafür muss allerdings in den letzten drei Jahren vor dem Tod ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Zusätzlich darf zum Zeitpunkt des Todes keine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Verstorbenen bestanden haben.
Im Unterschied zu Ehepartnern ist das Recht des Lebensgefährten jedoch zeitlich eingeschränkt. Es besteht grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres ab dem Todesfall.
Gerade bei langjährigen Lebensgemeinschaften kommt es hier in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dieselben Rechte wie Ehepartner zu besitzen. Tatsächlich unterscheidet das österreichische Erbrecht hier jedoch sehr deutlich.
Justitias Tipp: Da Lebensgefährten nicht im gleichen Maße Absicherung erfahren wie Ehegatten empfiehlt es sich hier umso mehr, rechtzeitig vorzusorgen und seine Nächsten für den Ablebensfall abzusichern. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Testaments sowie bei sämtlichen Fragen rund um die rechtssichere Nachlassplanung. Durch eine frühzeitige und individuell abgestimmte Gestaltung lassen sich spätere Streitigkeiten häufig vermeiden und Ihre persönlichen Wünsche bestmöglich absichern. Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Beratungsgespräch.
Welche Gegenstände vom Vorausvermächtnis umfasst sind
Welche Gegenstände konkret unter das Vorausvermächtnis fallen, hängt immer von den bisherigen Lebensverhältnissen und dem gemeinsamen Haushalt ab. Typischerweise umfasst das Vorausvermächtnis jene beweglichen Sachen, die zur Fortführung des bisherigen Lebensstandards erforderlich sind.
Dazu gehören regelmäßig Möbel, Küchengeräte, Fernseher, Teppiche oder sonstige Gegenstände der Wohnungseinrichtung. Unter Umständen kann auch ein gemeinsam genutztes Fahrzeug erfasst sein, wenn dieses für die bisherige Lebensführung von wesentlicher Bedeutung war.
Justitias Tipp: Vermächtnisse solcher Gegenstände sind jedoch möglich, sofern dadurch die Lebensführung nicht beeinträchtigt wird. Mehr zum Thema Vermächtnis und Legat erfahren Sie in diesem Beitrag.
Nicht umfasst sind hingegen normalerweise Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere oder persönliche Gegenstände des Verstorbenen. Auch bei wertvollen Sammlungen, Schmuckstücken oder Kunstgegenständen kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an.
Gerade an dieser Stelle entstehen im Verlassenschaftsverfahren häufig Streitigkeiten. Während der hinterbliebene Ehepartner bestimmte Gegenstände als Teil des gemeinsamen Haushalts betrachtet, sehen andere Erben darin oftmals Vermögenswerte des Nachlasses.
Eine sorgfältige rechtliche Abgrenzung kann hier entscheidend sein, um spätere Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden.
Eigentümerpartnerschaft und Vorausvermächtnis
Besondere Regelungen gelten, wenn Ehepartner gemeinsam Eigentümer einer Wohnung waren. In einer sogenannten Eigentümerpartnerschaft geht der Anteil des verstorbenen Partners häufig automatisch auf den überlebenden Partner über.
Ob und in welchem Umfang dabei Ausgleichszahlungen an die Verlassenschaft oder andere Pflichtteilsberechtigte zu leisten sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist insbesondere das Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter und die Frage, ob die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des überlebenden Partners dient.
Gerade bei Immobilienvermögen empfiehlt sich daher eine rechtzeitige erbrechtliche Planung. Viele Konflikte entstehen nicht erst nach dem Todesfall, sondern bereits deshalb, weil wichtige Fragen zu Lebzeiten nie eindeutig geregelt wurden.
Justitias Tipp: Die dargestellte gesetzliche Regelung kann im Todesfall eines Ehegatten für den überlebenden Partner mitunter zu unerwünschten praktischen und finanziellen Konsequenzen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vermögen überwiegend in einer gemeinsam errichteten oder bewohnten Liegenschaft gebunden ist und lediglich geringe liquide Mittel vorhanden sind. Da grundsätzlich das gesamte Vermögen des Verstorbenen in die Verlassenschaft fällt, kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass die vorhandenen Geldmittel nicht ausreichen, um die Erbansprüche der Kinder abzugelten. In weiterer Folge kann es erforderlich werden, die Kinder als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen. Zur Vermeidung bzw Abmilderung derartiger Situationen, kann im Rahmen eines Testaments vorgesehen werden, dass die Kinder zunächst auf ihren Pflichtteil, somit auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, gesetzt werden. Dadurch würde die eingangs erläuterte Konsequenz sozusagen zeitlich hinausgeschoben und erst dann eintreten, sobald der überlebende Ehegatte ebenfalls verstirbt. Hier könnte selbstverständlich wiederum eine letztwillige Verfügung getroffen werden.
Vorausvermächtnis und Pflichtteil werden oft verwechselt
Der überlegende Ehegatte oder Lebensgefährte hat jedoch nicht in jedem Fall Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. So entfällt dieses
- bei Erbverzicht, sofern davon auch ein Pflichtteilsverzicht umfasst ist;
- beim Pflichtteilsverzicht;
bei Erbunwürdigkeit; - im Falle des § 746 Abs 2 ABGB nicht,
- bei Vorliegen einer Vereinbarung für die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und Ersparnisse im Scheidungsverfahren.
Wegfall des Anspruchs auf das Vorausvermächtnis?
Besondere Regelungen gelten bei gemeinsamem Wohnungseigentum. Besteht zwischen den Ehepartnern eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft, geht der Anteil des Verstorbenen grundsätzlich automatisch auf den überlebenden Partner über.
Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung an die Verlassenschaft erforderlich sein. Ob und in welcher Höhe eine solche Ausgleichszahlung zu leisten ist, hängt unter anderem davon ab, ob weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind und ob ein dringendes Wohnbedürfnis des überlebenden Ehepartners besteht.
Gerade bei Immobilien empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung. Fehler oder fehlende Vorsorge führen hier oft zu langwierigen Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren.
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Vorausvermächtnis
Häufig gestellte Fragen...
Das Vorausvermächtnis ist ein gesetzlicher Anspruch des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Partners auf die weitere Nutzung der gemeinsamen Wohnung und bestimmter Haushaltsgegenstände zusätzlich zum Erbteil.
Ein typischer Fall liegt vor, wenn der verstorbene Ehegatte Alleineigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnung war und die Kinder als Erben eingesetzt wurden. Trotz der Erbeinsetzung der Kinder kann der überlebende Ehepartner aufgrund des gesetzlichen Vorausvermächtnisses weiterhin in der Wohnung wohnen und die bisher genutzten Haushaltsgegenstände wie Möbel, Küchengeräte oder andere Einrichtungsgegenstände verwenden.
Ja. Das Vorausvermächtnis besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge vorliegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Voraussetzung ist insbesondere ein gemeinsamer Haushalt über zumindest drei Jahre vor dem Todesfall. Das Recht besteht allerdings grundsätzlich nur für ein Jahr.
Nein. Das Vorausvermächtnis betrifft in erster Linie Haushaltsgegenstände und die Nutzung der Wohnung, nicht jedoch klassische Vermögenswerte wie Bargeld oder Wertpapiere.
Ja, allerdings nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und durch klare Regelungen.
Gerade bei mehreren Erben oder Immobilien kommt es häufig zu Konflikten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, langwierige Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren zu vermeiden.
Grundsätzlich hat das gesetzliche Vorausvermächtnis keine nachteiligen Auswirkungen auf den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners. Es wird zusätzlich zum Erbteil oder Pflichtteil gewährt und soll sicherstellen, dass die bisherige Lebensführung nach dem Todesfall fortgesetzt werden kann. Das Vorausvermächtnis besteht daher grundsätzlich unabhängig davon, ob der Berechtigte Erbe oder lediglich pflichtteilsberechtigt ist.
Ein gewöhnliches Vermächtnis (Legat) ist eine letztwillige Zuwendung, durch die eine Person einen bestimmten Vermögensvorteil erhält, ohne Erbe zu werden. Das Vorausvermächtnis hingegen ist ein gesetzlich vorgesehenes Sonderrecht, das vor allem dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner zusteht. Es umfasst insbesondere die weitere Nutzung der Ehewohnung und der zum Haushalt gehörenden Gegenstände und wird zusätzlich zum Erbteil oder Pflichtteil gewährt.
Nein. Das gesetzliche Vorausvermächtnis wird grundsätzlich nicht auf den Pflichtteil angerechnet. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass dieses Recht zusätzlich zum Pflichtteil oder Erbteil besteht. Der Berechtigte erhält die Nutzung der Wohnung und des Hausrats daher unabhängig von seinen sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen.
Das Vorausvermächtnis belastet zwar die Verlassenschaft, wird jedoch nicht einfach wie ein Geldbetrag vom Nachlass abgezogen. Vielmehr erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner bestimmte Nutzungs- und Gebrauchsrechte – insbesondere an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen. Diese Rechte bestehen grundsätzlich zusätzlich zum Erbteil oder Pflichtteil und sind von den übrigen Erben zu beachten. Der Umfang des den Erben tatsächlich zur Verfügung stehenden Nachlasses kann dadurch eingeschränkt werden.