Schenkungspflichtteil in Österreich – wie Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil beeinflussen können
Der Schenkungspflichtteil soll verhindern, dass Pflichtteilsansprüche durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ausgehöhlt werden. Viele Menschen übertragen Vermögen bereits zu Lebzeiten an Familienangehörige oder andere nahestehende Personen. Häufig werden Liegenschaften, Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte verschenkt, um die Vermögensnachfolge frühzeitig zu regeln.
Aus erbrechtlicher Sicht stellt sich dabei jedoch eine zentrale Frage: Was passiert, wenn durch solche Schenkungen das Vermögen im Zeitpunkt des Todes nur noch gering oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist?
Um eine Umgehung des Pflichtteilsrechts zu verhindern, sieht das österreichische Erbrecht besondere Regelungen zur Berücksichtigung von Schenkungen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen werden frühere Zuwendungen bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt und erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil.
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Was versteht man unter dem Schenkungspflichtteil?
Der Schenkungspflichtteil dient dem Schutz pflichtteilsberechtigter Personen. Er soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt und dadurch Pflichtteilsansprüche faktisch vereitelt.
Bestimmte Schenkungen werden daher rechnerisch der Verlassenschaft hinzugerechnet. Die pflichtteilsberechtigten Personen können ihren Pflichtteil sodann auf Basis dieser erhöhten Bemessungsgrundlage berechnen.
Der Anspruch richtet sich unter Umständen nicht nur gegen Erben, sondern auch gegen Personen, die Vermögenswerte vom Erblasser geschenkt erhalten haben.
Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nach österreichischem Recht:
- die Nachkommen des Erblassers,
- der Ehegatte,
- der eingetragene Partner.
Geschwister, Eltern, Neffen oder Nichten verfügen hingegen grundsätzlich über keinen Pflichtteilsanspruch.
Welche Vermögensübertragungen gelten als Schenkung?
Für die Pflichtteilsberechnung sind grundsätzlich alle unentgeltlichen Vermögenszuwendungen relevant, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Als Schenkung gelten nach § 781 ABGB unter anderem auch die Ausstattung eines Kindes, ein Vorschuss auf den Pflichtteil, die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sowie die Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung.
Hierzu zählen insbesondere:
- Geldschenkungen,
- die Übertragung von Liegenschaften,
- Schenkungen von Wohnungen oder Häusern,
- die Übergabe von Sparguthaben,
- die Übertragung von Kraftfahrzeugen,
- die unentgeltliche Überlassung wertvoller Sammlungen, Schmuckstücke oder Kunstgegenstände.
Ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Nicht hinzuzurechnen sind nach § 784 ABGB Schenkungen, die der Erblasser aus seinen Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat, Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken sowie Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstands entsprochen haben, etwa übliche Gelegenheitsgeschenke.
Welcher Wert einer Schenkung ist für den Schenkungspflichtteil maßgeblich?
Maßgeblich ist nicht zwingend der aktuelle Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes.
Zunächst ist der Wert der Schenkung zu jenem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem sie „wirklich gemacht“ wurde, also der Erblasser das Vermögensopfer endgültig erbracht hat (§ 788 ABGB). Dieser Betrag wird anschließend nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufgewertet.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum neuen Erbrecht hindert ein vom Geschenkgeber vorbehaltenes Fruchtgenuss- oder Wohnungsgebrauchsrecht das Vermögensopfer nicht mehr (OGH 24.06.2021, 2 Ob 119/20v). Die Schenkung gilt daher bereits mit der Übertragung als gemacht; der Wert des vorbehaltenen Rechts ist bei der Bewertung der Schenkung jedoch zu berücksichtigen.
Dadurch soll verhindert werden, dass ältere Schenkungen aufgrund der Inflation zu niedrig bewertet werden.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn im Jahr 2005 eine Eigentumswohnung. Im Zeitpunkt der Schenkung beträgt deren Wert EUR 180.000,00.
Verstirbt die Mutter viele Jahre später, wird dieser Wert unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Geldwertentwicklung aufgewertet und für die Pflichtteilsberechnung herangezogen.
Wann werden Schenkungen beim Schenkungspflichtteil berücksichtigt?
Ob eine Schenkung in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen ist, hängt maßgeblich davon ab, wer die Schenkung erhalten hat.
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
Wurde die Schenkung an eine Person vorgenommen, die selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, kommt grundsätzlich die Zweijahresfrist zur Anwendung.
Für den Schenkungspflichtteil werden Schenkungen an Dritte daher regelmäßig nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind.
Maßgeblich ist dabei, wann die Schenkung „wirklich gemacht“ wurde, also wann der Erblasser das Vermögensopfer endgültig erbracht hat (§ 782 Abs 1 ABGB). Ein vorbehaltenes Fruchtgenuss- oder Wohnrecht schiebt diesen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr hinaus.
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen
Für Schenkungen an Nachkommen, Ehegatten oder eingetragene Partner gelten wesentlich strengere Regeln.
Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils können diese Schenkungen grundsätzlich unabhängig davon berücksichtigt werden, wie lange sie zurückliegen. Selbst jahrzehntealte Vermögensübertragungen können daher für die Pflichtteilsberechnung von Bedeutung sein.
Voraussetzung ist, dass der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört (OGH 06.08.2020, 2 Ob 195/19v). Dabei genügt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung; ob dem Beschenkten im konkreten Erbfall tatsächlich ein Pflichtteil zusteht, ist nicht entscheidend. Eine Schenkung an die spätere Ehegattin oder den späteren Ehegatten vor der Eheschließung unterliegt daher nur der Zweijahresfrist.
Zugleich muss sich der beschenkte Pflichtteilsberechtigte die Schenkung auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen (§ 780 Abs 1 ABGB). Die Schenkung erhöht somit einerseits die Bemessungsgrundlage für alle Pflichtteilsberechtigten und mindert andererseits den Pflichtteil des Beschenkten selbst.
Können Schenkungen an Enkelkinder relevant sein?
Ja. Enkelkinder sind als Nachkommen des Erblassers abstrakt pflichtteilsberechtigt, auch wenn ihr Elternteil noch lebt und ihnen im konkreten Erbfall daher kein Pflichtteil zusteht. Schenkungen an Enkelkinder werden deshalb wie Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen behandelt und der Verlassenschaft unabhängig davon hinzugerechnet, wie lange sie zurückliegen (OGH 06.08.2020, 2 Ob 195/19v). Sie können damit erhebliche Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche anderer Familienmitglieder haben.
Insbesondere dann, wenn Vermögenswerte innerhalb der Familie über Generationen weitergegeben werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der erbrechtlichen Folgen.
Schenkungspflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprüche
In der Praxis kommt es häufig vor, dass im Zeitpunkt des Todes nur noch geringes oder überhaupt kein Vermögen vorhanden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass Pflichtteilsansprüche bereits deshalb ausgeschlossen sind.
Wurden zuvor relevante Vermögenswerte verschenkt, können diese Schenkungen die Bemessungsgrundlage erhöhen und zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Pflichtteilsberechtigte können dadurch unter Umständen Zahlungen direkt von den Beschenkten verlangen.
Auskunftsanspruch über Schenkungen
Für Pflichtteilsberechtigte stellt sich häufig die Frage, wie überhaupt festgestellt werden kann, welche Schenkungen erfolgt sind.
Zur Durchsetzung des Schenkungspflichtteils sieht § 786 ABGB einen umfassenden Auskunftsanspruch vor.
Pflichtteilsberechtigte, Erben und Vermächtnisnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über relevante Schenkungen verlangen. Der Beschenkte hat dabei offenzulegen,
- welche Vermögenswerte übertragen wurden,
- wann die Schenkung erfolgt ist,
- welchen Wert die Schenkung hatte.
Der Auskunftsanspruch kann erforderlichenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Darüber hinaus bestehen häufig weitere Möglichkeiten zur Ermittlung von Vermögensübertragungen, etwa durch Einsicht in das Grundbuch oder durch die Prüfung von Vermögensbewegungen im Verlassenschaftsverfahren.
Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil
Neben dem Schenkungspflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil erfolgen. Dies betrifft insbesondere Schenkungen unter Kindern.
Hat ein Kind bereits zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten, kann jedes andere Kind verlangen (§ 752 ABGB), dass diese Zuwendung bei der Verteilung der Verlassenschaft berücksichtigt wird.
Dadurch soll eine möglichst ausgewogene Behandlung der Nachkommen erreicht werden.
Eine solche Anrechnung findet allerdings nicht statt, wenn der Erblasser die Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen hat, etwa durch entsprechende Anordnungen im Schenkungsvertrag oder in einer letztwilligen Verfügung.
Schenkungen und Pflichtteilsrecht in Patchwork-Familien
Die Berechnung des Schenkungspflichtteils gestaltet sich insbesondere in Patchwork-Familien häufig komplex.
Schenkungen an Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen, an Ehegatten, Lebensgefährten oder Enkelkinder können erhebliche Auswirkungen auf die spätere Verteilung der Verlassenschaft haben.
Je umfangreicher die Vermögensübertragungen zu Lebzeiten waren, desto wichtiger wird eine sorgfältige Analyse der erbrechtlichen Ausgangslage.
Haben Sie Fragen zum Schenkungspflichtteil oder wurden Sie mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert?
Die Berechnung des Schenkungspflichtteils sowie von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist oftmals komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der familiären Verhältnisse, allfälliger Schenkungen sowie der konkreten Vermögenssituation des Erblassers. Bereits einzelne Vermögensübertragungen können erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, der Prüfung von Schenkungen sowie in sämtlichen Fragen rund um das Verlassenschaftsverfahren. Ebenso unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Schenkungsverträgen, Testamenten und Nachfolgeplanungen, um spätere Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.
Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch. Wir stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Schenkungspflichtteil kompetent zur Seite.
Fragen zum Schenkungspflichtteil oder dem Erbrecht im Allgemeinen? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage!
Schenkungspflichtteil in Österreich
Häufig gestellte Fragen...
Der Schenkungspflichtteil sorgt dafür, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Pflichtteilsberechtigte durch umfangreiche Vermögensübertragungen zu Lebzeiten benachteiligt werden.
Das hängt davon ab, wer die Schenkung erhalten hat. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können hingegen regelmäßig auch dann relevant sein, wenn sie viele Jahre zurückliegen.
Grundsätzlich ja. Schenkungen an Kinder zählen regelmäßig zu den pflichtteilsrelevanten Vermögensübertragungen und können unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils haben. Ob und in welchem Umfang eine Berücksichtigung erfolgt, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Zugleich muss sich das beschenkte Kind die Schenkung auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen (§ 780 Abs 1 ABGB).
Ja. Enkelkinder sind als Nachkommen abstrakt pflichtteilsberechtigt. Schenkungen an sie werden daher unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung der Verlassenschaft hinzugerechnet und können Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger erheblich beeinflussen. Gerade bei vorweggenommenen Vermögensübertragungen innerhalb der Familie empfiehlt sich daher eine sorgfältige erbrechtliche Prüfung.
In vielen Fällen nein. Das österreichische Pflichtteilsrecht enthält Schutzvorschriften, wonach bestimmte Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung wieder berücksichtigt werden. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Schenkung und von der Person des Beschenkten ab.
Pflichtteilsberechtigten steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Darüber hinaus können je nach Einzelfall auch das Grundbuch oder Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren wichtige Hinweise liefern.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der Schenkung im Zeitpunkt ihrer Übergabe. Dieser wird anschließend entsprechend der Geldwertentwicklung auf den Todeszeitpunkt angepasst. Dadurch soll verhindert werden, dass ältere Schenkungen aufgrund der Inflation zu niedrig bewertet werden.
Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils werden bestimmte Schenkungen der Verlassenschaft rechnerisch hinzugerechnet. Ob und in welchem Umfang dies erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Person des Beschenkten und dem Zeitpunkt der Schenkung.
Nein. Gerade der Schenkungspflichtteil soll verhindern, dass Pflichtteilsansprüche durch umfangreiche Vermögensübertragungen zu Lebzeiten vereitelt werden. Ob eine Schenkung tatsächlich zu berücksichtigen ist, hängt jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.